Zuständigkeitsklärung und Verfahren bei Teilhabeleistungen, §§ 14, 15 SGB IX

Zuletzt bearbeitet 2.3.2021

Die Zuständigkeit des Reha-Trägers und das Verfahren richten sich nach §§ 14, 15 SGB IX. Da diese Vorschriften etwas unübersichtlich sind, steht hier eine grafische Darstellung des Verfahrens nach diesen Regeln zur Verfügung, die mit einem Anmerkungsapparat versehen ist:

Verfahren nach §§ 14, 15 SGB IX