Sozialrecht Rosenow – Newsletter 2/26
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
kurz vor Ostern möchte ich
- Sie zu meiner Antrittsvorlesung an der Katholischen Hochschule Freiburg am kommenden Mittwoch, den 8. April, einladen,
- auf hübsche kleine Video-Clips hinweisen, die im Projekt RechtSo! entstanden sind und in denen ich wichtige Grundbegriffe der Eingliederungshilfe in weniger als zwei Minuten erkläre (oder das jedenfalls versuche),
- einige Informationen zu den Bestrebungen, das Bundesteilhabegesetz rückabzuwickeln, verbreiten,
- auf ein Interview zur Reform des SGB II (Bürgergeld) hinweisen, das ich dem Freitag gegeben habe und
- erste Worte zum gerade veröffentlichten Referentenentwurf für eine neue Reform des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) verlieren.
1. Antrittsvorlesung
Am kommenden Mittwoch um 16:30 halte ich meine Antrittsvorlesung an der Katholischen Hochschule Freiburg (Karlstr. 63, Aula 3000). Das Thema lautet: Not kennt kein Gebot. Überlegungen zum Anspruch auf existenzsichernde Leistungen im demokratischen Rechtsstaat. Die Veranstaltung ist öffentlich. Besuchen Sie unsere Hochschule, wenn das Thema Sie interessiert! Im Anschluss erwartet Sie ein kleiner Sektempfang.
2. Erklärvideos zur Eingliederungshilfe und andere Informationen aus dem Projekt RechtSo!
Fast drei Jahre lang war ich nebenberuflich im Projekt RechtSo! beim Diakonischen Werk tätig, das mit dem Ende des vergangenen Jahres auslief. Silke Funk und ich haben, zusammen mit engagierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Menschen mit Behinderungen dabei unterstützt, ihre Ansprüche aus dem Recht der Eingliederungshilfe zu realisieren. Diese Arbeit hat zu einer Reihe gerichtlicher Entscheidungen geführt, von denen viele auf der Website des Projektes im Volltext zu Verfügung stehen. Viele Verfahren sind noch anhängig, einige in zweiter oder dritter Instanz.
Neben der Unterstützung Ratsuchender haben wir daran gearbeitet, Informationen zum Recht der Eingliederungshilfe zu erstellen. Wir haben Erläuterungen erstellt und in Leichte Sprache übersetzen lassen. Und wir haben kleine Videos gedreht, in denen ich wichtige Begriffe aus dem Recht der Eingliederungshilfe in ungefähr zwei Minuten (wirklich wahr!) erkläre. Ein Teil dieser Videoclips ist schon online. Weitere, die wir abgedreht haben, sind noch in der Produktion und werden nach und nach veröffentlicht werden.
3. Eine weitere Reform der Eingliederungshilfe?
Die große Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz, die nun im siebten Jahr in Kraft ist, steht unter Druck. Die Leistungsträger, auf Bundesebene vertreten durch die kommunalen Spitzenverbände – die sich zuverlässig als besonders engagierte Feinde aller sozialen Rechte zeigen – und die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS), fordern nicht nur eine weitgehende Rückabwicklung der Reform, sondern gehen sogar darüber hinaus. Sie verlangen einen Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe und das Recht, die Angebote der Leistungserbringer einseitig zu limitieren. Nicht weniger nämlich verbirgt sich hinter dem Begriff „Bedarfsplanung“. Der Begriff verschleiert, was er meint. Denn nicht Bedarfe kann man planen, sondern allein Angebote zur Deckung von Bedarfen.
Zurzeit befasst sich eine Arbeitsgruppe, in der neben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) allein die Träger der Eingliederungshilfe vertreten sind, mit dem Thema. Im Sommer soll diese AG ihre Ergebnisse präsentieren. Bislang ist der Prozess äußerst intransparent. Aus der Gerüchteküche war bislang zu vernehmen, dass
- man in der AG darüber nachdenke, den Anspruch auf ein persönliches Budget für Leistungen zur Teilhabe (§ 29 SGB IX) wieder ins Ermessen („Kann“, § 39 SGB I) der Rehabilitationsträger zu stellen. Das würde bedeuten, dass der gebundene Anspruch („Muss“, § 38 SGB I), der seit dem 1.1.2008 besteht, wieder abgeschafft würde. Die Rechtslage entspräche dann derjenigen, die vom 1.7.2001 bis zum, 31.12.2007 galt (§ 17 SGB IX idF v. 19.6.2001; § 159 SGB IX idF v. 21.3.2005), und
- dass das BMAS bereit sei, im Herbst dieses Jahres eine Reform des Rechts der Eingliederungshilfe auf den Weg zu bringen.
