Systemversagen der Eingliederungshilfe
Das Sozialgericht (SG) Freiburg hat mit einem ausführlich begründeten Urteil vom 27.5.2025, das im August bekanntgegeben wurde, Systemversagen im Bereich der Eingliederungshilfe für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf festgestellt (SG Freiburg, 27.5.2025, S 7 SO 1914/23). Die Entscheidung ist ein wichtiger Schritt auf dem steinigen Weg der Umstellung der Eingliederungshilfe von einer institutionen- zu einer personenzentrierten Leistung.
Einblicke in die Wirklichkeit der Leistungen heute
Die mündliche Verhandlung bot erschreckende Einblicke in die Realität der Einrichtung, in der der Kläger wohnt. Es wurde deutlich, dass das Personal nahezu vollständig mit der Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner beschäftigt ist. Während einer Schicht blieben vielleicht 15 Minuten für „soziale Teilhabe im Sinne von Freizeitaktivitäten“, sagte eine Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Zeugenaussage – 15 Minuten in einer Schicht für 18 Bewohnerinnen und Bewohner, 80 Sekunden pro Person! Auf die Frage, ob sich nach dem Inkrafttreten der Reform durch das Bundesteilhabegesetz in der Praxis der Einrichtung etwas geändert habe, antwortete die Zeugin:
„Faktisch geändert hat sich eigentlich nichts. Wir wissen auch, dass Teilhabe auch bedeutet, mit unseren Bewohnern nach draußen zu gehen. Das ist oft aber einfach aus Personalmangel nicht umsetzbar. Teilhabe bedeutet deswegen für uns auch viel das Miteinander zusammen im Haus.“ [Protokoll der Mündlichen Verhandlung vom 27.5.2025]
Das Gericht jedoch stellte fest, dass nicht Personalmangel das Problem ist: Auch dann, wenn das vorgesehene Personal vollständig zur Verfügung steht, sieht es nicht besser aus (Urteil S. 27 unten).
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung zeigt auch, wie Akteure auf Seiten der Träger der Eingliederungshilfe und der Leistungserbringer mit einer Mutter umgehen, die die Unterversorgung ihres Kindes nicht akzeptieren will. Ganz systematisch wird hier der Versuch unternommen, die Verantwortung für die Missstände in der Eingliederungshilfe auf die Mutter des Leistungsberechtigten abzuwälzen. Das Problem, so lässt sich das zusammenfassen, sei nicht das versagende Leistungssystem, sondern eigentlich nur die Mutter. Aus langjähriger Erfahrung kann ich sagen, dass dies oft einer der Gründe dafür ist, dass viele Angehörige keine Chance sehen, die Rechte der mit ihnen verbundenen Leistungsberechtigten durchzusetzen.
Vorangegangenes Eilverfahren
Bereits im August 2024 hatte das SG Freiburg mit einem Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (SG Freiburg, 14.8.2024, S 7 SO 2989/23 ER) entschieden, dass der Kläger, ein junger Mann mit einer erheblichen Beeinträchtigung, der in einer Wohneinrichtung der Eingliederungshilfe im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald lebt (sog. besondere Wohnform), Anspruch auf persönliche Assistenzleistungen habe – zusätzlich zu den Leistungen, die die Einrichtung im Rahmen der Finanzierung durch den Träger der Eingliederungshilfe erbrachte. Der Umfang der zusätzlichen Leistungen, die das Gericht anordnete, betrug drei Stunden an Tagen, an denen der Antragsteller eine Förder- und Betreuungsgruppe (§ 219 Abs. 3 SGB IX) besucht, und neun Stunden an Tagen, an denen das nicht der Fall ist (Wochenenden, Feiertage, Schließtage der Fördergruppe). Zur Begründung führte das SG Freiburg u.a. aus, dass der Antragsteller im bestehenden Leistungsangebot der Eingliederungshilfe keine angemessene Versorgung erhalten könne. Daher liege Systemversagen vor (Urteil S. 25 oben). Die Entscheidung wurde rechtskräftig, vom Träger der Eingliederungshilfe aber gleichwohl nicht umgesetzt. Der Versuch des Klägers, seinen Anspruch aus dem Beschluss gem. § 201 SGG zu vollstrecken, scheiterte an abschlägigen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (Urteil S. 19 1. Absatz).
