Sozialrecht Rosenow –Newsletter 2/22
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
am gestrigen Donnerstag fanden vor dem 8. Senat des BSG zwei mündliche Verhandlungen statt, die zu zwei besonders bemerkenswerten Ergebnissen führten. Doch zunächst möchte ich eine nicht veröffentlichte Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vorstellen, mit der die Bewilligung einer Live-in-Kraft (sog. „24-Stunden-Betreuung”) anstelle einer 24-Stunden-Assistenz durch den Sozialhilfeträger (anstelle des Trägers der Eingliederungshilfe) vorerst bestätigt wurde. Damit verbunden ist meine Frage an Sie, ob Ihnen Fälle bekannt sind, in denen Sozialhilfeträger oder Träger der Eingliederungshilfe die Kosten Betreuungskräfte übernehmen, die im Haushalt der Leistungsberechtigten leben und mehr oder weniger rund um die Uhr in Bereitschaft sind.
1. Finanzierung einer Live-in Kraft durch den Sozialhilfeträger
Das LSG Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Zurückweisung eines Eilantrages durch die erste Instanz bestätigt. Der Antragsteller wehrt sich gegen eine Entscheidung des Landkreises Uckermark, der anstelle einer 24-Stunden-Assistenz (vgl. die Entscheidung des LSG Sachsen vom 11.11.2021, L 8 SO 39/21 B ER in einem ganz ähnlich gelagerten Fall) im Rahmen der Eingliederungshilfe eine Live-in-Kraft bewilligt hat, die für 14 Tage ununterbrochen im Einsatz ist und dann von einer anderen Kraft abgelöst wird (LSG Berlin-Brandenburg, 17.5.2022, L 23 SO 6/22 B ER).
Der ununterbrochene Einsatz über einen Zeitraum von 14 Tagen verstößt in erheblicher Weise gegen das Arbeitszeitgesetz. Man muss davon ausgehen, dass auch ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz vorliegt, weil die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten ist (vgl. Bundesarbeitsgericht, 24.6.2021, 5 AZR 505/20).
Der Leistungsberechtigte, dessen Bedarf zu einem erheblichen Teil ungedeckt bleibt, hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1191/22 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Mich interessiert in diesem Zusammenhang besonders, ob weitere Fälle bekannt sind, in denen Sozialämter oder Träger der Eingliederungshilfe Live-in-Kräfte finanzieren. Mir liegen dafür unterschiedliche Anhaltspunkte vor. Wenn Ihnen ein solcher Fall bekannt ist, wäre ich dankbar, wenn Sie sich an mich wenden. Vertraulichkeit sichere ich zu.
2. Eingliederungshilfe: Kein Widerruf der Bewilligung eines persönlichen Budgets
Mit Urteil vom 11. August 2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass ein Bescheid, mit dem ein persönliches Budget bewilligt worden ist, nicht wegen zweckwidriger Verwendung des Budgets nach § 47 SGB X widerrufen werden kann (B 8 SO 3/21 R - Terminsbericht). Gegenstand des Verfahrens sind Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem vormaligen Recht der Sozialhilfe (SGB XII). Die Entscheidung ist auf das neue Recht der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) übertragbar.
In dem Fall, der dem Urteil zugrunde liegt, war der Sozialhilfeträger der Auffassung, der Budgetnehmer habe das persönliche Budget nicht bestimmungsgemäß verwendet. Da die Bewilligung des persönlichen Budgets zu Recht erfolgt war, kam eine Rücknahme der Bewilligung nach § 45 SGB X ebenso wenig in Betracht wie eine Aufhebung nach § 48 SGB X. Der Sozialhilfeträger erließ daher einen Widerrufsbescheid nach § 47 SGB X, verbunden mit einem Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X, und forderte mehr als 250.000 € von der leistungsberechtigten Person zurück. Widerspruch und Klage bleiben erfolglos (erste Instanz: Sozialgericht Koblenz, 3.4.2019, S 1 SO 164/17 - unveröffentlicht). Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies auch die Berufung der leistungsberechtigten Person zurück und ließ die Revision nicht zu (26.11.2020, L 1 SO 91/19 - verfügbar in juris).
Der Kläger hatte jedoch mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG und im Anschluss der Revision Erfolg. Das BSG hob den Widerrufs- und Erstattungsbescheid und damit auch die Urteile der Instanzgerichte auf. Die schriftliche Urteilsbegründung wird voraussichtlich erst in einigen Monaten vorliegen. Im Terminsbericht führt der 8. Senat des BSG aus, dass ein Bescheid, mit dem Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets bewilligt worden sind, nicht nach § 47 SGB X widerrufen werden kann. Auch eine Umdeutung in einen Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X oder einen Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X schied in diesem Fall aus. Beides setzt voraus, dass der Bewilligungsbescheid sich als rechtswidrig erweist – sei es, weil er von Anfang an rechtswidrig war, sei es, weil er wegen Änderungen der Verhältnisse, auf denen er beruht, rechtswidrig wurde.
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen: Aus ihr folgt, dass Leistungsberechtigte, die ein persönliches Budget in Anspruch nehmen, keinen Verwendungsnachweis über die Verwendung der Mittel erbringen müssen. Dies hatte sich im Urteil des BSG vom 28.1.2022 (B 8 SO 9/19 R) bereits angedeutet (Meldung vom 17.10.2021). Im Terminsbericht der aktuellen Entscheidung weist das BSG darauf hin, dass der Träger der Eingliederungshilfe nicht berechtigt ist, mit der Bewilligung des persönlichen Budgets „eine originäre Zweckbestimmung” oder „daraus resultierende Verhaltenspflichten” zu verbinden. Das Urteil ist damit nach dem o.g. Urteil des BSG vom 28.1.2021 ein weiterer Meilenstein auf dem beschwerlichen Weg zu einer Praxis, die die Potentiale des Anspruchs auf ein persönliches Budget im Interesse der Leistungsberechtigten fruchtbar macht.
3. BSG hält die Kürzung der Leistungen nach dem AsylbLG um 10% bei Aufenthalt in einer Sammelunterkunft wohl für verfassungswidrig
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in Sammelunterkünften wohnen, müssen eine Kürzung ihres Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen um 10% hinnehmen. Im Gesetz wird das damit begründet, dass die Unterbringung in einer Sammelunterkunft sich auf die Lebenshaltungskosten so ähnlich auswirke wie die Ehe – eine überraschende Idee.
Das Sozialgericht Düsseldorf hält diese Vorschrift für verfassungswidrig und hat sie deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Beschluss vom 13.4.2021, S 17 SO 21/20). Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 BvL 3/21 beim Bundesverfassungsgericht anhängig (weitere Informationen). Dieselbe Frage hatte das BSG in einem Revisionsverfahren zu entscheiden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.8.2022 wurde zwar ein Vergleich geschlossen. Doch im Terminsbericht äußert sich der 8. Senat des BSG recht deutlich: Gegen die Regelungen über Höhe der Leistungen bei Unterbringung allein stehender erwachsener Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft bestünden „sowohl bei Analogleistungen als auch bei Grundleistungen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel”. Das könnte bedeuten, dass auch das BSG § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG und die Parallelvorschrift in § 3a Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylbLG für verfassungswidrig hält.
Die Regierungskoalition hat angekündigt, „das Asylbewerberleistungsgesetz im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter[zu]entwickeln” (Koalitionsvertrag Zeile Nr. 4734). Es könnte sein, dass diese Rechtsprechung um eine weitere Entscheidung ergänzt wird, bevor der Bundestag dazu kommt, das AsylbLG zu reformieren.
Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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