All das verheißt nichts Gutes. Informationen zum Reformprozess finden Sie auf meiner Website. Unter dem Titel Verteidigung der anstaltlichen Tradition. Zu den Forderungen der Kommunen und Länder nach einer Reform des Rechts der Eingliederungshilfe erscheint im nächsten Heft der Zeitschrift Soziale Sicherheit (SozSich) mein Aufsatz mit Überlegungen zu dem Reformprozess, den die Länder auf der Grundlage der Forderungen der Träger der Eingliederungshilfe angestoßen haben.
4. Reform des Bürgergeldes
Die Reform des SGB II (Bürgergeld, künftig: Grundsicherungsgeld) wurde bereits verabschiedet. Einige der besonders problematischen Änderungen habe ich in einem Interview angesprochen, das ich dem Freitag gegeben habe.
5. Reform der Kinder- und Jugendhilfe
Das Familienministerium hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (KJHSRG) erarbeitet. Zur Erinnerung: Mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 3.6.2021 hat der Gesetzgeber im Gesetz quasi angekündigt, das Recht der Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung im SGB VIII zusammenzuführen – wenn ein künftiger Gesetzgeber sich für diesen Schritt entscheiden sollte (Art. 10 Abs. 3 KJSG).
Nun liegt ein Entwurf vor, der so umfassend ist, dass ich ihn noch nicht studieren konnte. Ein paar Details sind mir aber schon aufgefallen:
- In der Begründung wird ausgeführt, dass die Zuständigkeit für die Kinder- und Jugendhilfe von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen werden solle. Das wäre fraglos eine sinnvolle Maßnahme. Die dafür erforderliche Änderung von 51 SGG fehlt aber im Entwurf.
- Die Reform soll es den Ländern im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Schulen und den Jugendämtern leichter machen, Assistenzleistungen, die junge Menschen mit Behinderungen im Kontext des Schulbesuchs brauchen, infrastruktruell (und nicht einzelfallbezogen) zur Verfügung zu stellen. Das ist erklärungsbedürftig. Denn sowohl die Länder, als auch die Jugendämter können und sollen bereits heute Kitas und Schulen so ausstatten, dass Kinder mit einer Behinderung sie besuchen können. Die immer wieder zu hörende Behauptung, das sei rechtswidrig, ist schlicht falsch. Wenn man jetzt gesetzlich regelt, dass das, was gilt, auch wirklich gilt – was sollte sich dadurch ändern? Oder geht es eigentlich darum, die Ansprüche von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung auch dann zu beschneiden, wenn Kitas und Schulen nicht so ausgestattet sind, dass sie sie besuchen können?
- Das Kinder- und Jugendhilferecht kennt ein ausdifferenziertes Leistungsvereinbarungsrecht mit einem einem Schiedsstellenverfahren nur für teilstationäre und stationäre Leistungen (§§ 78a ff. SGB VIII). Für ambulante Leistungen gilt nur das rudimentäre Vertragsrecht des 77 SGB VIII, das kein Schiedsstellenverfahren kennt. Der Entwurf enthält keine Vorschriften, die diesen offensichtlichen Missstand beheben. Für ambulante Leistungen zur Teilhabe, die sich an Kinder und Jugendliche richten, bedeutet das eine erhebliche Verschlechterung, die nicht nur die Leistungserbringer, sondern auch die Leistungsberechtigten betreffen wird.
Wir erleben eine Phase des Abbaus sozialer Rechte. Es ist schwer zu ertragen. Seien wir ehrlich: Am Geld kann es nicht liegen. Der Wohlstand in diesem Land übertrifft fast alles, was die Welt je an Wohlstand gesehen hat. Offenbar entwickeln bedrückend viele Menschen irgendeine Art von Aggression gegen Menschen in prekären Lebenslagen unterschiedlicher Art, wenn die Welt sich so schnell verändert, dass sie sich verunsichert fühlen. Die Verunsicherung mag verständlich sein. Wenn die Reaktion aber darin besteht, gesellschaftliche Solidarität aufzukündigen, dann ist das so inakzeptabel wie kurzsichtig. Die Idee des Survival of the Fittest steht im Zentrum der nationalsozialistischen Ideenwelt. Ich setze eine beharrliche Zuversicht dagegen. In diesem Sinne: Frohe Ostern!
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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Roland Rosenow
Rheinstr. 6
79232 March