Sozialrecht Rosenow – Newsletter 4/25
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
wir sind mitten im „Herbst der Reformen“ und der Prozess der Reform des Bürgergeldes nimmt Fahrt auf. Im Zentrum der Diskussion steht die Figur des „Totalverweigerers“. Das IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit) wollte wissen, was es damit auf sich hat. Die Ergebnisse sind interessant (1). Das LSG (Landessozialgericht) Baden-Württemberg hat den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald im einstweiligen Rechtsschutz dazu verpflichtet, Eingliederungshilfe als Geldleistung in Höhe von 44.841,48 € monatlich zu bewilligen. Im Hintergrund steht, dass die Träger der Eingliederungshilfe ihren Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt hatten. Der Landkreis konnte über Jahre keine bedarfsdeckende (Sach)-Leistung anbieten (2). Schließlich möchte ich auf meine Untersuchung zum Leistungsvereinbarungsrecht der Eingliederungshilfe aufmerksam machen, die heute im Lambertusverlag in Freiburg erscheint. Es geht im Kern um die Frage, was passieren muss, damit der Umbau der Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten Leistung endlich erfolgt (3).
1. Der „Totalverweigerer“, ein diskursives Konstrukt
Die CDU hat sich auf Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld eingeschossen. Im Zentrum der Rhetorik stehen zwei Behauptungen. Erstens: Es gebe eine relevante Zahl von Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und erwerbstätig sein könnten, wenn sie nur wollten. Diese Menschen lebten nur deshalb von Bürgergeld, weil das für sie attraktiver sei als eine Erwerbstätigkeit. Sie seien „Totalverweigerer“. Zweitens: Wenn man das SGB II (also das Bürgergeldgesetz) reformiere, könne man einige Milliarden € einsparen – vor allem, indem man den „Totalverweigerern“ die Leistungen entziehe.
Das IAB der Bundesagentur für Arbeit hat die Debatte zum Anlass für eine Untersuchung genommen, deren Ergebnisse am 25.9. dieses Jahres publiziert wurden (Bella, Natalie / Röhrer, Stefan / Wolff, Joachim: Totalverweigerer: Viel Lärm um Nichts? IAB-Forschungsbericht 20/2025). Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind losgezogen und haben „Totalverweigerer“ gesucht. Sie haben keine gefunden:
So muss klar darauf verwiesen werden, dass ‚der Totalverweigerer‘ in seiner gesetzlichen Definition (und Intention) in den Jobcentern im Rahmen der Beobachtungen nicht angetroffen wurde.
Die Autorinnen und Autoren sprechen daher vom „diskursiven Konstrukt“ (S. 28) des „Totalverweigerers“. Seine Bedeutung liegt nicht darin, dass es eine relevante Zahl von Personen gäbe, die mit dieser Bezeichnung sinnvoll beschrieben werden könnten, sondern in der diskursiven Funktion der „Sozialfigur“ (S. 31) des „Totalverweigerers“. Das IAB kommt zu dem Ergebnis:
Damit wird ‚der Totalverweigerer‘ zum Scheinriesen: aus der Ferne – vermittelt über Zeitungsartikel oder in abwertenden Urteilen über bestimmte Gruppen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – wirkt es, als wäre er vielzählig und daher eine Gefahr für die Finanzierbarkeit der Grundsicherung. (S. 31)
Der Bericht schließt mit einem Zitat aus einer Untersuchung aus dem 2003, die zu dem Ergebnis kam:
„Immer wenn Regierungen ein bis zwei Jahre vor der Wahl stehen und die Konjunktur lahmt, wird die Alarmglocke ,Faulheitsverdacht!' geläutet, auch wenn es keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Arbeitslosen fauler geworden sind.“ (Oschmiansky/Schmid/Kull 2003: 3).
