Sozialrecht Rosenow – Newsletter 4/26
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
nach einer langen Zeit ohne Newsletter jetzt in kurzer Folge gleich zwei: Der Grund für die lange Pause ist, dass ich zehn Stichworte im Leitfaden SGB II/SGB XII, den Harald Thomé herausgibt, übernommen habe, darunter das Stichwort Miete. Dies zwang mich einerseits und gab mir andererseits Gelegenheit, wenigstens einen Versuch zu unternehmen, das verworrene Case-Law der Sozialgerichtsbarkeit zur Begrenzung des Anspruchs auf Leistungen für die Unterkunft zu sortieren und systematisch darzustellen. Ob das gelungen ist? Ich freue mich, wenn Sie sich anheischig machen, das zu beurteilen. Der Leitfaden wird bald erscheinen. Das Preis/Seiten-Verhältnis wird mit jedem Groschenroman konkurrieren können. So viel zur Werbung.
1. Ein erster Entwurf des BMAS für eine Reform der Eingliederungshilfe
Der Grund dafür, dass ich so kurz nach meinem letzten Newsletter einen weiteren schreibe, liegt darin, dass mir heute der erste Entwurf des BMAS für eine Reform des Rechts der Eingliederungshilfe bekannt wurde, den ich nun – für den Fall, dass es Sie interessiert – Ihnen bekannt mache: [Entwurf Reform SGB IX Teil 1] [Entwurf Reform SGB IX Teil 2].
Der Entwurf ist insgesamt deutlich von dem Bestreben geprägt, den Paradigmenwechsel zu personenzentrierten Leistungen, den des BTHG verlangt, zu konterkarieren. Wenn man auf die Jahre seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 zurückblickt, könnte man einwenden: Auch egal. Hält sich doch eh keiner dran. Doch Defaitismus ist verboten. Auch wenn er nicht höchstselbst ins Verderben führt, so leistet er doch einen Beitrag dazu, dass andere das ungestört besorgen können. Daher habe ich mich mit dem Entwurf befasst und erste Anmerkungen formuliert: [Erste Anmerkungen zum aktuellen Entwurf einer Reform des SGB IX]; zum Vorlauf siehe [hier].
2. Beratungsstellen der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) dürfen rechtlich beraten
Zum heutigen 1.10.2026 wurde die EUTB-Verordnung (EUTBV) geändert. U.a. wurde § 2 Abs. 4 EUTBV gestrichen. Diese Vorschrift wurde so verstanden, dass sie den EUTB-Stellen untersage, Ratsuchende (auch) rechtlich zu beraten. Ob das richtig war, spielt nun keine Rolle mehr. Seit heute dürfen die EUTB-Stellen jedenfalls Rechtsdienstleistungen erbringen, soweit das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dies erlaubt. Da die EUTB-Stellen unentgeltlich beraten, haben sie sehr weitgehende Möglichkeiten, Rechtsberatung und auch Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren anzubieten, wenn sie die Vorgaben des RDG beachten, was machbar ist.
Ich hoffe sehr, dass viele EUTB-Stellen die Chancen, die in der neuen Rechtslage liegen, ergreifen werden. Meine Erfahrungen im Projekt RechtSo! (2023 bis 2025) haben gezeigt, dass Menschen mit Behinderungen, die auf Teilhabeleistungen angewiesen sind, einen hohen Bedarf auch in Bezug auf rechtliche Beratung haben.
3. Newsletter-Archiv
Schließlich möchte darauf hinweisen, dass Sie auf meiner Website jetzt ein Archiv mit allen Newslettern seit 2016 finden. Wissen Sie, wie man im Deutschen den Plural von Newsletter bildet? Und vor allem dekliniert? Im Nominativ würde ich sagen „Newsletter“, ganz gleich, wie viele. Aber im Dativ? „Newslettern“ scheint mir auf einer Verwechslung mit dem deutschen Wort „Letter“ zu beruhen. Ich weiß es leider nicht. Jedenfalls sind sie jetzt alle zugänglich [Archiv].
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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Roland Rosenow
Rheinstr. 6
79232 March