Sozialrecht Rosenow – Newsletter 5/25
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
heute möchte ich Sie auf ein Radio-Feature, eine Veranstaltung, eine neue Publikation und drei interessante Entscheidungen hinweisen.
1. Kampf um Teilhabe. Wenn Mütter von Kindern mit Behinderung allein gelassen werden
Mit meinem dritten Newsletter aus diesem Jahr vom 25.8.2025 habe ich auf ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Freiburg hingewiesen. Das SG hatte im Bereich der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) Systemversagen festgestellt [SG Freiburg vom 27.5.2025, S 7 SO 1914/23 mit Protokoll der mündlichen Verhandlung]. Diese Etikettierung sollte nicht den Blick darauf verstellen, dass das SG „Systemversagen“ darin erkannte, dass die Versorgung des Klägers sich auf eine traditionelle anstaltliche Minimalversorgung beschränkte, die sowohl vom Träger der Eingliederungshilfe, als auch vom Leistungserbringer für ausreichend gehalten wurde. Die Diagnose „Systemversagen“, die das Gericht auf den Einzelfall bezog, lässt sich auf alle Fälle übertragen, in denen Menschen mit Behinderungen aus dem sozialen Leben ausgesondert und in Einrichtungen versorgt werden, die sie kaum je verlassen können und deren Leistungen allenfalls unwesentlich über die Körperpflege hinausgehen [Meldung zum Urteil vom 27.5.2025].
Die Mutter des Klägers hat sich nun einem ausführlichen Interview gestellt und den Fall öffentlich gemacht. Natalie Kreisz hat daraus ein, wie ich finde, ganz besonderes Radio-Feature gemacht, das man hier hören kann: [Feature].
2.Reform des Bürgergeldes: Vom „Arbeitsscheuen” zum „Totalverweigerer”
Mit großer Sorge beobachte ich, in welcher Weise die Regierungskoalition das SGB II (Bürgergeld) reformieren will. Am 17. Dezember halte ich zu diesem Thema einen Vortrag am Ort meiner hauptberuflichen Tätigkeit, der Katholischen Hochschule Freiburg.
Wo: Katholische Hochschule Freiburg, Gebäude 3, Karlstr. 63, Aula 3000
Wann: Mittwoch, 17. Dezember 2025, 17:30
Ich möchte die aktuellen Reformpläne vorstellen, in ihren rechtsgeschichtlichen Kontext stellen, vor diesem Hintergrund bewerten und mit Ihnen diskutieren.
Die Veranstaltung ist öffentlich. Ich hoffe gleichermaßen auf Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus der Hochschule und aus der Stadt [Einladungskarte]. In diesem Zusammenhang weise ich auf meinen Aufsatz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Existenzsicherung hin, in dem ich mit den Widersprüchen auseinandergesetzt habe, von denen die diesbezüglichen Entscheidungen des BVerfG m.E. geprägt sind [Download_Rosenow_KJ_3-2022]. Diese Widersprüche wirken sich in der aktuellen Debatte aus.
3. Gutachten zur Beschäftigung von Angehörigen durch Leistungserbringer im Recht der Eingliederungshilfe
Im Auftrag der Assistenzgenossenschaft Bremen e.G. habe ich in einem Rechtsgutachten untersucht
- ob Träger der Eingliederungshilfe Leistungserbringern durch entsprechende Klauseln in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung verbieten können, Angehörige von Klienten als Assistenzkräfte für diese einzusetzen, und
- ob Träger der Eingliederungshilfe durch entsprechende Klauseln in der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung vorschreiben können, Beschäftigte zu deren Lasten abweichend von einem Tarifvertrag tariflich einzugruppieren.
Ich komme zu dem Ergebnis, dass beides nicht wirksam vereinbart werden kann. Das Gutachten wurde nun unter www.reha-recht.de veröffentlicht [Gutachten].
4. Klare Worte des SG Lüneburg
Das SG Lüneburg hat einer Studentin im einstweiligen Rechtsschutz eine Geldleistung
- für die Beschaffung eines Autos,
- für dessen behinderungsbedingt erforderlichen Umbau,
- bis zu dessen Fertigstellung für die Übernahme der Kosten für ein entsprechendes Mietfahrzeug und
- bis zur Verfügbarkeit des Mietfahrzeugs für Fahrdienste durch ihren Vater (Kilometerpauschale und Lohn für Assistenzleistungen einschließlich der erforderlichen Wartezeiten)
zugesprochen (SG Lüneburg, 29.9.2025, S 38 SO 34/25). Die Antragstellerin ist im Kontext einer Muskelatrophie erheblich behindert. Sie ist mithilfe eines elektrischen Rollstuhls im Nahbereich mobil. Das Gewicht des Rollstuhls beträgt mehr als 300 kg. Die Kosten für den Umbau des Kraftfahrzeugs liegen bei 245.000 €.
