Sozialrecht Rosenow – Newsletter 2/23
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
vor einigen Wochen habe ich eine Podiumsdiskussion moderiert. Es ging um Leistungen für Asylsuchende. U.a. nahm der für Migration zuständige Staatssekretär der Landesregierung Baden-Württembergs Lorek (CDU) teil. Herr Lorek sagte, ein „Konzept Salvini” wolle er nicht [1:02:19]. Immerhin.
Nun plant die Bundesregierung eine Gesetzesänderung, die dazu führen könnte, dass zivile Seenotrettung im Mittelmeer unter Strafe gestellt wird – in Deutschland! Konzept Salvini, ganz ohne CDU. Wenn Sie das genauso entsetzlich finden wie ich, dann möchten Sie vielleicht diese Petition unterzeichnen: Keine Haft für zivile Seenotrettung.
Die Weiterentwicklung des Asylbewerberleistungsgesetzes „im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts”, die im Koalitionsvertrag vereinbart wurde (S. 121 unten), geht jetzt in die entgegengesetzte Richtung. Die Kindergrundsicherung wird engagiert kaputtgeredet, anstatt dass darüber geredet würde, dass um die 20% der Kinder in Deutschland in relativer Armut leben. Relative Armut ist keine absolute Armut, aber doch Armut mit dramatischen Folgen.
Seit der Corona-Krise wittern die Feinde sozialer Rechte Morgenluft. Und weit unter dem Radar der großen öffentlichen Debatten gerät nach und nach in Vergessenheit, dass es da noch diese große Reform durch das Bundesteilhabegesetz gab, die seit Jahren mit viel Aufwand hintertrieben wird. Wenn die Ligen der freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Eingliederungshilfe die Hälfte des Aufwandes, den sie entfalten, um Veränderungen zu verhindern, in die Umsetzung stecken würden, kämen wir schnell zu Ergebnissen.
In Baden-Württemberg folgen auf die „Übergangsvereinbarung” zur einstweiligen Nichtbeachtung des BTHG jetzt „Brückenvereinbarungen” zur weiteren Nichtbeachtung des BTHG. Ich schlage vor, die nächste Vereinbarung „Hängebrückenvereinbarung” zu nennen – oder gleich „Tunnelvereinbarung”. Tunnel sieht man auch nicht so gut wie Brücken (I.).
Auch vor Gericht hat es das neue Recht der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2), das allen Übergangs-, Brücken und Tunnelvereinbarungen zum Trotz seit fast vier Jahren gilt, nicht immer leicht. Mal gibt ein Gericht einer leistungsberechtigten Person zwar Recht, merkt aber an, dass es das irgendwie blöd findet (SG München). Mal schraubt ein Gericht solange an einem Begriff herum, bis der Ärmste nicht mehr weiß, wie er heißt (LSG Celle). Trotzdem gibt es viel Schönes zu berichten von der Rechtsprechung (II.). Nicht vergessen: Recht wird diskursiv erzeugt. Wer was bewegen will, muss mitreden, auch vor Gericht.
Schließlich gibt es Nachrichten vom großen Raubzug (überhöhte Entgelte in besonderen Wohnformen). Die Regelbedarfsstufe 2 steigt zum 1.1.2024 von 451 € auf 506 €. 55 € Differenz, das wollen die Leistungserbringer haben. Aber sie kriegen es nicht – wenn die Betroffenen nicht freiwillig (= ohne Rechtsgrund) zahlen. Für Betreuerinnen und Betreuer kommt zum Jahresende das Problem der Verjährung dazu. Frühestens zum 1.1.2024 verjähren Ansprüche von Leistungsberechtigten gegen Leistungserbringer, die aus Überzahlungen im Jahr 2020 herrühren. Wenn nicht rechtzeitig zurückgefordert wird, könnten Betreuerinnen und Betreuer haften. Und die Verjährung der Haftung des Betreuers ist bekanntlich gehemmt, solange die Betreuung besteht. Aber machen Sie sich keine Sorgen! Das wird schon keiner merken (III.).
