Sozialrecht Rosenow – Newsletter 6/2021
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
nun ist es endlich passiert: Das Bundesverwaltungsgericht hat befunden, dass die Höchstbeträge der Ausbildungsförderung verfassungswidrig sind, und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Zu verdanken ist dies dem Engagement eines Hamburger Rechtsanwalts, der dieses Ziel konsequent verfolgt hat (1.). Der Bundesrat hat dem Teilhabestärkungsgesetz zugestimmt (2.).
Das Landessozialgesicht Niedersachsen Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Mensch mit Behinderungen nicht gezwungen werden darf, gegen seinen Willen aus einer stationären Pflegeeinrichtung in eine Einrichtung der Eingliederungshilfe („besondere Wohnform”) umzuziehen. Die Entscheidung setzt sich u.a. mit Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention auseinander (3.). Schließlich möchte ich auf zwei neue Publikationen hinweisen. Beide betreffen Themen, die mir besonders wichtig sind (4. & 5.).
1. Bundesverwaltungsgericht hält BAföG-Sätze für verfassungswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 20.5.2021 (Aktenzeichen 5 C 11.18) entschieden, dass das BAföG gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, weil die Berechnung der Höchstbeträge für die Ausbildungsförderung nicht nachvollziehbar ist [Pressemitteilung BVerwG]. Weil nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Gesetze, die der Bundestag erlassen hat, für verfassungswidrig erklären darf, hat das BVerwG das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Frage, ob die Höchstbeträge der Ausbildungsförderung verfassungswidrig sind, dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt.
Seit dem „Hartz-IV”-Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 ist eigentlich nicht zu übersehen, dass die Höchstbeträge nach dem BAföG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sein können. Dennoch hat es mehr als elf Jahre gedauert, bis diese Frage in Karlsruhe angekommen ist.
Das BVerwG hat seinen Vorlagebeschluss nach der mündlichen Verhandlung am 20.5.2021 gefasst und verkündet. Es muss den Beschluss nun schriftlich begründen, bevor das BVerfG sich mit der Sache befasst. Anders als von der Klägerin vertreten hat das BVerwG keinen Verstoß gegen den Menschenwürdegrundsatz aus Art. 1 Abs. 1 GG festgestellt, sieht aber Art. 3 und Art. 12 GG verletzt. Die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, hatte die Berufung zwar zurückgewiesen, aber die grundsätzliche Bedeutung der Sache anerkannt und die Revision zugelassen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.11.2018, Aktenzeichen 4 LC 392/16).
Die Klägerin verfolgte, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Schaller, von Beginn des Verfahrens an systematisch das Ziel, die Höchstbeträge der Ausbildungsförderung und damit bestehende gesetzliche Regelungen vor dem BVerfG anzufechten. RA Schaller informiert öffentlich und detailliert über das Verfahren [Info von Joachim Schaller]. Auch seine ausführliche Revisionsbegründung hat er auf seiner Website publiziert. Das Verfahren ist ein Paradebeispiel für gelungenes cause lawyering. Dass das BVerwG sich der Auffassung der Klägerin anschloss und die Frage dem BVerfG vorlegt, ist ein großer Erfolg und verbessert die Chancen erheblich, dass das BVerfG den Gesetzgeber zwingt, für das BAföG dieselben Grundsätze gelten zu lassen, die seit dem Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 zum Aktenzeichen 1 BvL 1/09 für die wirtschaftliche Grundsicherung gelten.
Ausgehend von den Erfahrungen der vergangenen Jahre muss damit gerechnet werden, dass das Verfahren beim BVerfG in Karlsruhe mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Es ist ratsam, gegen alle BAföG-Bescheide Widerspruch einzulegen. Die Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft (GEW) stellt dafür ein Musterschreiben zur Verfügung [Infos GEW; Musterschreiben Widerspruch]. Nur wer gegen einen BAföG-Bescheid rechtzeitig Widerspruch einlegt, kann von einer positiven Entscheidung des BVerfG profitieren. Wenn die Bescheide bestandskräftig werden, besteht später auch dann kein Anspruch auf Korrektur, wenn das BVerfG die Höchstbeträge nach dem BAföG für verfassungswidrig erklärt (§ 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG).
