Sozialrecht Rosenow – Newsletter 3/26
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
heute möchte ich auf eine Gerichtsentscheidung zu Zuverdienstprojekten im Kontext der Eingliederungshilfe und auf eine Stellenausschreibung hinweisen, doch zuvor erlaube ich mir eine Anmerkung zur aktuellen Sozialpolitik.
1. Kommt die Bürgerversicherung?
Die Welt ist voller Überraschungen, darunter schöne: Gestern hat der Parteivorsitzende der CDU tatsächlich angedeutet, dass das System aus gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu überdenken sein könnte. Das wäre mal eine Reform, die den Namen verdiente. Die Aufteilung der Krankenversicherung in ein System für Privilegierte und ein Sytem für alle anderen ist ungerecht und irrational. Das kann man schon lange wissen, wenn man will. Aber es gab zwei Parteien, die dieses System stur verteidigten. Der Name der einen dieser beiden ist mir entfallen. Ich meine, sie wurde damals immer gelb dargestellt. Erinnern Sie sich? „Egal jetzt”, würde Robert Habeck sagen. Und der Vorsitzende der anderen Partei tat heute einen ersten Schritt. Dann kann es ja losgehen.
Der Sprecher des Verbandes der privaten Krankenversicherer wird heute auf der Website der Tagesschau mit dem Satz zitiert: „Schlechte Wahlergebnisse in den Bundesländern dürfen für die Union kein Anlass sein, jahrzehntelange Parteipositionen über Bord zu werfen.“ Allerliebst, finde ich. Auch die privaten Krankenversicherer kennen nur einziges Argument dafür, das Zweiklassensystem der Krankenversicherung beizubehalten, nämlich: Wir machen das schon lange so.
Wer weiß? Vielleicht erkennt die CDU schon morgen, dass auch das Zweiklassensystem der Pensionen der Beamten auf der einen und der gesetzlichen Rente auf der anderen Seite das Prinzip der Gerechtigkeit geradezu verhöhnt. Als Bärbel Bas das Problem Anfang dieses Jahres ansprach, tönte es aus dem konservativen Lager noch recht verhalten.
2. Zuverdienstprojekte in der Eingliederungshilfe
In einem Streit um den Abschluss einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass ein Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 125 Abs. 2 SGB IX (Eingliederungshilfe) nicht bestehe [LSG Baden-Württemberg, 22.7.2026, L 2 SO 3030/24 KL]. Ein Zuverdienstprojekt sei weder eine Leistung zur Beschäftigung im Sinn von § 111 SGB IX noch eine Leistung zur sozialen Teilhabe gem. §§ 76, 113 SGB IX.
Die Begründung ist in Bezug auf § 111 SGB IX nachvollziehbar. In Bezug auf die Leistungen zur sozialen Teilhabe kann die Entscheidung m.E. jedoch nicht überzeugen. §§ 76, 113 SGB IX konstituieren einen offenen Leistungskatalog, der die Leistungen zur sozialen Teilhabe nicht abschließend aufführt. Damit erfüllen sie eine Auffangfunktion, was das LSG im Grundsatz anerzukennen scheint. Jedenfalls zitiert es die diesbezügliche Grundsatzentscheidung des BSG zur Hörgerätebatterie [BSG, 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R].
Die Frage, ob eine Leistung eine Leistung zur sozialen Teilhabe ist, ist zunächst fachwissenschaftlicher und damit aus rechtlicher Sicht tatbestandlicher Natur, was dazu führt, dass entsprechende Ermittlungen durch das Gericht erforderlich sind. Es kommt darauf an, ob eine Leistung objektiv geeignet ist, dem Zweck der Eingliederungshilfe (§§ 4, 90 SGB IX) zu dienen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist die Leistung vom Sicherstellungsauftrag des Leistungsträgers umfasst. § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I gilt im Recht der Eingliederungshilfe ohne Einschränkungen, § 37 S. 2 SGB I. Die Vorschrift verlangt, dass der Träger der Eingliederungshilfe die Voraussetzungen dafür schafft, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem aktuellen State of the Art der Fachwissenschaften erbracht werden können. § 95 SGB IX erhöht den Verpflichtungsgrad des Trägers der Eingliederungshilfe.
Die fachliche Eignung des Konzepts der Zuverdienstprojekte ist allgemein anerkannt. Vor diesem Hintergrund entschied das SG Freiburg im Januar 2016, dass ein Anspruch auf eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach vormaligem Recht für ein Zuverdienstprojekt bestehe [SG Freiburg, 21.1.2016, S 12 SO 1791/14]. Anders als das LSG Baden-Württemberg (das auch die Entscheidung des SG Freiburg nicht zitiert) in seiner aktuellen Entscheidung setzte das SG Freiburg sich mit § 17 SGB I auseinander.
Obwohl die Grundsatzbedeutung der Sache offensichtlich ist, hat das LSG die Revision (mit einem nun wirklich fadenscheinigen Grund) nicht zugelassen. Bleibt zu hoffen, dass die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG einlegen und damit Erfolg haben.
3. Stellenausschreibung im Forischungsprojekt „Selbstbestimmte Teilhabe in der Wohnassistenz bei Menschen mit schwerer kognitiver Beeinträchtigung“
Nachdem das BTHG den Paradigmenwechsel zu personenzentrierten Leistungen versprochen hat, wollen wir, drei Lehrende an der KH Freiburg, untersuchen, wie es in der Praxis damit aussieht. Wir freuen uns sehr darüber, dass unser Forschungsprojekt „Selbstbestimmte Teilhabe in der Wohnassistenz bei Menschen mit schwerer kognitiver Beeinträchtigung (STei-WoA)“ durch das BMBF finanziert wird und suchen nun eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter. Hier finden Sie die Ausschreibung, die sich an Interessierte aus den Fachdisziplinen der Heilpädagogik, der Sozialen Arbeit, der Soziologie oder einer angrenzenden Disziplin richtet. Die Stelle bietet die Möglichkeit, zu promovieren. Wir wollen Mitte Oktober Bewerbungsgespräche führen und freuen uns daher, wenn Bewerbungen bis zum 6. Oktober eingehen.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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Roland Rosenow
Rheinstr. 6
79232 March