I. „Brückenvereinbarungen”
Die Verbände der Leistungserbringer und die Träger der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg haben sich auf ein Verfahren geeinigt, um auch nach dem „Auslaufen” der „Übergangsvereinbarung” zum Bundesteilhabegesetz so weiter zu machen wie bisher. Sie nennen es „Brückenvereinbarung”. Die wilde Konstruktion, mit der sie auch im kommenden Jahr am Status des Jahres 2019 festhalten wollen, finden Sie hier. „Auslaufen” und „Übergangsvereinbarung” stehen mit guten Gründen in Anführungszeichen. Eine nichtige Vereinbarung läuft sozusagen gar nicht erst an – außer vielleicht rot. Weder kann sie intransitivisch auslaufen, noch kann aus ihr etwas herauslaufen: Es ist nichts drin.
Eicher, lange Zeit Vorsitzender Richter des 8. Senats des Bundessozialgerichts, der für die Eingliederungshilfe zuständig ist, schreibt zur „Übergangsvereinbarung” in Baden-Württemberg:
„Ein Beispiel für nichtige Rahmenverträge und in deren Umsetzung getroffene Vergütungsvereinbarungen sind die so genannten budgetneutralen Umstellungen anlässlich der Überleitung vor 2020 geschlossener sozialhilferechtlicher Vereinbarungen zur Vergütung von Eingliederungshilfeleistungen in solche des SGB IX [Eicher, SRa 2022, 225, 226 = SAR 2022, 190, 192]. Darin hat man versucht, die für die Zeit vor 2020 geltende Rechtslage bei Leistungen in Einrichtungen trotz der Trennung von Lebensunterhalts- und Fachleistung ab 2020 im SGB IX vertraglich aufrecht zu erhalten [Rosenow, ZfF 2022, 73, 89, und Rosenow, ASR 2021, 195, 210 f.].”
(Eicher, Die Schiedsstellen der Eingliederungs- und Sozialhilfe, SGb 2023, S. 145-155)
Das Sozialgericht Freiburg hat im Oktober 2022 entschieden, dass eine Leistungsvereinbarung, der der Umfang der Leistung nicht zu entnehmen ist, nichtig ist [SG Freiburg, 26.10.2022, S 9 SO 2169/22 ER; s.a. Meldung v. 10.12.2022]. Das wird wohl für die meisten Leistungsvereinbarungen in Baden-Württemberg gelten, denn die gesetzliche Vorgabe, dass die Leistungsvereinbarung den Umfang der Leistungen bestimmen muss, wurde erst zum 1.1.2020 geschaffen (§ 125 Abs. 2 Nr. 3 IX), aber die allermeisten Leistungsvereinbarungen wurden nicht geändert.
Es ist wie im Märchen von des Kaisers neuen Kleidern. Seit fast vier Jahren sind die meisten Leistungsvereinbarungen (mindestens in Baden-Württemberg) wahrscheinlich nichtig. Aber alle, oder doch die meisten, tun so, als gebe es wirksame Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für die Eingliederungshilfe. Nichtigkeit der Leistungsvereinbarung führt zur Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Eingliederungshilfe als Sachleistung (§ 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Das kann zu interessanten Rechtsfolgen führen, was die o.g. Entscheidung des SG Freiburg vom 26.10.2022 exemplarisch zeigt.
