Sozialrecht Rosenow – Newsletter 1/23
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) hat Eckpunkte für eine Kindergrundsicherung formuliert. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Herbst beginnen – dazu eine kurze Info und ein Hinweis auf eine überraschende Entscheidung des Bundessozialgerichts.
Im Dezember hat die Bundesregierung einen Bericht zum Stand der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vorgelegt. Das ist Anlass, das Thema der überhöhten Entgelte in sogenannten besonderen Wohnformen wieder aufzugreifen. Ich nenne das Ganze: „Großer Raubzug”. Das ist juristisch natürlich nicht korrekt. Aber manchmal muss man Dinge deutlich sagen, damit der Skandal nicht hinter einem Nebel aus so korrekten wie komplizierten Schachtelsätzen verschwindet. Und das sage ich, obwohl ich ganz entschieden eine Schwäche für komplizierte, aber korrekte Schachtelsätze habe.
1. Eckpunkte für eine Kindergrundsicherung
Im Januar ist das BMFSFJ mit Eckpunkten für eine Kindergrundsicherung an die Öffentlichkeit gegangen. Das Vorgehen war ein bisschen seltsam. Einerseits wurden die Eckpunkte öffentlich vorgestellt. Andererseits wurden sie nicht auf der Website des Ministeriums veröffentlicht. Bekannt wurden sie trotzdem. Sie stehen hier zum Download bereit.
Die Kindergrundsicherung soll aus einem „Garantiebetrag” und einem „Zusatzbetrag” bestehen. Der Garantiebetrag soll unabhängig von Einkommen und Vermögen für jedes Kind bezahlt werden. Er soll so hoch sein, wie die steuerliche Entlastung, die sich aus der Steuerfreiheit des Existenzminimums von Kindern ergibt, allerhöchstens sein kann. Das BMFSFJ stellt auf seiner Website einen kleinen Erklärfilm zur Verfügung, der dabei hilft, das zu verstehen.
Das BMFSFJ möchte den Zusatzbetrag so ausgestalten, dass er für Kinder, deren Eltern in Deutschland leben und arbeiten, die aber selbst im Ausland leben, nicht gezahlt werden muss. Aber man scheint dort selbst nicht recht zu glauben, dass das europarechtskonform geht (S. 5 unten). Diese Zweifel sind angebracht. Der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) ist jedenfalls eine Familienleistung, die unter Umständen auch für Kinder, die im Ausland leben, gezahlt werden muss, sagt das Bundessozialgericht (BSG, 9.3.2022, B 7/14 KG 1/20 R).
Unabhängig von der politischen Diskussion zum Thema Kindergrundsicherung sollte das für alle, die nur deshalb keinen Kinderzuschlag bekommen, weil ihre Kinder im Ausland leben, von Interesse sein.
2. Der große Raubzug: Überhöhte Entgeltforderungen in besonderen Wohnformen (und was man dagegen tun kann)
Die Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz trat vor gut drei Jahren in Kraft. Der Gesetzgeber wollte die Institutionenzentrierung der Eingliederungshilfe überwinden und ein System personenzentrierter Leistungen schaffen. Im Dezember legte die Bundesregierung eine Zwischenbilanz vor. Darin heißt es:
„Weder in noch außerhalb von besonderen Wohnformen konnten bislang Veränderungen im Leistungsgeschehen beobachtet werden.” (Bundestagsdrucksache 20/5150, S. 13)
Wie kann das sein? Ich dachte, Gesetze seien Regeln, die beachtet werden müssen. Doch das ist nicht alles. Seit drei Jahren haben eigentlich auch Bewohnerinnen und Bewohner von besonderen Wohnformen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII. Sie bekommen zwar nur den Regelsatz der Stufe 2 (451 € monatlich), aber das ist deutlich mehr als der Barbetrag und die Bekleidungspauschale, die sie früher bekamen.
Wenn sie Verpflegung durch die Einrichtung in Anspruch nehmen, müssen sie aus dem Regelsatz die Nahrungsmittel bezahlen, die die Einrichtung einkauft. Das kostet ungefähr 150 € im Monat (siehe: Teilnichtige Wohn- und Betreuungsverträge als Folge der „budgetneutralen Umstellung“ der Eingliederungshilfe, ASR (Heft 5) 2021, 195-21). Vielleicht sind es mittlerweile 160 €. Dazu mögen noch ein paar Euro für Hygieneartikel kommen, aber das war es dann.
