Sozialrecht Rosenow –Newsletter 4/22
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
am 20.12.2022 wurde das Bürgergeldgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Dazu steht nun eine Synopse zur Verfügung. Außerdem möchte ich auf eine Entscheidung des hessischen Finanzgerichts hinweisen, die die Umsatzsteuerpflicht von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe betrifft.
1. Bürgergeldgesetz - Synopse
Haben Sie mal versucht, ein Artikelgesetz zu lesen? Sie werden keine Freude haben. Um nicht nur das neue Gesetz zugänglich zu machen, sondern auch den Vergleich mit den bisherigen Regelungen zu vereinfachen, habe ich eine Synopse zu Art. 1 Bürgergeldgesetz erstellt. Art. 1 ändert das SGB II. Die Synopse finden Sie hier. Ich kann mir leider nicht vorstellen, dass diese Synopse fehlerfrei ist. Wenn Sie einen Fehler finden, bin ich für einen Hinweis per Email (r.rosenow@srif.de) dankbar.
Das Bürgergeldgesetz selbst finden Sie hier. Weitere Materialien stehen auf meiner Website hier zur Verfügung. Das parlamentarische Verfahren ist hier dokumentiert. Hier finden Sie auch die Begründung der Bundesregierung und die Beschlussempfehlungen des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales und des Vermittlungsausschusses. Begründungen der Bundesregierung sollten nicht mit der Begründung des Gesetzgebers verwechselt werden. Begründungstexte der Regierung stammen aus den Bundesministerien. Sie dienen nicht dazu, ein Gesetz zu erklären, sondern dazu ein Gesetz durch Bundestag und Bundesrat zu bringen. Instanzgerichte nehmen das leider oft nicht so genau, aber der Bundesgerichtsthof unterscheidet da sehr präzise:
„Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung […]. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden […].” BGH, 8.2.2011, X ZB 4/10, Rn. 20
2. Umsatzsteuerpflicht bei Leistungen zur Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets?
Das Finanzgericht Hessen hat entschieden, dass ein Leistungserbringer, der Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets erbringt, umsatzsteuerpflichtig sein kann (FG Hessen, 20.10.2021, 1 K 736/19). Das FG hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde. Das Verfahren hängt beim Bundesfinanzhof (BFH) (V R 1/22).
Man mag dem hessischen FG zugutehalten, dass die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften (§ 4 Nr. 16 lit. h UStG) nicht ohne Weiteres erkennen lassen, welche Folgen die Auffassung des FG entfalten müsste. Und dass ein Finanzgericht das Sozialrecht nicht so ganz versteht, kann man ihm auch nicht verdenken.
Man stelle sich das einmal vor: Zwei Leistungserbringer bieten ambulante Leistungen für Menschen mit Behinderungen an. Der eine hat eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX, der andere nicht. Er rechnet mit den Klienten direkt ab. Diese erhalten ein persönliches Budget. Beide Leistungserbringer machen genau dasselbe und bekommen dafür dasselbe Geld, das in beiden Fällen von ein und demselben Leistungsträger kommt. Das FG in Hessen meint, der eine sei umsatzsteuerpflichtig, der andere nicht. Wirklich?
Der BFH hat vor knapp zehn Jahren die Umsatzsteuerpflicht der freiberuflichen Betreuer kassiert, weil Betreuungsvereine von der Umsatzsteuer befreit waren. Ein Ausschluss der freiberuflichen Betreuer sei daher „nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu vereinbaren”. (BFH, 25.4.2013, V R 7/11) Dieser Grundsatz ist im Recht der EU verankert, sodass die Ungleichbehandlung, die das FG Hessen für richtig hält, durch das Recht der Europäischen Union verboten sein sollte (EuGH, 12.11.2012, C-174/11), das eine missverständliche Vorschrift im Umsatzsteuergesetz im Zweifelsfall verdrängt.
Hoffen wir also, dass der BFH erkennt, dass die Entscheidung, ob Leistungen zur Teilhabe als Sach- oder als Geldleistung bewilligt werden, von Faktoren abhängt, die eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen können.
Was würde die Entscheidung des hessischen FG bedeuten, wenn sich herausstellt, dass eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nichtig ist? So hat es das SG Freiburg gerade für Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen über ambulante sozialpädagogische Hilfen, wie sie in Südbaden üblich sind, entschieden [Meldung vom 10.12.2022]. Soll der Leistungserbringer dann auf einen Schlag umsatzsteuerpflichtig werden? Huh! Für den einen oder die andere Zeit, herauszufinden, wie man Einspruch einlegt.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
Das Abonnement des Newsletters können Sie jederzeit kündigen. Zu diesem Zweck findet sich in jedem Newsletter ein entsprechender Link. Hierdurch wird ebenfalls ein Widerruf der Einwilligung der Speicherung der während des Anmeldevorgangs erhobenen personenbezogenen Daten ermöglicht.
Ergänzend weise ich auf die Datenschutzerklärung auf meiner Website hin:
https://www.sozialrecht-rosenow.de/datenschutz.html
Newsletter abonnieren oder kündigen:
http://www.sozialrecht-rosenow.de/newsletter.html