II. Neuere Rechtsprechung zum Recht der Eingliederungshilfe
1. Kein Mehrkostenvorbehalt bei Umzug aus einer Einrichtung in eine Einzelwohnung
Das Sozialgericht (SG) München hat einen Träger der Eingliederungshilfe im einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet, nach dem Umzug aus einer Einrichtung in eine Mietwohnung die Kosten einer 24-Stunden-Assistenz zu übernehmen (Beschluss v. 15.5.2023, S 48 SO 131/23 ER). Der Leistungsträger wollte diese Kosten nicht übernehmen, weil er meinte, sie seien im Verhältnis zu den Kosten der Versorgung in der Einrichtung unverhältnismäßig. Das Gericht stützte seine Entscheidung überzeugend auf § 104 Abs. 3 S. 3 SGB IX. Danach ist „der Wunsch, außerhalb von besonderen Wohnformen in dem oben genannten Sinne zu leben, grundsätzlich angemessen im Sinne von § 104 Abs. 2 Satz 1 SGB IX […], wenn dadurch […] der individuelle Bedarf der Leistungsberechtigten […] gedeckt werden kann,” heißt es in dem Beschluss.
Am Ende seiner Begründung merkt das Gericht an, es sei nicht seine Aufgabe, „darüber zu befinden, ob sich ein Sozialsystem, das behinderten Menschen ohne Rücksicht auf die Kosten im Einzelfall ein so hohes Maß an Selbstbestimmung garantiert, auf Dauer finanzierbar ist und ob genügend Pflegekräfte zur Verfügung stehen, um den sich daraus ergebenden Pflegebedarf abzudecken.” Das stimmt, ist nicht seine Aufgabe. Eben deshalb haben sozialpolitische Äußerungen von Richterinnen und Richtern in der Begründung eines Beschlusses nichts zu suchen.
2. Mehrkostenvorbehalt bei Umzug aus einer Einrichtung in einer Wohngemeinschaft
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen entschied in einem ähnlich gelagerten Fall gegenteilig (Beschluss v. 13.12.2022, L 8 SO 42/22 B ER). In diesem Fall wollte die leistungsberechtigte Person nicht in einer eigenen Wohnung, sondern in einer Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderungen wohnen. Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass auch diese Wohnform eine „besondere Wohnform” im Sinne von § 104 Abs. 3 S. 3 SGB IX sei. Daher komme es auf den Mehrkostenvorbehalt aus § 104 Abs. 2 SGB IX an. Das Gericht wies den Antrag auf eine einstweilige Anordnung ab.
Das Gericht betrieb großen Aufwand, um eine Wohngemeinschaft unter den Begriff der „besonderen Wohnform” zu subsummieren. Mich überzeugt das nicht. Aber das ist nicht das größte Problem. Das Gericht baut sein Haus auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Aber seine Entscheidung würde – wenn sie Bestand hat – dazu führen, dass Leistungsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung wohnen wollen, nur die Möglichkeit haben, in eine eigene Wohnung zu ziehen. Die erheblichen Einsparungen, die daraus erwachsen können, dass mehrere Menschen mit hohen Unterstützungsbedarfen zusammenwohnen, fallen dann weg. Echt jetzt? Das folgt aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit? Und was ist, wenn die leistungsberechtigte Person erstmal in einer Einzelwohnung wohnt und die Kosten für die Assistenz vielleicht 20.000 € pro Monat betragen. Darf sie dann in eine WG ziehen, wo sie lieber wohnt und wo ihre Versorgung die Hälfte kostet? Oder muss sie in ein Heim, wenn's ihr in der Wohnung nicht gefällt?
Beide Entscheidungen zeigen, dass Gerichte sich mit § 104 Abs. 3 S. 3 SGB IX schwer tun. Aber wir leben, ungeachtet der aktuellen Krisen, im historischen und im internationalen Vergleich in einer der reichsten Gesellschaften, die die Erde je gesehen hat. Wir können es uns ohne Weiteres leisten, Menschen mit Behinderungen die Leistungen zukommen zu lassen, die das Gesetz ihnen zuspricht.
3. Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass Flüchtlinge aus der Ukraine in der Regel einen gebundenen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben – also nicht lediglich einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung darüber, ob sie Eingliederungshilfe bekommen (Beschluss v. 9.3.2023, S 5 SO 25/23 ER). Der gebundene Anspruch hängt davon ab, dass die leistungsberechtigte Person „sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet” aufhält, § 100 SGB IX. Es geht also um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, die das SG Nürnberg überzeugend vorgenommen hat. Natürlich ist die Entscheidung übertragbar auf ähnlich gelagerte Fälle. Es kommt nicht darauf an, ob die leistungsberechtigte Person vor dem Krieg gegen die Ukraine geflohen ist, sondern darauf, ob die Aufenthaltsperspektive vergleichbar ist.