Der Antragsgegner (Träger der Eingliederungshilfe) bot anstelle der Kraftfahrzeughilfe an, die Kosten eines Fahrdienstes zu übernehmen. Er holte Angebote von Transportunternehmen ein, die jedoch zum einen die Transporte nicht im erforderlichen Umfang garantieren konnten, und die zum zweiten für einen Zeitraum von fünf Jahren Kosten zwischen 478.000 und 600.000 € gekostet hätten.
In der Begründung der Entscheidung führt das Gericht aus:
„Der der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Widerspruchsbescheid bewegt sich jenseits des gesetzlichen Tatbestandes. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid offenbaren willkürliches Verwaltungshandeln. So finden weder das Motiv ,Die Bedingungen im Hamburger Straßenverkehr sind schon für Verkehrsteilnehmer ohne Behinderungen sehr anspruchsvoll und benötigen viel Kraft und Aufmerksamkeit des Fahrers. Besonders nach einem anstrengenden Vorlesungstag sollte es Ihrer Mandantin erspart bleiben, sich durch den Hamburger Feierabendverkehr befördern zu müssen.‘ noch die Argumentation ‚Falls die Beförderung mit einem Fahrdienst zu höheren Kosten führen sollte, als dies bei der Finanzierung der Fahrerlaubnis und dem Erwerb des behinderungsgerecht umgebauten Fahrzeugs der Fall wäre, führen die Bedenken in Bezug auf die Sicherheit Ihrer Mandantin und der der anderen Verkehrsteilnehmenden hier besonders dazu, dem Antrag weiterhin nicht zu entsprechen‘, eine Stütze im Gesetz.“
5. Rechtliche Betreuung und Eingliederungshilfe
Die gesetzliche Betreuung (§§ 1814 ff. BGB) unterliegt einem strikten Erforderlichkeitsgrundsatz. Eine Betreuung darf nur eingerichtet werden, wenn andere Hilfen nicht ausreichen, um, vereinfacht gesagt, das Problem zu lösen. Dennoch wurden Betreuungen oft für Personen angeordnet, die Unterstützung brauchen, nicht aber einen gesetzlichen Vertreter (§ 1823 BGB). Der Gesetzgeber hat auf diesen Missstand u.a. mit zwei Vorschriften reagiert, nämlich auf der einen Seite § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 BGB – Nachrang der gesetzlichen Betreuung im Verhältnis zu sozialen Rechten – und auf der anderen Seite § 17 Abs. 4 S. 2 SGB I – Vorrang aller Sozialleistungen vor der Bestellung, aber auch vor dem Tätigwerden eines Betreuers [ausführlich s. RR, Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung].
Nun hat das Landgericht (LG) Lüneburg sich mit einer bemerkenswert gut begründeten Entscheidung mit diesen Vorschriften auseinandergesetzt (LG Lüneburg, 9.5.2025, 8 T 6/25). Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hatte die bestehende Betreuung aufgehoben, weil bestehende ambulante Hilfen nach seiner Auffassung ausreichten. Auf die Beschwerde des Betroffenen hin hob LG diesen Beschluss auf und ordnete eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Krankenkassenangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und anderen staatlichen Stellen, insbesondere Geltendmachung und Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche aller Art“.
In seiner Begründung betont das LG den Vorrang der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch vor der rechtlichen Betreuung und weist darauf hin, dass dieser Vorrang Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist. Das LG nimmt damit Bezug auf die zu Art. 2 Abs. 1. GG entwickelte Dogmatik, in Kürze: Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht – wie die rechtliche Betreuung – sind sind nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind (grundlegend zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz s. z.B. BVerfG, 23.3.2011, 2 BvR 882/09).