Urteil im Hauptsacheverfahren vom 27.5.2025
Mit dem Urteil im Hauptsacheverfahren, das am 27.5.2025 erging, aber erst im erst im August abgesetzt wurde, hat das Gericht den Anspruch auf individuelle Assistenzleistungen neben der vollstationären Versorgung („besondere Wohnform“) für Tage, an denen der Kläger die Fördergruppe nicht besucht, etwas geringer angesetzt (6,5 Stunden statt 9 Stunden), die vorläufige Entscheidung vom 14.8.2024 aber im Übrigen bestätigt.
Das Gericht setzt sich damit ab von der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, das Ansprüche auf ergänzende Leistungen kategorisch ausgeschlossen hatte und damit ganz der anstaltlichen Denktradition folgte, in der der Bedarf einer Person apriorisch mit dem, was eine Institution leistet, gleichgesetzt wird (BSG, 25.9.2014, B 8 SO 8/13 R; BSG, 6.12.2018, B 8 SO 9/18 R).
Systemversagen
Auf der Grundlage einer ausführlichen Sachverhaltsermittlung, die auch eine mehrstündige Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen umfasste, stellt das SG Freiburg fest, dass die regulären Leistungen der Einrichtung den Bedarf des Klägers bei weitem nicht decken.
„Das Gericht ist auch überzeugt davon, dass es sich bei diesem für den Kläger sehr nachteiligen Zustand um einen Dauerzustand und nicht nur um einen vorübergehend zu duldenden Ausnahmezustand handelt. Die anhaltende Bedarfsunterdeckung dürfte […], in der Vergangenheit durch […] Krankheitsausfälle und den arbeitsmarktbedingten zeitweisen Personalmangel in der Einrichtung verschärft worden sein, findet aber darin nicht ihre Hauptursache.“ (S. 27)
Problematisch ist, dass das Gericht das Systemversagen gewissermaßen individualisiert:
„Im Fall des Klägers stellt das Gericht also ein besonderes Dilemma zwischen dem hohen Bedarf des Klägers an sozialer Teilhabe und dem ebenfalls hohen Bedarf des Klägers an pflegerischer Versorgung fest, welchem keine Einrichtung, wie sie in den Leistungstypen des Rahmenvertrags zu den Leistungs-,Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII für Baden-Württemberg für stationäre und teilstationäre Einrichtungen und Dienste vorgesehen sind, wirklich gerecht werden könnte. Die Leistungstypen gehen davon aus, dass die betroffene Person entweder einen hohen pflegerischen Bedarf hat, oder einen hohen Bedarf an sozialer Teilhabe. Die Kombination von beidem ist nicht wirklich vorgesehen, bedingt aber gerade die besondere Situation des Klägers.“ (S. 26, Hervorh. im Orig.)
Kein Einzelfall
Es bleibt offen, auf welcher Grundlage das Gericht annimmt, dass andere Menschen mit Behinderungen mit einem hohen Pflegebedarf keine oder wenigstens signifikant geringere Teilhabebedarfe hätten. Das SG Freiburg knüpft hier inzident an an die vor allem bei Trägern der Eingliederungshilfe verbreitete Auffassung, die Menschen mit hohem Pflegebedarf das Bedürfnis nach sozialer Teilhabe weitgehend aberkennt. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, warum Menschen mit Behinderungen, die einen hohen Pflegebedarf haben, sich in Bezug auf ihre Teilhabebedürfnisse von anderen grundlegend unterscheiden sollten.
Wenn man die Bedürfnisse nach sozialer Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen nicht negiert, dann bedeutet die oben zitierte Passage des Urteils, dass das Leistungssystem in Baden-Württemberg nicht nur für den Kläger in diesem Verfahren, sondern für alle leistungsberechtigten Personen, die einen hohen pflegerischen Bedarf haben, versagt.
Es geht um viele Menschen. In Baden-Württemberg lebten 2023 gut 21.000 Menschen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe (BAGüS Kennzahlenvergleich 2025, S. 63). Dazu kommt eine vermutlich nicht unerhebliche Zahl von Personen, die in vollstationären Pflegeeinrichtungen leben, obwohl sie umfangreiche Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben. Auch für diese Tendenz ist der Fall, den das SG Freiburg hier entschieden hat, ein anschauliches Beispiel: Der Leistungserbringer und der Träger der Eingliederungshilfe haben sich nämlich zwischenzeitlich darauf verständigt, die Einrichtung, in der der Kläger wohnt, ganz aus der Eingliederungshilfe herauszuführen und seit 1.7.2025 als vollstationäres Pflegeheim weiterzuführen. Auch das ist eine Strategie, um die Kontinuität anstaltlicher Strukturen gegen die Reform des Bundesteilhabegesetzes zu verteidigen.