4. Kein Vorrang der Eingliederungshilfe vor Leistungen nach § 35a SGB VIII, wenn Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen einzusetzenden Vermögens nicht besteht
Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg hat (schon im Februar 2022) entschieden, dass ein Kind mit einer Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII haben kann, wenn es nur deshalb keine Eingliederungshilfe nach dem SGB IX (die eigentlich vorrangig wäre) erhält, weil diese Leistungen vom Einsatz von Vermögen abhängen (10.2.2022, 4 K 1608/21).
Diese Entscheidung ist besonders interessant. Es geht um Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche. Wenn sie diese Leistungen wegen einer seelischen Behinderung brauchen, ist das Jugendamt zuständig, § 35a SGB VIII in Verbindung mit § 10 Abs. 4 SGB VIII. Liegt dagegen (auch) eine geistige oder körperliche Behinderung vor, ist der Träger der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX vorrangig zuständig.
Eines der vielen Probleme, die diese Abgrenzung nach sich zieht, liegt darin, dass die Regeln zum Einsatz des Vermögens und zum Kostenbeitrag in beiden Gesetzen völlig unterschiedlich sind. Wie das mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vereinbar sein soll, konnte mir noch niemand erklären. Im Recht der Kinder- und Jugendhilfe wird bei ambulanten Leistungen das Vermögen nicht herangezogen. Ein Kostenbeitrag wird nicht erhoben. Im Recht der Eingliederungshilfe wird das Vermögen nach § 140 SGB IX berücksichtigt.
So kann es sein, dass ein Kind zwar vorrangig Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX hätte. Doch das nützt ihm nichts, weil einzusetzendes Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall kommt der nachrangige Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII zum Tragen – auch bei einer geistigen oder körperlichen Behinderung. Das VG führt aus:
„Der Vorrang des SGB IX nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB gilt aber nur, wenn eine Leistung der Eingliederungshilfe auf Grundlage des SGB IX tatsächlich erbracht wird.” (Rn 39)
Das Urteil enthält darüber hinaus sehr hilfreiche Ausführungen zur Abgrenzung der Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX) von den Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII).
5. Kein Lohndumping beim persönlichen Budget
Das SG Marburg hat einen Träger der Eingliederungshilfe im Eilverfahren verpflichtet, ein persönliches Budget in einer Höhe zu zahlen, die es ermöglicht, Assistenzkräfte im Arbeitgebermodell nach Tarif (TVöD) zu bezahlen (Beschluss v. 8.9.2023, S 9 SO 27/23 ER). Der Beschluss ist ausführlich und sehr überzeugend begründet. Er enthält den schönen Satz:
„Zum anderen darf ein öffentlicher Leistungsträger nicht ernsthaft Leistungsberechtigte zu Lohndumping anhalten.” (S. 17)
Die Antragstellerin wollte von Assistenz als Sachleistung auf ein persönliches Budget umstellen und die Assistenzkräfte als Arbeitgeberin selbst beschäftigen. Sie wollte nach TVöD bezahlen und errechnete einen Fachleistungsstundensatz von 30,36 €. Der Träger der Eingliederungshilfe war bereit, für Assistenz im Sachleistungsprinzip 36,36 € pro Stunden zahlen. Aber für Assistenz im Arbeitgebermodell wollte er nur 21,30 € pro Stunden bezahlen.