Tatsächlich aber fordern die Leistungserbringer viel höhere Beträge von den Bewohnerinnen und Bewohnern. Damit finanzieren sie nicht nur Nahrungsmittel und Hygieneartikel, sondern auch einen Teil der Fachleistung, die eigentlich der Träger der Eingliederungshilfe bezahlen sollte. Im Bericht der Bundesregierung findet sich dazu die folgende Passage:
„Die Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten nunmehr die Regelbedarfsstufe 2. Ihre Barmittel ergeben sich nach Abzug der Kosten für den Lebensunterhalt in der besonderen Wohnform. Die in den Ländern überwiegend geltenden Übergangsregelungen sahen eine vereinfachte Bestimmung der neuen Barmittel vor. Eine dezidierte Auseinandersetzung, welche Leistungen in welcher Höhe vom Regelsatz bzw. Einkommen in Abzug gebracht werden, fand vor diesem Hintergrund in der Regel bisher nicht statt. Im Übergangszeitraum orientierte sich die Höhe der freien Barmittel am alten Barbetrag zzgl. Bekleidungspauschale, etwaiger Mehrbedarfe und verbleibenden Einkommens.” (Bundestagsdrucksache 20/5150, S. 13)
Im Klartext: Die Leistungserbringer nehmen den Leistungsberechtigten einfach so viel Geld ab, dass ihnen genauso wenig bleibt wie zuvor.
Die Bundesregierung spricht hier von „geltenden Übergangsregelungen”, aber: Es gibt gar keine Übergangsregelungen, jedenfalls keine „geltenden” (BSG, 28.1.2021, B 8 SO 9/19 R, Rn. 19). Was es gibt, das sind sogenannte „Übergangsvereinbarungen”. In einigen steht tatsächlich, dass die Leistungserbringer den Leistungsberechtigten so viel Geld wegnehmen sollen, dass ihnen so wenig bleibt, wie sie früher hatten. Stellen Sie sich mal kurz vor, Sie schließen mit Ihrem besten Freund einen Vertrag, mit dem Sie vereinbaren, dass irgend jemand, den sie beide nicht mögen, Ihnen jeweils 1.000 € schuldet. Dieser Jemand würde Ihnen den Vogel zeigen, oder aber – die höflichere Variante – darauf hinweisen dass Verträge zu Lasten Dritter diese nicht binden. Für das Sozialrecht steht das auch im Gesetz (§ 57 SGB X). Das heißt: Die Übergangsvereinbarungen für das Bundesteilhabegesetz sind nichts als Schall und Rauch. Sie „gelten” nicht, schon gar nicht gegenüber den Leistungsberechtigten. Die Vertragsparteien dieser Übergangsvereinbarungen sind nun einmal nicht Gesetzgeber.
Die überhöhten Forderungen werden in der Regel im Wohn- und Betreuungsvertrag (WBVG-Vertrag) vereinbart. Doch auch das kann die Leistungsberechtigten nicht binden. Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist nämlich zwingendes Recht. Wenn ein Vertrag dagegen verstößt, ist das unwirksam (§ 16 WBVG).
§ 7 Absatz 2 Satz 1 WBVG schreibt vor, dass eine Einrichtung von den Bewohnern nur ein Entgelt verlangen kann, das im Verhältnis zur Gegenleistung angemessen ist. Das heißt: Überhöhte Forderungen können nicht wirksam vereinbart werden. Wenn das trotzdem passiert (und wenn die überhöhten Entgelte auch gezahlt werden), können die Bewohnerinnen und Bewohner verlangen, dass die Einrichtung das, was überzahlt ist, zurückzahlt – und zwar rückwirkend und mit Zinsen (§ 812 BGB, § 819 BGB).
Die Verjährung beginnt erst, wenn die Leistungsberechtigten von ihrer Forderung wissen (oder wissen müssen, § 199 Absatz 1 BGB). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie endet also für Forderungen aus dem Jahr 2020 frühestens Ende 2023.
Das Ganze in juristisch
Wenn Sie das alles ausführlich (kompliziert, aber korrekt) wissen wollen, können Sie das in einer Reihe von Aufsätzen zu diesem Thema nachlesen. Ich nenne diese sechs Texte die Raubzugserie:
- Die besonderen Regelungen im SGB XII für sog. besondere Wohnformen
Besondere Regelungen im SGB XII für sogenannte besondere Wohnformen – Teil I: Durchbrechung der Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe im SGB XII, Beitrag A26-2021 unter www.reha-recht.de; 20.9.2021 - Folgen für die WBVG-Verträge
Besondere Regelungen im SGB XII für sogenannte besondere Wohnformen – Teil II: Folgen für WBVG-Verträge, Beitrag A27-2021 unter www.reha-recht.de; 22.9.2021 - Umfassende Darstellung des Problems
Teilnichtige Wohn- und Betreuungsverträge als Folge der „budgetneutralen Umstellung“ der Eingliederungshilfe, ASR (Heft 5) 2021, 195-211 - Schwerpunkt: Verbraucherschutzrecht/Möglichkeiten der Verbraucherzentralen
Rückforderungsansprüche von Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe?, VuR (Heft 10) 2021, 372-381 - Schwerpunkt: Praxis in Baden-Württemberg/Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 SGB XII
Eine Rechnung ohne das Verbraucherschutzrecht. Zur „budgetneutralen Umstellung” der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg, NDV 2021, 602-608 - Schwerpunkt: Auseinandersetzung mit ersten Entscheidungen der Sozialgerichte zum Thema
Überhöhte Forderungen der Leistungserbringer als Folge der „budgetneutralen Umstellung” der Eingliederungshilfe und die Anpassung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII, ZfF 2022, 73-89
Was können Betroffene tun?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich gegen überhöhte Forderungen der Leistungserbringer zu wehren. Man kann vom Leistungserbringer verlangen, dass er zurückzahlt, was er ohne Recht bekommen hat. Dabei kann man es sich leicht machen, indem man aufrechnet: Man zahlt solange gar nichts an den Leistungserbringer, bis es aufgeht. Dann zahlt man nur noch den angemessenen Betrag. Das sollte man dem Leistungserbringer mitteilen. Dafür können Sie dieses Formularschreiben verwenden [Schreiben an den Leistungserbringer].
