Sozialrecht Rosenow –Newsletter 1/22
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
die Reform des SGB II (vulgo „Hartz IV”) nimmt Fahrt auf, was Anlass für einen Newsletter ist.
I. Referentenentwurf „Bürgergeld-Gesetz”
Heute hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seinen Referentenentwurf für ein „Bürgergeld-Gesetz” vorgelegt und die Anhörung der Verbände auf den Weg gebracht. Stellungnahmen sollen bis zum 23.8.2022 vorgelegt werden. Die Ressortabstimmung soll noch nicht stattgefunden haben.
Mit diesem Gesetz soll vor allem das SGB II reformiert werden. Das Ministerium will „Hartz IV hinter sich lassen” und die Leistungen zur Existenzsicherung für Erwerbslose und ihre Angehörigen neu rahmen. Der Begriff „Bürgergeld” soll die bisherigen Begriffe „Arbeitslosengeld II” und „Sozialgeld” – aber auch den umgangssprachlichen Begriff „Hartz IV” – ablösen.
Die Reform soll zugleich das Sanktionsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5.11.2019 umsetzen (BVerfG, Urteil vom 5.11.2019, 1 BvL 7/16, s.a. Meldung vom 6.11.2019, weitere Infos zum Urteil). Der Entwurf sieht weiterhin Sanktionen vor, die als „Leistungsminderung” bezeichnet werden, hält sich aber an die Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 5.11.2019 gezogen hat.
Hier finden Sie den Referentenentwurf für ein Bürgergeld-Gesetz. Weil dieser Entwurf so kaum lesbar ist, stelle ich eine Synopse zu Art. 1 des RefE Bürgergeld-Gesetz zur Verfügung: Synopse SGB II. (Der Entwurf sieht ein Artikelgesetz vor, also ein Gesetz, das eine Reihe von Gesetzen ändert. Artikel 1 enthält die Änderungen des SGB II.)
Das BMAS hatte bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen Entwurf erarbeitet, der zwar bekannt, aber nicht mehr offiziell veröffentlicht wurde, siehe Meldung vom 19.1.2021.
II. Neue Veröffentlichungen
Bei der Gelegenheit möchte Sie auf die folgenden neuen Veröffentlichungen hinweisen:
Drei Artikel setzen sich mit der sog. „budgetneutralen Umstellung” auf das neue Recht der Eingliederungshilfe, das mit dem Bundesteilhabegesetz reformiert wurde, auseinander. Immer mehr Betroffene fordern mittlerweile Entgelte, die sie ohne Rechtsgrund an die Leistungserbringer entrichtet haben, von diesen zurück. Einige Leistungserbringer reagieren, indem sie im Einzelfall auf die überhöhten Entgelte „verzichten” und um Stillschweigen über dieses „Entgegenkommen” bitten. Einige Betroffene haben auf die Situation mit Klagen vor den Sozialgerichten auf eine Erhöhung des Regelsatzes (§ 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB XII) reagiert. Über einige dieser Verfahren berichte ich in dem Text, der Anfang dieses Jahres in ZfF erschienen ist. Der Text, der im NDV erschien, steht auch auf der Website umsetzungsbegleitung-bthg.de zur Verfügung.
- Teilnichtige Wohn- und Betreuungsverträge als Folge der „budgetneutralen Umstellung“ der Eingliederungshilfe, ASR (Heft 5) 2021, 195-211
- Eine Rechnung ohne das Verbraucherschutzrecht. Zur „budgetneutralen Umstellung” der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg, NDV 2021, 602-608
- Überhöhte Forderungen der Leistungserbringer als Folge der „budgetneutralen Umstellung” der Eingliederungshilfe und die Anpassung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII, ZfF 2022, 73-89
Der nächste Text befasst sich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.5.2021 zu der Sanktionsvorschrift im Asylbewerberleistungsgesetz, deren Begründung Überraschungen bereithält.
- Widersprüchlich bis in Mark – Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.5.2021 zu § 1a AsylbLG, KJ 2021, 413-422
Demnächst erscheinen die folgenden Texte:
- Restitution des status quo ante „Hartz IV“. Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur wirtschaftlichen Grundsicherung, erscheint in KJ Heft 3/2022
- Recht auf Ombudschaft im Sozialrecht, in: Len/Manzel/Redmann/Schruth/Tomaschowski (Hg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen - Praxis - Recht, Weinheim, erscheint voraussichtlich am 14.9.2022, S. 294-310
- Ombudschaft für junge Menschen mit Behinderung, in: Len/Manzel/Redmann/Schruth/Tomaschowski (Hg.): Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe. Grundlagen - Praxis - Recht, Weinheim, erscheint voraussichtlich am 14.9.2022, S. 311-326
Das Urheberrecht erlaubt es Autorinnen udn Autoren, Zeitschriftenbeiträge ein Jahr nach der Publikation auf einer eigenen Website kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Von dieser Möglichkeit mache ich Gebrauch, siehe Publikationen.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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