Klar, dass das widersprüchlich ist. Aber das Problem ist sehr verbreitet. Träger der Eingliederungshilfe meinen oft, sie könnten entscheiden, welche Gehälter Budgetnehmerinnen und -nehmer ihren Assistenzkräften bezahlen. Eine Rechtsgrundlage dafür kennt das SGB IX nicht. Maßgeblich sind das Wunsch- und Wahlrecht aus § 104 Abs. 2 SGB IX und § 29 Abs. 2 S. 7 SGB IX. § 29 Abs. 2 S. 7 SGB IX kommt nur zum Tragen, wenn der Träger der Eingliederungshilfe eine geeignete Sachleistung nachweist. Oft fehlt es daran. Dann kann das Wahlrecht aus 104 Abs. 2 SGB IX kaum beschränkt werden. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 124 Abs. 1 S. 6 SGB IX deutlich gemacht, dass eine Entlohnung, die sich an einem Tarifvertrag orientiert, niemals als unangemessen gelten kann.
6. Keine Ausschreibung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Vergaberecht
Dazu passt gut, dass das Bundessozialgericht bestätigt hat, dass es Trägern der Eingliederungshilfe verboten ist, Leistungen der Eingliederungshilfe nach Vergaberecht öffentlich auszuschreiben (Urteil v. 17.5.2023, B 8 SO 12/22 R). Ausschreibungen könnten die tarifliche Entlohnung gefährden. Das Urteil ist keine Überraschung, aber es ist gut, dass die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, die das auch so sah, nun revisionsgerichtlich bekräftigt wurde.
III. Neues vom Raubzug in besonderen Wohnformen
1. Lug und Trug
Mit meinem letzten Newsletter vom (1/23 vom 8.2.2023) habe ich von den überhöhten Entgeltforderungen in sog. „besonderen Wohnformen”, also den früheren stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe berichtet. Diese und weitere Informationen finden Sie auch hier.
Manche Einrichtungsträger haben darauf hingewiesen, dass das Problem nur für die Zeit der Übergangsvereinbarung bestehe, die jetzt „ausläuft” – siehe oben. Nun bekomme ich Schreiben von Einrichtungen an Bewohnerinnen und Bewohner mit folgendem Inhalt:
„Die Regelsätze zum Lebensunterhalt für Personen, die Sozialhilfe beziehen, werden 2024 erhöht. Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform wohnen, bekommen für ihren Lebensunterhalt die Regelbedarfsstufe 2 von künftig 506 € (bisher 451 €). Von diesem Regelsatz steht Ihnen ein Barbetrag und Kleidergeld zu.
506,00 € neuer Regelsatz der Regelbedarfsstufe 2
- 152,01 € Barbetrag
- 23,00 € Kleidergeld
= 330,99 € Betrag für den Lebensunterhalt in der besonderen Wohnform
Somit stellen wir Ihnen ab 1.1.2024 den Betrag von 330,99 € (bisher 292,46 €) in Rechnung und werden den Betrag von Ihrem Konto einziehen.”
Verstehen Sie jetzt die Bemerkung mit dem Tunnel? Vier Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts der Eingliederungshilfe schreibt ein Leistungserbringer an seine Klientinnen und Klienten, dass das Bundesteilhabegesetz nicht stattgefunden habe. Es gelte wie vormals in der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen nur den Barbetrag und Bekleidungsgeld nach § 27b SGB XII erhielten. Warum belügen Leistungserbringer der Eingliederungshilfe ihre Klientinnen und Klienten, um ihnen widerrechtlich Geld wegzunehmen? Ist das wirklich nur damit zu erklären, dass sie nach der Pfeife der Behörden tanzen? Ich weiß es nicht. Ich verstehe es nicht. Es schockiert mich.
Was sollten Sie tun, wenn Sie so einen Brief bekommen? Sie sollten vor allem die Abbuchungsermächtigung widerrufen und auf keinen Fall zahlen. Oder würden Sie z.B. mir monatlich 50 € überweisen, wenn ich Ihnen einfach schreiben würden, dass die nicht Ihnen, sondern mir „zustehen”? Ich hoffe nicht.
Ich empfehle, dass Sie sich darüber hinaus an eine Verbraucherzentrale wenden, z.B. mit diesem Musterschreiben.