Es ist furchtbar – denn worauf läuft das wohl hinaus? Es wird vermutlich zu einer Reform des SGB II kommen, mit der der Begriff „Bürgergeld“ wieder abgeschafft wird. (Den Begriff „Hartz IV“ muss die CDU nicht wieder einführen, denn die SPD liegt schon am Boden. Außerdem braucht die CDU sie als Mehrheitsbeschafferin.) Aber nennenswerte Einsparungen werden mit der Reform nicht verbunden sein, denn die großen Scharen, die fröhlich Bürgergeld beziehen, anstatt für Geld zu arbeiten, existieren schlicht nicht. Wir haben dazu Daten! Wem könnte das wohl am Ende politisch nützen? Genau: der extremen Rechten, die anbieten wird, dass sie das, was die CDU immer nur ankündige, in vollem Ernst tun werde.
Die Sozialpolitik der CDU zeichnet sich durch eine doppelte Irrationalität aus. Die empirischen Annahmen, auf die sie gestützt wird, sind offensichtlich falsch. Daher können die Effekte, die angeblich erzielt werden sollen, nicht eintreten. Das wird der CDU schaden und dem politischen Gegner rechts außen nützen. Irrational ist das nicht nur in Bezug auf die zumindest vorgebliche sozialpolitische Intention, sondern auch in Bezug auf das vermutlich dahinter stehende Kalkül, der AfD Wählerstimmen abzujagen, indem man Menschen in Armutslagen beschimpft.
2. Versagen beim Sicherstellungsauftrag führt zu Anspruch auf hohe Geldleistungen
Das LSG Baden-Württemberg hat einem jungen Mann mit Prader-Willy-Syndrom im Eilverfahren Eingliederungshilfe in Form einer Geldleistung in Höhe von 44.841,48 € monatlich zugesprochen [LSG Baden-Württemberg, 17.9.2025, L 2 SO 2657/25 ER-B]. Die Entscheidung der ersten Instanz wurde damit im Wesentlichen bestätigt [SG Freiburg, 8.8.2025, S 10 SO 2132/25 ER].
Vorangegangen war eine jahrelange Suche nach einer geeigneten Versorgung. Während dieser Zeit wurde der Antragsteller von seinen die Eltern versorgt, die dadurch in so hohem Maß überfordert wurden, dass sie gesundheitliche Schädigungen davontrugen – leider kein Einzelfall, vgl. SG Freiburg, 27.5.2025, S 7 SO 1914/23.
Die Entscheidungen beider Instanzen sind lesenswert. Auf zwei Aspekte möchte ich hinweisen, nämlich auf die Bedeutung des Sicherstellungsauftrag und auf den Anspruch auf eine Geldleistung. Der Träger der Eingliederungshilfe wird durch den Sicherstellungsauftrag aus §§ 17, 37 S. 2 SGB I, §§ 36, 95 SGB IX verpflichtet, die infrastrukturellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leistungen, auf die das Sozialgesetzbuch einen Anspruch schafft, auch tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. a. § 1 Abs. 2 SGB I). Der Träger der Eingliederungshilfe hat dies in erster Linie dadurch zu tun, dass er Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit geeigneten Leistungserbringern schließt, § 95 SGB IX [dazu ausführlich s. mein Vortrag vom 30.9.2025]. Diese Vereinbarungen dienen zugleich dazu, das Wirtschaftlichkeitsprinzip durchzusetzen.
Wenn der Träger der Eingliederungshilfe seinen Sicherstellungsauftrag nicht erfüllt, führt das zunächst oft dazu, dass Leistungsberechtigte die Leistungen, die sie brauchen, nicht erhalten – oft mit furchtbaren Folgen für sie selbst und für ihre Angehörigen. Wenn sie aber einen Leistungserbringer finden, der die benötigte Leistung anbietet, dann muss der Träger der Eingliederungshilfe für diese Leistung eine Geldleistung bewilligen – und zwar unabhängig davon, ob sie wirtschaftlich ist. Das Wirtschaftlichkeitsprinzip kann er nur durch den Vergleich mit einer günstigeren und in der Regel vereinbarungsgebundenen Leistung durchsetzen, § 104 Abs. 2 SGB IX. Denn es gilt: erst Sicherstellung der Leistung, dann Wirtschaftlichkeit! Der Anspruch auf eine Leistung geht nicht dadurch unter, dass der Träger der Eingliederungshilfe es versäumt, seinen Sicherstellungsauftrag zu erfüllen. Wenn er eine Leistung, für die eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung besteht, nicht anbieten kann, dann muss er eine Geldleistung bewilligen (soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des § 123 Abs. 5 SGB IX erfüllt sind). Es ist nicht erforderlich, dass die leistungsberechtigte Person ein persönliches Budget beantragt. Das LSG hat im o.g. Fall eine allgemeine Geldleistung zugesprochen, deren Rechtsgrundlage § 105 SGB IX ist.