Allerdings kommt der Vorrang sozialer Leistungen nur dann zum Tragen, wenn diese tatsächlich zur Verfügung stehen – sozialrechtlich gesprochen: wenn die zuständigen Sozialleistungsträger ihren Sicherstellungsauftrag (§ 17 SGB I) erfüllen. Ist das nicht der Fall, kann es erforderlich sein, eine Betreuung auch dann einzurichten, wenn soziale Leistungen, stünden sie nur zur Verfügung, ausreichen würden, um das Problem zu lösen. Das LG begegnet diesem Dilemma, indem es eine Betreuung mit einem Aufgabenkreis anordnet, der in erster Linie die Realisierung sozialer Rechte umfasst.
6. Auch dann keine Umsatzsteuerpflicht für Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn diese als persönliches Budget erbracht werden
Leistungen der Eingliederungshilfe sind jedenfalls dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Leistungserbringer eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach §§ 123 ff. SGB IX geschlossen hat. Das ergibt sich aus § 4 Nr. 16 lit. h UStG. Allerdings werden Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Geldleistung erbracht, z.B. als persönliches Budget. Nachdem drei Finanzgerichte entschieden hatten, dass die Umsatzsteuerbefreiung sich auf diese Fälle nicht erstrecke, war zunächst davon auszugehen, dass die Umsatzsteuerbefreiung nur für Sachleistungen, nicht aber für Geldleistungen gelte (FG Hessen, 20.10.2021, 1 K 736/19; FG Düsseldorf, 14.12.2022, 5 K 2911/18 U; FG Niedersachsen, 25.3.2021, 11 K 252/20). Wenn es sich um ein und dieselbe Leistung handelt, die einmal als Sachleistung, einmal als persönliches Budget in Anspruch genommen wird, ist das gleichheitsrechtlich schwer zu erklären.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei dieser Urteile aufgehoben und zumindest für Fälle des persönlichen Budgets entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung auch dann gilt, wenn die Leistung nicht als Sachleistung erbracht wird (BFH, 19.12.2024, V R 1/22; BFH, 30.4.2025, XI R 1/23). Anknüpfungspunkt ist dabei die Zielvereinbarung. Dieser Weg ist aber nur im Fall eines persönlichen Budgets gangbar. Eingliederungshilfe kann immer als Geldleistung erbracht werden (§§ 8 Abs. 2, 105 SGB IX), entweder als allgemeine Geldleistung (SG Freiburg, 25.10.2024, S 9 SO 2594/24 ER; im Ergebnis ebenso LSG Baden-Württemberg, 17.9.2025, L 2 SO 2657/25 ER-B), oder als eine der besonderen Geldleistungen, die das Recht der Eingliederungshilfe kennt (z.B. § 116 Abs. 1 SGB IX oder § 61 Abs. 2 SGB IX).
Einerseits liegt es nahe, dass bestimmte Leistungen, die stets als Geldleistung zu bewilligen sind, nicht allein dadurch von der Umsatzsteuer befreit sind, dass der Träger der Eingliederungshilfe für die Kosten aufkommt (z.B. eine Kraftfahrzeughilfe, s. BSG, 2.2.2012, B 8 SO 9/10 R). Andererseits ist gleichheitsrechtlich nicht zu erklären, warum dieselbe Assistenzleistung dann der Umsatzsteuerpflicht unterliegen soll, wenn sie als (allgemeine, s. z.B. LSG Baden-Württemberg, 17.9.2025, L 2 SO 2657/25 ER-B) Geldleistung, nicht aber, wenn sie als Sachleistung oder persönliches Budget erbracht wird. Wenn der Gesetzgeber das Problem nicht löst, wird der BFH sich mit diesen Fragen wohl noch zu befassen haben.
Eines allerdings ist klar (auch wenn ich Anlass habe, zu bezweifeln, dass die Träger der Eingliederungshilfe sich daran stets halten): Wenn auf eine Leistung, die durch eine Geldleistung der Eingliederungshilfe finanziert wird, Umsatzsteuer zu entrichten ist, dann ist diese selbstverständlich auf die Geldleistung aufzuschlagen. Auf die Ausgaben der Eingliederungshilfe hat das bei Licht betrachtet keinen Einfluss, denn das Geld fließt dann vom Staat an den Staat. Wir sollten von Bund, Ländern und Kommunen erwarten dürfen, dass sie ihre Konflikte um Verteilung von Steuereinnahmen nicht auf dem Rücken der Leistungserbringer der Eingliederungshilfe – oder gar der Leistungsberechtigten – austragen. Naiv, mag sein. Aber wird es dadurch falsch? Natürlich nicht.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow