Sozialrecht Rosenow – Newsletter 3/2021
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
was lange währt, wird – wenn der Bundesrat zustimmt – endlich ein Gesetz: Am vergangenen Freitag hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet. Außerdem möchte ich auf den
- aktuellen Stand des Teilhabestärkungsgesetzes
- den Stand des Gesetzes zur Reform des SGB II (Umsetzung des Sanktionsurteils des Bundesverfassungsgerichts, hier weitere Infos zu Sanktionen im SGB II),
- auf den Referentenentwurf für ein Barrierefreiheitsgesetz und
- auf kurze Informationen
die auf meiner Website zur Verfügung stehen, hinweisen.
Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Am 5.3. hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts verabschiedet. Grundlage ist der Regierungsentwurf für dieses Gesetz (Bundestagsdrucksache 19/24445). Dieser Entwurf wurde modifiziert durch die Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz (Bundestagsdrucksache 19/192787), der der Bundestag entsprochen hat. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat soll sich noch im März damit befassen. Es soll zum 1.1.2023 in Kraft treten.
Das deutsche Vormundschaftsrecht ist mehr als hundert Jahre alt. Die Vormundschaft für Erwachsene wurde mit dem Betreuungsgesetz zum 1.1.1992 abgeschafft. Doch das Vormundschaftsrecht für Minderjährigen wurde bislang nicht grundlegend reformiert und ist in vieler Hinsicht nicht mehr zeitgemäß. Das Recht der gesetzlichen Betreuung für Volljährige ist dagegen seit seinem Inkrafttreten recht dynamisch. Nach dem ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das zum 1.1.1999, und dem zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz, das zum 1.7.2005 in Kraft trat, ist dies bereits die dritte größere Reform dieses Rechtsgebiets.
Auf eine Neuerung, die das Sozialrecht unmittelbar betrifft, möchte ich besonders hinweisen:
- 17 SGB I wird um einen Absatz 4 ergänzt, der lautet:
„(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.“
Damit wird klargestellt, dass die rechtliche Betreuung im Verhältnis zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch immer nachrangig ist. So ist z.B. die vom Landschaftsverband Rheinland bekannte Praxis, dass in Fällen von Ambulant Betreutem Wohnen die Zahl der bewilligten Stunden regelmäßig gekürzt wird, wenn eine Betreuung eingerichtet wird, bereits nach heute geltendem Recht rechtswidrig. Der Gesetzgeber tritt mit dieser Klarstellung der Neigung vieler Sozialleistungsträger, die rechtliche Betreuung gegen geltendes Recht als vorrangige Hilfe zu behandeln, mit deutlichen Worten entgegen. Wegen § 37 Satz 2 SGB I gilt § 17 SGB I stets vorrangig. Die Vorschriften in den übrigen Teilen des Sozialgesetzbuches können daher keine abweichenden Bestimmungen treffen. (Zum Verhältnis rechtliche Betreuung und Sozialleistungen siehe auch: Folgen aus der UN-Behindertenrechtskonvention für die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII).
Teilhabestärkungsgesetz im parlamentarischen Verfahren
Das Teilhabestärkungsgesetz könnte noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Der Regierungsentwurf liegt mittlerweile vor. Der Bundesrat ist zur Stellungnahme aufgefordert (dip).
Reform des SGB II/Umsetzung des Sanktionsurteils des Bundesverfassungsgerichts
Im Januar wurde ein Entwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für ein Elftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bekannt. Mit diesem Entwurf soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im SGB II umgesetzt werden (Materialien zu Sanktionen im SGB II).
Doch bislang hat das BMAS kein Anhörungsverfahren eingeleitet. Vor dem Hintergrund, dass die Regierungskoalition in der Frage der Sanktionen nicht einig ist, ist nicht damit zu rechnen, dass der Entwurf in dieser Legislaturperiode noch in das parlamentarische Verfahren gelangt.
Nach derzeitiger Lage der Dinge erscheint es am wahrscheinlichsten, dass die nächste Bundesregierung von einer schwarz-grünen Koalition gebildet werden wird. Anders als die SPD haben die Grünen sich für die Abschaffung der „Hartz IV“-Sanktionen ausgesprochen. Die Reform des SGB II könnte damit in der nächsten Legislaturperiode noch schwieriger werden, wenn die CDU/CSU weiter an den Sanktionen festhält.
Barrierefreiheitsgesetz
Die Bundesregierung möchte noch in dieser Legislaturperiode die Richtlinie der EU zur Barrierefreiheit umsetzen. Der European Accessibility Act (EAA) – Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – trat am 28.6.2019 in Kraft. Richtlinien der EU sind in der Regel nicht unmittelbar anzuwenden. Sie müssen innerhalb einer Frist, die die Richtlinie festlegt, in nationales Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Der EAA muss bis zum 28.6.2022 umgesetzt werden. Das Umsetzungsgesetz muss aber erst ab dem 28.7.2025 angewendet werden [Infos zum EAA].
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat jetzt einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung – das Barrierefreiheitsgesetz – vorgelegt und das Anhörungsverfahren eingeleitet
Materialien zum Verfahren der Rehabilitationsträger
Das Verfahren für die Koordinierung der Teilhabeleistung nach §§ 14 ff. SGB IX ist für alle Rehabilitationsträger verbindlich. Es ist allerdings nicht ganz übersichtlich. Zur Erleichterung des Verständnisses habe ich eine grafische Darstellung des Verfahrens erstellt und mit einem Anmerkungsapparat versehen.
Ergänzend steht ein kurzer Text zur Bedeutung der Fristen nach §§ 14 ff. SGB IX zur Verfügung, der vor allem die Frage beantwortet, welche Rechte für die Leistungsberechtigten aus dem Fristensystem erwachsen. Auch wenn diese Antwort alles andere als befriedigend ist, mag es hilfreich sein, sie zu kennen.
Große Hoffnungen wurden auf die Genehmigungsfiktion nach § 18 Abs. 3 SGB IX gesetzt. Doch die Rechtsprechung des BSG führt dazu, dass auch die Genehmigungsfiktion den Leistungsberechtigten meist nicht hilft, wenn der Rehabilitationsträger die Fristen für das Verwaltungsverfahren nicht einhält.
Mitunter bleibt nur die Selbstbeschaffung von Teilhabeleistungen nach § 18 Abs. 6 SGB IX, doch diese Möglichkeit hat nur, wer über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.
Auch nach dem Bundesteilhabegesetz lässt die Rechtslage noch viel zu wünschen übrig.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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