2. Teilhabestärkungsgesetz tritt in Kraft
Das Teilhabestärkungsgesetz [siehe Meldung von 18.1.2021, Regierungsentwurf, Dokumentation des parlamentarischen Vorgangs] wurde wie das KJSG am 22.4.2021 in der Fassung der Ausschussempfehlung vom 21.4.2021 vom Bundestag verabschiedet. Am 28. Mai 2021 hat der Bundesrat zugestimmt. Die Änderungen des SGB IX (Artikel 7) treten zum 1.1.2022 in Kraft.
Die für die Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX wichtigsten Änderungen sind:
- Wenn eine Person, die Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV”) bezieht, Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) beantragt, muss der leistende Rehabilitationsträger – ggf. also auch der Träger der Eingliederungshilfe – das Jobcenter am Teilhabeplanverfahren beteiligen (Art. 7 Nr. 3: Ergänzung in § 19 Abs. 1 SGB IX). Die Änderung steht im Zusammenhang mit den Änderungen in des SGB II und des SGB III (Artikel 2 und 3) und mit Art. 7 Nr. 2 (Änderung von § 6 Abs. 3 SGB IX). Hintergrund ist ein Bericht der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit, der im Sommer 2018 öffentlich wurde und ans Licht brachte, dass die Jobcenter in Bezug auf die Kooperation mit den Rehabilitationsträgern nach § 5 SGB IX weitgehend versagen.
- Mit § 37a SGB IX wird endlich eine Vorschrift in das übergreifende Recht der Teilhabeleistungen eingefügt, die die Leistungserbringer verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Klientinnen und Klienten zum Schutz vor Gewalt zu treffen (Art. 7 Nr. 7). Schon lange ist bekannt, dass Frauen mit Behinderungen viel öfter in ihrem Leben Gewalt erfahren, als andere Frauen und Mädchen, auch und gerade in Einrichtungen [Studie 2011]. Daher ist es skandalös, dass eine solche Vorschrift erst zehn Jahre nach dem Bundeskinderschutzgesetz vom 28.12.2011 erlassen wird – aber besser spät als nie. Zugleich bekräftigt die systematisch richtige Verortung zwischen §§ 37 und 38 SGB IX, dass diese Vorschriften für das Recht der Eingliederungshilfe gelten – so zB. auch § 38 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX, eine Vorschrift, die mit dem Bundeskinderschutzgesetz zum 1.1.2012 eingefügt wurde, aber in der Eingliederungshilfe weitgehend unbeachtet blieb.
- 99 SGB IX, die Vorschrift, die den Zugang zur Eingliederungshilfe regelt, wird neu gefasst. Die Lösung wurde lange diskutiert, nachdem die von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Untersuchung zu der zunächst vorgesehenen Fassung gezeigt hatte, dass diese Lösung nicht geeignet war [BT-Drucksache 19/4500]. Die neue Vorschrift enthält eine Verordnungsermächtigung (Abs. 4), die vorsieht, dass §§ 1 bis 3 der vormaligen Eingliederungshilfeverordnung weiter gelten, bis eine neue Verordnung erlassen sein wird. Der Gedanke, den Zugang zur Eingliederungshilfe durch eine Rechtsverordnung zu konkretisieren, geht auf das Bundessozialhilfegesetz vom 30.6.1961 zurück (§ 47 BSHG idF v. 30.6.1961). Zu diesem Zeitpunkt wurden Leistungen zur Teilhabe noch nicht als Leistungen verstanden, die bereits von Verfassungs wegen geschuldet sind. Spätestens seit dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention besteht jedoch ein verfassungsrechtlicher Hintergrund (BVerfG, 14.10.2004, 2 BvR 1481/04 und 23.3.2011, 2 BvR 882/09), der die Konkretisierung des Zugangs zu den Leistungen durch Verordnungsrecht problematisch erscheinen lässt. Das wird bei der Auslegung der Verordnung zu berücksichtigen sein.
