Sozialrecht Rosenow – Newsletter 4/2021
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
mit diesem Newsletter möchte ich über einige aktuelle Gesetzgebungsverfahren informieren. Außerdem möchte ich auf eine neue Publikation hinweisen: Mein Gutachten zur Kooperation von Quartiersarbeit und Einzelfallhilfen, das im Rahmen der Studie Gemeinwesenarbeit in der sozialen Stadt. Entwicklungspotenziale zwischen Daseinsvorsorge, Städtebauförderung und Sozialer Arbeit unter der Leitung von Dr. Petra Potz im Auftrag des BMI entstanden ist, ist nun als Monografie im Lambertusverlag erschienen.
1. Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Der Bundesrat hat zugestimmt: Das große Gesetz zur Reform des Vormundschaftsrechts und Betreuungsrechts ist verabschiedet und tritt am 1.1.2023 in Kraft. Die Dokumente des parlamentarischen Verfahrens finden Sie hier. Das Gesetz wurde auf der Grundlage des Regierungsentwurfs (Bundestagsdrucksache 19/24445) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Bundestagsdrucksache 19/27287) verabschiedet. Es wurde noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Horst Deinert hat bereits Synopsen erstellt, die auf seiner Website unter den folgenden Links zu finden sind:
- Synopse zu den geänderten BGB-Bestimmungen des Betreuungsrechtes 2023
- Synopse zum Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (FamFG) ab 2023
- Synopse zum Betreuungsbehördengesetz /Betreuungsorganisationsgesetz 2023
- Synopse zu Aufwendungsersatz und Vergütung für Betreuer, Vormünder und Pfleger ab 2023
Diese Synopsen erfassen nicht alle Vorschriften der Reformgesetzes. Auf die für das Sozialrecht bedeutsame Ergänzung von § 17 SGB I um einen Abs. 4 (Art. 9 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts-und Betreuungsrechts) habe ich bereits in meinem Newsletter vom 8.3.2021 hingewiesen. Wegen § 37 Satz 2 SGB I gilt § 17 SGB I vorrangig im Verhältnis zu den Vorschriften der anderen Bücher des Sozialgesetzbuchs.
Das Betreuungsbehördengesetz wird durch das vollständig neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt. Mit dem BtOG wird erstmals eine vom Einzelfall unabhängige förmliche Anerkennung als Berufsbetreuer eingeführt. Zugleich wird ein Register der Berufsbetreuer eingeführt, das bei der Betreuungsbehörde zu führen ist (§§ 23 ff. BtOG). Erstmals werden gesetzliche Voraussetzungen für die Bestellung als Berufsbetreuer geschaffen. Diesen Schritt wollte die Politik lange Zeit nicht gehen, weil es starke Widerstände gegen die Anerkennung des Berufs als professioneller gesetzlicher Betreuer gab. Deren Hauptgrund lag sicher darin, dass die förmliche Anerkennung des Berufs die Forderung der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer nach einer angemessenen Vergütung stärkt.
Besonders hinweisen möchte ich auf § 8 BtOG. Diese Vorschrift soll den verfassungsrechtlich begründeten Nachrang der gesetzlichen Betreuung unterstützen – insbesondere im Verhältnis zu Sozialleistungen, die im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen (nicht aber zur gesetzlichen Betreuung) nachrangig sind, wie z.B. die Eingliederungshilfe. Die Betreuungsbehörde soll Personen, für die die Möglichkeit einer gesetzlichen Betreuung geprüft wird, beraten und unterstützen. Dabei geht es insbesondere um die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Wenn dies erforderlich erscheint, kann sie den Betroffenen eine „erweiterte Unterstützung” (§ 8 Abs. 3 BtOG) anbieten, die durch das Gesetz nur final und damit sehr weit definiert ist: Sie umfasst Maßnahmen, „die geeignet sind, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Vertretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern”.
Die Behörde kann anerkannte Betreuungsvereine oder registrierte Berufsbetreuer damit beauftragen, die erweiterte Unterstützung durchzuführen. Nach § 8 Abs. 4 BtOG erfolgt die Beauftragung durch einen Vertrag, der auch die Vergütung regelt. Dem beauftragten Verein oder Berufsbetreuer sollen, so die Bundesregierung in ihrer Begründung, keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden (Bundestagsdrucksache 19/24445, S. 354). Eine Beleihung findet danach nicht statt. Der Beauftragte dürfte als Verwaltungshelfer zu klassifizieren sein, dem eine öffentliche Aufgabe weisungsgebunden übertragen wird. Sein Verhältnis zu der betroffenen Person bleibt ein öffentlich-rechtliches. Gegenüber dem Betroffenen haftet der Beauftragte wie ein Beamter: Die Betreuungsbehörde muss die Handlungen des Beauftragten gegen sich gelten lassen. Die persönliche Haftung scheidet nach § 34 GG aus (BGH, 6.6.2019, III ZR 124/18). Die gesetzliche Konzeption unterscheidet sich damit grundlegend vom sozialleistungsrechtlichen Dreiecksverhältnis, in dem zwischen leistungsberechtigter Person und Leistungserbringer i.d.R. ein zivilrechtliches Verhältnis entsteht.
Die Frage, ob das Recht der Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden ist, stellt sich nicht, soweit der Wert des Auftrages unter 1.000 € (ohne USt.) bleibt. Bis zu diesem Wert ist der Direktauftrag ohne Ausschreibung zulässig (§ 14 UVgO i.V.m. dem jeweils geltenden Landesgesetz zur Inkraftsetzung der UVgO). Wenn der Wert der Beauftragung 1.000 € übersteigt, wird wohl zu prüfen sein, ob § 49 oder § 50 UVgO anzuwenden ist. Für § 50 UVgO spricht, dass der Beruf des Berufsbetreuers zu den freien Berufen gehört. Dagegen spricht die Weisungsgebundenheit, die für freie Berufe gerade atypisch ist.