Das WBVG ist Verbraucherschutzrecht. Daher kann man sich an eine Verbraucherzentrale wenden und um Unterstützung bitten, z.B. mit einem solchen Schreiben [Schreiben an die Verbraucherzentrale].
Auch die Heimaufsicht sollte Betroffene unterstützen. Um die Heimaufsicht anzuschreiben, steht dieses Musterschreiben zur Verfügung [Schreiben an die Heimaufsicht].
Eine Möglichkeit, die einen gewissen Witz hat, liegt darin, sich an den Träger der Eingliederungshilfe zu wenden. Der wird nicht begeistert sein, weil er von der ganzen Geschichte ja profitiert. Aber der Träger der Eingliederungshilfe ist verpflichtet, Leistungsberechtigte bei der Inanspruchnahme von Leistungen und bei der Aushandlung und dem Abschluss von Verträgen mit Leistungserbringern zu unterstützen (§ 106 Absatz 3 Nummern 5 und 8 SGB IX). Wenn er das nicht (oder nicht richtig) tut, kann die leistungsberechtigte Person ihn vor dem Sozialgericht auf Unterstützung verklagen [Schreiben an den Träger der Eingliederungshilfe].
Praktische Erfahrungen
Bislang wehren sich nur Einzelne gegen überhöhte Forderungen von Leistungserbringern, aber es kommt vor.
Ein Mitarbeiter einer Großeinrichtung in Baden-Württemberg hat durchgestochen, wie das da läuft: Wenn ein Bewohner oder eine Bewohnerin sich gegen zu hohe Forderungen wehrt, beauftragt die Einrichtung eine große Anwaltskanzlei, die ein imposantes Schreiben an die betroffene Person (meist natürlich an den Betreuer bzw. die Betreuerin) schickt und darin mit dem Rausschmiss droht. Wer sich davon nicht schrecken lässt, den laden sie zu einem Gespräch ein und bieten an, dass der Eigenanteil, der aus dem Regelsatz gezahlt wird, nur noch 160 € (statt ungefähr 330 €) beträgt. Einzige Bedingung ist, dass darüber Stillschweigen bewahrt wird. Stellen Sie sich vor, das spräche sich in einer Einrichtung mit 2.000 Bewohnerinnen und Bewohnern herum und 2.000 Personen fordern die Erstattung von 170 € pro Monat, rückwirkend bis zum 1.1.2020! Das ergibt eine achtstellige Zahl, ohne Zinsen.
Eine große Einrichtung in Hessen hat es darauf ankommen lassen und einer jungen Frau mit einer geistigen Behinderung den WBVG-Vertrag Frist gekündigt. Die junge Frau hatte standhafte Betreuer. Die haben die Einrichtung verklagt. Vor dem Landgericht nahm die Einrichtung die Kündigung zurück. Ein Urteil wollte man lieber nicht riskieren.
Die gute Nachricht ist also: Man kann sich wehren. Die schlechte ist: Den Stress, den das bedeutet, nimmt einem niemand ab. Da mag es ein Trost sein, dass der Vermögensschonbetrag im SGB XII mit dem Bürgergeldgesetz zum 1.1.2020 von 5.000 € auf 10.000 € erhöht wurde. Wenn die Einrichtung einige tausend Euro zurückzahlen muss, wird das in den meisten Fällen nicht dazu führen, dass die Grenze des sozialhilferechtlich geschützten Vermögens überschritten wird. Und weil diese Grenze auch für die Betreuervergütung gilt, bekommt – wenn ein Berufsbetreuer bestellt ist – auch die Gerichtskasse das Geld nicht.
Diese Informationen und die Musterschreiben stehen auch auf meiner Website zur Verfügung: https://sozialrecht-rosenow.de/sozialrechtliche-infos/eingliederungshilfe-nach-der-reform-durchdas-bthg.html.
Recht mag kompliziert sein. Aber von Zeit zu Zeit fördert die Beschäftigung mit rechtlichen Fragen Erstaunliches zu Tage.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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Roland Rosenow
Rheinstr. 6
79232 March