Rechtlich gesprochen: Eine höhere Forderung, wie sie hier verlangt wird, ist eine Entgeltanpassung, die nach § 9 WBVG nur vereinbart, nicht aber einseitig festgesetzt werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Kosten der Einrichtung von einem Sozialleistungsträger getragen werden (BGH, 12.5.2016, III ZR 279/15). Der Einrichtungsträger kann ganz sicher nicht deshalb ein höheres Entgelt verlangen, weil die Einnahmen der Bewohnerinnen und Bewohner gestiegen sind.
Doch damit nicht genug: Selbst dann, wenn das Entgelt vertraglich vereinbart ist, schuldet die Bewohnerin/der Bewohner das Entgelt nur, soweit es „insgesamt und nach seinen Bestandteilen” angemessen im Verhältnis zur Gegenleistung ist, § 7 Abs. 2 S. 1 WBVG. Für Rohlebensmittelkosten und Hygieneartikel sind 150 € bis 170 € angemessen (ausführlich siehe hier). Wenn Leistungsberechtigte in den vergangenen Jahren mehr gezahlt haben, haben sie einen Anspruch gegen die Einrichtung auf Rückzahlung der Differenz zwischen dem, was sie gezahlt haben, und dem, was angemessen ist, § 812 BGB. Denn diese Differenz wurde rechtsgrundlos gezahlt.
2. Verjährung und Haftung
In den allermeisten Einrichtungen in Baden-Württemberg – und soweit ich die Lage überblicke auch in vielen anderen Bundesländern – verlangen Einrichtungsträger von Leistungsberechtigten, die in besonderen Wohnformen wohnen, für Rohlebensmittel und Hygieneartikel weit mehr als angemessen. Vor zwei Jahren verlangte z.B. die Stiftung Bethel 91,96 € für „Hausverbrauchsmaterialien” (was auch immer das sein mag) und weitere 14,50 € für „Standard-Hygieneartikel”, pro Monat und Person (LSG NRW, 11.11.2021, L 9 SO 225/21 B, Rn 4). Das sind absurde Beträge, die wirksam nicht verlangt werden können. Die Einrichtungen finanzieren damit die Fachleistung, die aber der Träger der Eingliederungshilfe bezahlen muss, den sie so entlasten.
Das Problem ist: Die allermeisten der Betroffenen zahlen trotzdem. Viele von ihnen haben einen Betreuer oder eine Betreuerin, der oder die das für sie tut. Wenn der oder die weiß, dass der Betrag nicht geschuldet ist, könnte das dem Rückforderungsanspruch entgegenstehen, § 814 BGB. Schlecht für den Betreuer oder die Betreuerin, denn der oder die haftet dann natürlich, § 1826 BGB.
Wenn die überhöhten Entgelte ohne Kenntnis der Nichtschuld gezahlt wurden, was der Regelfall sein wird, entsteht ein Rückforderungsanspruch, der nach § 195 BGB verjährt. Die Verjährung beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können, § 199 BGB. Danach verjähren Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2020 frühestens zum 31.12.2023.
Wenn der Betreuer bzw. die Betreuerin diese Ansprüche nicht rechtzeitig geltend macht, greift wiederum § 1826 BGB, Betreuerhaftung. Die Verjährung kann durch Verhandlungen gehemmt werden, § 203 BGB. Aber Vorsicht! Wenn der Gegner nicht verhandelt, wird die Verjährung auch nicht gehemmt. Sicher gehemmt wird sie durch Klageerhebung.
Betreuerinnen und Betreuer haben die hässliche Wahl zwischen einem hässlichen Haftungsrisiko und einem hässlichen Streit mit Einrichtungsträgern. Die Dankesgrüße für diese Zumutung richten Sie bitte an die Träger und an die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. Ich bin nur der Bote der schlechten Nachricht und wünsche Ihnen solcher Unbill zum Trotz eine schöne Adventszeit.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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Roland Rosenow
Rheinstr. 6
79232 March