Oktober 2015
Urteil: Mindestkostenbeitrag bei Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII
Auch im Fall einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ist der Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nach § 7 Nr. 1 Kostenbeitragsverordnung festzusetzen. Diese Vorschrift gilt zwar dem Wortlaut nach nur für Leistungen, während die Inobhutnahme in der Nomenklatur des SGB VIII eine "Maßnahme" ist. Der durch das SGB VIII legal defineirte Begriff der Leistung ist jedoch im Kostenbeitragsrecht der §§ 90 ff. SGB VIII nicht anzuwenden. Das Kostenbeitragsrecht verwendet vielmehr einen eigenen Leistungsbegriff, der sich an der im allgemeinen…
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