Widerspruch Sanktionsbescheid

Zuletzt bearbeitet 28.02.2017

Die Leistungskürzungen – Sanktionen nach § 31 SGB II – im SGB II ("Hartz IV") werden schon lange kritisch diskutiert. Im Juni 2015 hat das Sozialgericht Gotha den Sanktionsparagrafen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung vorlegt, weil es die Vorschrift für verfassungswidrig hält (Art. 100 GG). Das BVerfG hat die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen (Beschluss vom 06.05.2016, 1 BvL 7/15), weil Entscheidungserheblichkeit unzureichend dargelegt war. Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat in dem Beschluss vom 06.05.2016 allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorlage "durchaus gewichtige verfassungsrechtliche Fragen" (Rn 16) aufwerfe. 

Das SG Gotha hat das Verfahren mit Beschluss vom 02.08.2016 ein zweites Mal ausgesetzt (S 15 AS 5157/14) und die Frage, ob die Sanktionsvorschriften verfassungswidrig sind, dem BVerfG erneut vorgelegt – jetzt ergänzt um eine ausführliche Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.

Das BVerfG hat im Januar dieses Jahres sachverständige Dritte – unter anderem Tacheles e.V. – um Stellungnahme zum Verfahren gebeten (§ 27a BVerfGG). Das gilt als Hinweis darauf, dass das BVerfG die Richtervorlage für zulässig hält.

Bis zum Abschluss dieses Verfahrens empfiehlt es sich, gegen alle Sanktionsbescheide Widerspruch einzulegen. Dazu dient das Formular, das hier zur Verfügung steht. [vgl. auch Meldungen vom 29.5.2015, 3.6.2015 und 11.6.2015]