Sozialrecht Rosenow – Newsletter 5/2021
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz tritt bald in Kraft. Außerdem weise ich hin:
- auf eine Entscheidung des BGH zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis, die für die Kinder- und Jugendhilfe große Bedeutung hat,
- auf eine Entscheidung des BSG zur Frage, wann Erstattungsforderungen des Jobcenters verjähren, die für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV”) wichtig ist, und
- auf den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Teilhabestärkungsgesetz.
- Reform der Kinder- und Jugendhilfe
Kurz vor dem Ende der Legislaturperiode hat das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) die letzte Hürde genommen. Zuvor hatte der Familienausschuss des Bundestages sich umfangreiche Änderungen des Regierungsentwurfes (Bundestagsdrucksache 19/26107) verständigt. Das Gesetz tritt in der Fassung in Kraft, die dieser Entwurf durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses (Bundestagsdrucksache 19/28870) erlangt hat. Alle Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie hier. Auf einige wenige Aspekte der Reform möchte ich besonders hinweisen:
- 9a SGB VIII verpflichtet die Träger der Kinder- und Jugendhilfe künftig, unabhängige Ombudsstellen einzurichten.
- Der Verlagerung der Betreuung in Notsituationen in die Hilfen zur Erziehung, die die Bundesregierung vorschlagen hatte, hat der Bundestag nicht zugestimmt. Stattdessen wurde § 20 SGB VIII moderat reformiert. Damit ist ein Teil der Probleme, die mit dem Vorschlag verbunden waren, gelöst. Andererseits ist im Verhältnis zur alten Rechtslage auch nicht viel gewonnen [zum Hintergrund].
- Die „inklusive Lösung” – also die Zusammenführung der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung, für die bislang der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist, mit der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für jungen Menschen mit einer seelischen Behinderung – ist im Gesetz enthalten und auch wieder nicht: Im KJSG ist eine Regelung enthalten, die besagt, dass die Gesamtzuständigkeit der Jugendämter für alle Ansprüche auf Eingliederungshilfe junger Menschen nach einer siebenjährigen Übergangsfrist kommen soll, wenn ein künftiger Gesetzgeber ein entsprechendes Gesetz erlässt. Das ist eine recht eigenwillige Konstruktion, mit der eigentlich nur eines erreicht wird: Erstmal bleibt auf Jahre alles, wie es ist. Wenn es nicht starke politische Kräfte gäbe, die genau das wollen, hätte man das wohl nicht so geregelt – genauer gesagt: nicht so nicht
- Leider konnte der Gesetzgeber sich nicht dazu durchringen, die in § 107 SGB VIII normierte „Übergangsregelung”, die die Bundesregierung vorgeschlagen hatte, zu kippen. Nun schreibt diese Vorschrift bereits jetzt vor, dass die (vielleicht) kommende Reform der Teilhabeleistungen (Eingliederungshilfe) für junge Menschen mit dem Ziel gestaltet werden soll, „den leistungsberechtigten Personenkreis, Art und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die hierzu Verpflichteten nach dem am 1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe geltenden Recht beizubehalten” (§ 107 Abs. 2 S. 2 SGB VIII nF). Das lässt mich an einen Satz denken, der Charles-Maurice de Talleyrand (1754 bis 1838) zugeschrieben wird, der der vielleicht erfolgreichste Opportunist der Weltgeschichte war: „Die wichtigste Kunst des Politikers besteht darin, neue Bezeichnungen für alte Einrichtungen zu finden, deren alte Bezeichnungen in der Öffentlichkeit anstößig geworden sind.”
- BGH zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis
Mit Urteil vom 18.2.2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Entscheidung des OLG München vom 5.12.2019 [siehe Meldung vom 6.2.2020] zum jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnis bekräftigt (Aktenzeichen III ZR 175/19). Damit ist höchstrichterlich bestätigt, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis auf die Kinder- und Jugendhilfe zu übertragen ist. Bislang herrscht in der Praxis nicht immer ein Bewusstsein darüber, dass die Leistungserbringung auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen Leistungserbringer und leistungsberechtigter Person stattfindet. Der BGH führt in der Entscheidung dazu aus:
„Der Kostenübernahmeanspruch des Leistungsberechtigten aus § 78b Abs. 1 SGB VIII gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger setzt neben den vorgenannten Leistungserbringungsvereinbarungen voraus, dass zwischen dem Hilfeempfänger und dem Leistungserbringer ein privatrechtlicher Vertrag - ausdrücklich oder konkludent - geschlossen wird, […]
Die Zuordnung dieser Betreuungsverträge zum Privatrecht ist unabhängig davon, ob die Leistung durch einen freien oder einen öffentlichen Träger erbracht wird. Es handelt sich regelmäßig um typengemischte Verträge, deren Schwerpunkt trotz mietvertraglicher und vereinzelter werkvertraglicher Elemente eindeutig im Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff BGB) liegt […].” (Rn 21 f.)
Die Akteure der Kinder- und Jugendhilfe sollten dieses Urteil studieren.
- Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht
Der Anspruch eines Sozialleistungsträger auf Erstattung überzahlter Leistungen verjährt vier Jahre nach Bestandskraft des Erstattungsbescheides (§ 50 Abs. 4 SGB X). Erlässt die Behörde (darüber hinaus) einen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung einer Forderung (§ 52 Abs. 1 SGB X), verjährt der Anspruch erst nach 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X). Solche Verwaltungsakte (Bescheide) werden bislang selten erlassen, sodass Forderungen aus § 50 SGB X (Erstattung zu Unrecht gezahlter Sozialleistungen) leicht in die Verjährung laufen. Daher berufen sich Jobcenter oft darauf, dass die Mahngebührenbescheide, die sie regelmäßig erlassen, als Verwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 1 SGB X zu werten seien. Wenn das richtig wäre, dann würde ein Mahngebührenbescheid die Verlängerung der Verjährung von vier Jahren auf 30 Jahre bedeuten (so auch Geiger, Wann verjähren bestandskräftig festgestellte Erstattungsforderungen nach § 50 Abs. 1 SGB X, info also 2019, 201-202).
Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das nicht richtig ist (BSG, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R). Im Terminsbericht teilt das BSG ausdrücklich mit: „Die Mahnung […] einschließlich des Mahngebührenbescheides führten nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergegangen ist.”
- Teilhabestärkungsgesetz
Das Teilhabestärkungsgesetz [siehe Meldung von 18.1.2021, Regierungsentwurf, Dokumentation des parlamentarischen Vorgangs] wurde wie das KJSG am 22.4.2021 in der Fassung der Ausschussempfehlung vom 21.4.20221 vom Bundestag verabschiedet. Doch der Bundesrat, der zustimmen muss, damit das Gesetz in Kraft treten kann, hat sich noch nicht damit befasst. Ein Grund dafür könnte sein, dass die Änderung von § 99 SGB IX – der Vorschrift, die regelt, wer zum leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe gehört – umstritten ist. Im Vorfeld haben die Länder sich dafür eingesetzt, den Zugang zur Eingliederungshilfe stärker als bislang zu beschränken. Gute Gründe haben Sie dafür nicht angeführt. Es geht ihnen ganz offensichtlich nur um die Ausgaben. Da das Teilhabestärkungsgesetz viele wichtige, ja notwendige Änderungen enthält, kann man nur hoffen, dass die Länder Vernunft annehmen und bald zustimmen.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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