Kein Vorrang von Sachleistungen vor Geldleistungen
Auch wenn das Urteil vom 27.5.2025 zu begrüßen ist, sind kritische Anmerkungen unerlässlich. Das Gericht ist der Auffassung, Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe seien „grundsätzlich als Sachleistung“ zu erbringen. Die Sachleistung sei „in jedem Fall“ vorrangig (Urteil S. 23). Allerdings findet sich in der Entscheidung kein Hinweis darauf, wie ein solcher Vorrang auf das Gesetz gestützt werden könnte. § 105 Abs. 1 SGB IX statuiert, dass Leistungen der Eingliederungshilfe als Sach-, Geld- oder Dienstleistung zu erbringen sind. Eine Rangfolge ist weder hier noch an anderer Stelle normiert. Vielmehr ist Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Unangemessen sind sie dann, wenn dies mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, § 104 Abs. 2 SGB IX. Der Wunsch, dass eine Leistung als Geldleistung ausgeführt wird, ist von der Bindung des Trägers der Eingliederungshilfe an die Wünsche der leistungsberechtigten Person (die deutlich über § 8 Abs. 2 SGB IX hinausgeht) unproblematisch erfasst. Allein der Wunsch nach Leistungen in der Leistungsform (§ 105 Abs. 1 SGB IX) der Geldleistung hat keine Mehrkosten zur Folge. Er kann daher nicht unangemessen sein. Einen Vorrang von Sachleistungen vor Geldleistungen könnte es nur dann geben, wenn dieser nachvollziehbar auf das Gesetz gestützt werden könnte. Das ist nicht der Fall.
Keine Sachleistungen ohne wirksame Leistungs- und Vergütungsvereinbarung oder entsprechendes Angebot nach § 125 Abs. 5 Nr. 2 SGB IX
Dazu kommt, dass das SG Freiburg einen Anspruch auf Sachleistungen zuspricht, obwohl es selbst feststellt, dass die tatbestandliche Voraussetzung für einen solchen Anspruch nicht vorliegt. Sachleistungen der Eingliederungshilfe sind Leistungen, die nicht der Träger der Eingliederungshilfe selbst erbringt, sondern ein Leistungserbringer, in der Regel also ein Unternehmen, sei es gemeinnützig oder nicht. § 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX normiert, dass solche „Leistungen durch Dritte“ nur dann erbracht werden dürfen, wenn der Träger der Eingliederungshilfe, der für den Ort der Leistungserbringung zuständig ist, mit dem Leistungserbringer eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX geschlossen hat. In Bezug auf die streitgegenständliche Leistung existiert eine solche Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nicht („vertragsloser Zustand“, Urteil S. 29 unten). Einzige Ausnahme für die rechtmäßige Erbringung von Sachleistungen ist § 123 Abs. 5 SGB IX. Danach setzt die Erbringung von Sachleistungen im Einzelfall nicht etwa voraus, dass eine „Einzelfallvereinbarung“ geschlossen wird (was in der Praxis irrtümlich oft angenommen wird), sondern dass der Leistungserbringer ein Angebot nach § 123 Abs. 5 Nr. 2 SGB IX vorlegt und die übrigen Erklärungen, die § 123 Abs. 5 SGB IX verlangt, abgibt. Eine Annahme dieses Angebotes ist nicht vorgesehen. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Das SG Freiburg trifft auch keine diesbezüglichen Feststellungen.
Eine wegweisende Entscheidung
Trotz der Aspekte der Begründung, die zu diskutieren sind, ist das Urteil des SG Freiburg vom 27.5.2025 ein Meilenstein. Entscheidend ist, dass das Gericht von dem Anspruch auf eine personenzentrierte Leistung ausgeht, diese Leistung bestimmt und schließlich zuspricht. Damit setzt es den Paradigmenwechsel von einer institutionenzentrierten zu einer personenzentrierten Leistung durch, den das Bundesteilhabegesetz verlangt.