3. „Kein Zwang zum Heimwechsel aufgrund Behinderung”
Unter diese Überschrift hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen seine Pressemitteilung zu seinem aktuellen Beschluss vom 3.5.2021 (L 8 SO 47/21 B ER) gestellt. Zugrunde liegt der Fall, dass der Sozialhilfeträger Leistungen der stationären Hilfe zur Pflege eingestellt hatte, weil er der Auffassung war, die leistungsberechtigte Person müsse in eine stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe umziehen. Im Hintergrund steht, dass der Sozialhilfeträger der (möglicherweise nicht richtigen) Auffassung war, dann sei ein anderer Kostenträger zuständig. Das LSG verpflichtete den Sozialhilfeträger vorläufig, bis auf Weiteres Hilfe zur Pflege für die stationäre Einrichtung zu leisten. Die Entscheidung bestätigt meine Auffassung, dass in bestimmten Fällen, in denen Bedarfe sowohl durch Eingliederungshilfe, als auch durch Hilfe zur Pflege gedeckt werden können, ein Wahlrecht zwischen beiden Systemen besteht (Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, § 103 Rn. 94-96 SGB IX).
4. Anstalten im rechtsfreien Raum. Die Träger der Eingliederungshilfe machen sich ihre Regeln selbst
Unter diesem Titel ist mein Beitrag zur Situation der Eingliederungshilfe nach Inkrafttreten der Reform zum 1.1.2020 im Grundrechtereport 2021 erschienen (Derin u.a. (Hg.), Grundrechtereport 2021. Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland, Frankfurt/M 2021, S. 121-125). Auf wenigen Seiten ist hier meine Kritik daran formuliert, dass sowohl Träger der Eingliederungshilfe, als auch Leistungserbringer die Umstellung auf eine personenzentrierte Leistung, die das Bundesteilhabegesetz verlangt, bislang verweigern.
5. Eingliederungshilfe und rechtliche Betreuung
Das Verhältnis der Eingliederungshilfe zur rechtlichen Betreuung ist, so finde ich, außerordentlich interessant. Die Zeitschrift Recht und Praxis der Rehabilitation (RP Reha) gab mir die Möglichkeit, nicht nur das rechtliche Verhältnis zu beleuchten, sondern auch die Entwicklung der vergangenen 25 Jahre nachzuzeichnen und so sichtbar zu machen, dass die Justiz- und Sozialministerien der Länder und natürlich auch die kommunalen Spitzenverbände ihr Interesse, die jeweils eigenen Ausgaben zu reduzieren, ohne Rücksicht auf andere Ressorts, oft auch ohne Rücksicht auf grundrechtlich geschützte Belange der Betroffenen verfolgen (RP Reha 2021).
Wer schreibt, will gelesen werden – das gilt immer. Aber diese beiden Texte wollen nicht nur gelesen werden, sondern auch dazu beitragen, dass Dinge sich verändern. Das wird nur gelingen, wenn viele Akteurinnen und Akteure Initiative ergreifen. Das Bundesteilhabegesetz ist eine historische Chance, die Eingliederungshilfe grundlegend zu verändern – und sie bedarf grundlegender Änderungen! Lassen wir diese Chance nicht verstreichen!
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
Das Abonnement des Newsletters können Sie jederzeit kündigen. Zu diesem Zweck findet sich in jedem Newsletter ein entsprechender Link. Hierdurch wird ebenfalls ein Widerruf der Einwilligung der Speicherung der während des Anmeldevorgangs erhobenen personenbezogenen Daten ermöglicht.
Ergänzend weise ich auf die Datenschutzerklärung auf meiner Website hin:
https://www.sozialrecht-rosenow.de/datenschutz.html
Newsletter abonnieren oder kündigen:
http://www.sozialrecht-rosenow.de/newsletter.html