August 2021

Keine Verjährung von Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X durch die Festsetzung von Mahngebühren

Mit Urteil vom 4.3.2021, Aktenzeichen B 11 AL 5/20 R, hat das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass Forderungen aus § 50 SGB X (Erstattung von Sozialleistungen, die zu Unrecht gezahlt wurden), in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist, verjähren (§ 50 Abs. 4 SGB X) [vgl. Meldung vom 14.5.2021]. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Danach gilt:

Die dreißigjährige Verjährungsfrist aus § 52 SGB X verdrängt die vierjährige Verjährungsfrist…

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