2. Reform des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften und des Rechts der BGB-Gesellschaft
Zu Beginn dieses Jahres hat die Bundesregierung Entwürfe für ein
- Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (Bundestagsdrucksache 19/27670) und ein
- Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG; Bundestagsdrucksache 19/27635)
vorgelegt. Diese Entwicklungen sind insbesondere für freiberufliche Betreuerinnen und Betreuer interessanter, als das auf den ersten Blick den Anschein haben mag. Ich möchte hier nur auf einen Aspekt hinweisen. Der abschließende Katalog der Berufe, mit den Rechtsanwälte Gesellschaften begründen dürfen (§ 59a BRAO), soll entfallen. An die Stelle soll der Verweis in § 59c BRAO RegE auf § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz treten. Damit könnten Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und Berufsbetreuer/innen sich künftig zu Sozietäten zusammenschließen. Das ist bislang nicht erlaubt (BGH, 29.1.2018, AnwZ (Brfg) 32/17). Damit ergeben sich interessante Kooperationsmöglichkeiten für Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen und freiberufliche Betreuer/innen.
Die Reform des Rechts der Personengesellschaften macht die Handhabung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) deutlich einfacher. Das derzeitig Recht (§§ 705 ff. BGB) ist der ursprünglichen Fassung des BGB noch sehr nahe und so stark vom Case-Law des BGH überformt, dass die Rechtslage sich aus dem Gesetzestext kaum noch ableiten lässt.
3. Teilhabestärkungsgesetz
Der Bundesrat hat zum Regierungsentwurf des Teilhabestärkungsgesetzes Stellung genommen (Bundesratsdrucksache 129/21 (B)). Unter anderem stellen die Länder sich gegen die vorgesehene Neufassung von § 99 SGB IX (leistungsberechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe). Auch wenn der Bundesrat diese Forderung vordergründig mit der Bezugnahme auf die ICF begründet, kann nicht verborgen bleiben, dass nach wie vor um die Frage gestritten wird, wie groß der Personenkreis ist, der Leistungen der Eingliederungshilfe erhält. Die Länder verfolgen dabei deutlich erkennbar das Ziel, diesen Personenkreis so klein wie möglich zu halten – mit anderen Worten: möglichst viele Personen von einem Anspruch auszuschließen. Irgendwelche fachlichen Motive sind dabei nicht erkennbar. Hinter dieser Haltung dürfte ausschließlich das Interesse stehen, Ausgaben einzusparen. Die eindimensionale Politik, die der Bundesrat nicht nur hier verfolgt, erinnert daran, dass der Bundesrat kein Gremium gewählter Parlamentarier, sondern eines der Landesregierungen ist – eine Konstruktion, die in gerader Linie auf den Bundesrat der Reichsverfassung von 1871 (und letztlich auf den Deutschen Bund von 1815) zurückgeht, in dem die Fürsten des 2. Deutschen Reiches zusammenkamen. Das war nicht die Speerspitze der Demokratie. Warum wird eigentlich nicht darüber diskutiert, den Bundesrat durch ein Gremium zu ersetzen, das sich aus Abgeordneten der Landtage zusammensetzt? Mehr Demokratie wagen! Für die Sozialpolitik wäre damit viel gewonnen.
4. Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
Der Zeitplan für das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), der im Februar bekannt wurde, sah vor, dass der Bundestag das Gesetz Ende März 2021 verabschiedet. Dazu ist es nicht gekommen. Der Familienausschuss des Bundestages hat bislang keine Beschlussempfehlung vorgelegt. Dem Vernehmen nach wird zur Zeit hinter den Kulissen verhandelt. Ziel dieser Gespräche soll wohl sein, dass der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, dem der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Das könnte bereits am 7.5. dieses Jahres geschehen, wenn der Bundestag bis dahin ein Gesetz verabschiedet. Müsste dagegen der Vermittlungsausschuss angerufen werden, sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass aus dem KJSG noch etwas wird, weil die Zeit bis zur Bundestagswahl dann sehr knapp wird. Nach der Wahl müsste das Gesetzgebungsverfahren von vorne beginnen.
5. Neue Publikation
Kooperation von Quartiersarbeit und Einzelfallhilfen. Möglichkeiten und Verpflichtungen von Eingliederungshilfe und Kinder- und Jugendhilfe – unter diesem Titel ist das Gutachten, das im Rahmen der Studie Gemeinwesenarbeit in der sozialen Stadt. Entwicklungspotenziale zwischen Daseinsvorsorge, Städtebauförderung und Sozialer Arbeit erstellt wurde, jetzt erschienen. Als Leseprobe steht eine Zusammenfassung der Ergebnisse zur Verfügung.
Die Arbeit enthält einiges an Grundlagenarbeit, das m.E. für viele Akteure der Kinder- und Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe von Interesse ist. Das gilt z.B. die Überlegungen zur State of the Art-Klausel des § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Auch komme ich zu dem Ergebnis, dass und wie die Dreiecksfinanzierung der einzelfallbezogenen Leistungen und Sozialraumorientierung zu verbinden sind. Damit wird, so möchte ich meinen, die verbreitete Auffassung, Sozialraumorientierung verlange die Aufgabe der Dreiecksfinanzierung, widerlegt.
Das Buch kostet 25 € und kann beim Lambertusverlag, aber auch direkt bei mir bestellt werden. Wenn Sie eine kurze Email an r.rosenow@srif.de schreiben, in der nur Ihre Adresse und so etwas wie „Buchbestellung Kooperation von Einzelfallhilfen und Quartiersarbeit” steht, liefere ich versandkostenfrei gegen Rechnung.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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