Widerspruch

Zuletzt bearbeitet 28.04.2020

Widerspruch kann gegen jeden Verwaltungsakt eingelegt werden. Das heißt: Widerspruch ist gegen alle Bescheide möglich. Ein Bescheid ist nichts anderes als ein schriftlicher Verwaltungsakt.

Widerspruch kann aber auch gegen alle anderen Entscheidungen der Behörde eingelegt werden, zum Beispiel gegen mündliche Entscheidungen. Auch das sind Verwaltungsakte (§ 31 SGB X, § 33 SGB X).

Die verbreitete Rede vom "rechtsmittelfähigen Bescheid" ist verwirrend und falsch – denn jeder Verwaltungsakt kann mit dem Widerspruch angefochten werden. Es kommt nicht darauf an, ob er eine Rechtsbehelfsbelehrung hat.

Der Widerspruch ist nur schriftlich oder zur Niederschrift in der Behörde möglich. Ein Widerspruch per Telefon oder per Email ist unwirksam. Ein Widerspruch muss nicht begründet werden.

Widerspruch ist nur innerhalb der Widerspruchsfrist möglich. Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat. Eine Ausnahme gilt, wenn der, der den Bescheid bekommt, im Ausland lebt. Dann beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate.

Wenn der Bescheid oder der Verwaltungsakt keine Rechtsbehelfsbelehrung hat oder wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht richtig ist, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.

Die Frist beginnt, wenn der Bescheid dem Adressaten zugeht, also bei ihm ankommt. Wenn das Zugangsdatum nicht genau bekannt ist, wird vermutet, dass der Bescheid drei Tage, nachdem er abgeschickt wurde, zugegangen ist.

Im Sozialrecht ist der Widerspruch kostenlos. In anderen Gebieten des Verwaltungsrechts erhebt die Behörde in der Regel eine Gebühr für einen Widerspruch.

Die Behörde muss über einen Widerspruch in der Regel innerhalb von drei Monaten entscheiden. Wenn sie das nicht tut, kann der Widerspruchsführer Untätigkeitsklage erheben (§ 88 SGG, § 75 VwGO).