3. Sicherstellung personenzentrierter Leistungen der Eingliederungshilfe
Ich freue, annoncieren zu können, dass heute meine Untersuchung des Leistungsvereinbarungsrecht der Eingliederungshilfe im Lambertusverlag in Freiburg erschienen ist: Sicherstellung personenzentrierter Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungsvereinbarung nach § 125 Abs. 2 SGB IX vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Vertragsrecht der Sozialhilfe [Zusammenfassung] [Inhaltsverzeichnis] [Einführung].
Ich weiß, der Titel ist nicht unbedingt eine Einladung zur Lektüre. Worum es geht: Das Bundesteilhabegesetz verlangt einen Paradigmenwechsel der Eingliederungshilfe. Die Institutionenzentrierung der Leistungen soll durch Personenzentrierung ersetzt werden, aber fast sechs Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe ist davon wenig zu sehen. Man hat den Eindruck, dass der Anstieg der Ausgaben für die Eingliederungshilfe, zu dem es in den vergangenen Jahren kam, seine Ursache nicht etwa darin hat, dass eine Umstellung auf personenzentrierte Leistungen stattgefunden hätte, sondern vor allem darin, dass ein enormer Aufwand getrieben wird, um die Umsetzung der Reform zu unterlaufen.
Der Schlüssel zum Umbau von institutionenzentrierten zu personenzentrierten Leistungen liegt im Recht der Verträge, die die Träger der Eingliederungshilfe mit den Leistungserbringern schließen, § 95 SGB IX. Daher habe ich untersucht, welche Voraussetzungen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen erfüllen müssen, um diese Funktion zu erfüllen. Doch zuvor interessierte mich, wie es dazu kommen konnte, dass institutionenzentrierte Strukturen sich bis heute halten konnten, obwohl bereits die Reformen des Sozialhilferechts der 1990er Jahre grundlegende Veränderungen verlangten. Daher hat die Arbeit einen rechtshistorischen Teil, der die Entwicklung des Leistungsvereinbarungsrechts vom Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes 1962 bis heute nachzeichnet. Ich hoffe, dass hier sichtbar wird, wie die totalen Institutionen, die stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe lange Zeit waren, rechtlich konstruiert wurden.
Einen Schwerpunkt der Arbeit bildet die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Leistungsvereinbarungsrecht der Sozialhilfe aus den Jahren 2008 bis 2018. Dabei hat mich am meisten überrascht, dass das BSG die Vorschriften über die Leistungsvereinbarung im Grunde ignoriert hat. Die Entscheidungen befassen sich allein mit der Vergütungsvereinbarung, was der Rechtslage von 1962 bis 1993 entsprach, die auf diese Weise gegen die Reformen der 1990er Jahre faktisch aufrechterhalten wurde.
Natürlich kann man all dies auch anders sehen. Recht wird diskursiv erzeugt. Daher muss diskutiert werden. Meine Untersuchung soll ein Beitrag dazu sein.
Das Buch kostet 55 € und kommt zusammen mit einer Fassung als E-Book. Es hat 690 Seiten (nunja, der rechtshistorische Teil, die Auseinandersetzung mit dem BSG …). Dafür sind 55 € ein fairer Preis, finde ich. Es nicht konzipiert als Lektüre, die man unbedingt von vorne nach hinten lesen muss (was natürlich gleichwohl möglich und bestimmt interessant ist), sondern eher als Kompendium, auf das man mit Fragen zum Leistungsvereinbarungsrecht der Eingliederungshilfe zurückgreifen kann. Es hat ein Sach- und Personenregister, das der Nutzung als Kompendium hoffentlich dienlich ist. Vielleicht als Lektüre für die Weihnachtsferien? Ich kann versprechen, dass es nicht kitschig ist – allein das kann schon ein Vergnügen sein.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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Roland Rosenow
Rheinstr. 6
79232 March