Sozialrecht Rosenow – Newsletter 2/17 18.12.2017
Sozialrecht Rosenow – Newsletter 2/17 - 18.12.2017
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,
kurz vor Weihnachten möchte ich Sie über den aktuellen Stand von zwei wichtigen Verfahren informieren, die die Eingliederungshilfe betreffen, und Sie bitten, sich der Petition Den Palandt umbenennen! anzuschließen.
Aktuelles aus der Eingliederungshilfe
Am vergangenen Donnerstag (14.12.) sollte das Bundessozialgericht über zwei Revisionen entscheiden, die für die Eingliederungshilfe große Bedeutung haben (B 8 SO 19/15 R und B 8 SO 10/16 R). In beiden Verfahren geht es im Kern um die Frage, ob Leistungsvereinbarungen nach § 76 Abs. 1 SGB XII, in denen nicht alles geregelt ist, was § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als Mindestbestandteile einer Leistungsvereinbarung vorgibt, unwirksam sind. Im Hintergrund steht, dass viele Leistungsvereinbarungen diese Mindestbestandteile nicht umfassen (zu den Hintergründen RP_Reha_4/2016). Die Frage ist auch für die Eingliederungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz von großer Bedeutung. Auch das Bundesteilhabegesetz sieht Leistungsvereinbarungen vor, für die das Gesetz Mindesbestandteile vorgibt (§ 125 Abs. 2 SGB IX neue Fassung).
In beiden Verfahren hatten Beteiligte die ehrenamtlichen Richter abgelehnt. Im Verfahren B 8 SO 10/16 R hatte der Senat das Ablehnungsgesuch umgehend zurückgewiesen. Ein Beteiligter hat daraufhin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Bundessozialgericht beide Termine aufgehoben (Terminsbericht). Im Hintergrund könnte stehen, dass in Sachen des Sozialhilferechts und des Asylbewerberleistungsgesetzes im sozialgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit gilt, die ab 1.1.2020 auch für die Eingleiderungshilfe nach dem Bundesteilhabegesetz gelten wird (Art. 20 Abs. 2 BTHG):
In allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden neben Berufsrichterinnen und Berufsrichtern zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter. In der ersten Instanz haben die Ehrenamtlichen die Mehrheit. Die Kammern bestehen aus einem Berufsrichter bzw. einer Berufsrichterin und zwei Ehrenamtlichen. Die Senate der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichtes sind mit drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern und zwei Ehrenamtlichen besetzt. Die Ehrenamtlichen werden in der Regel paritätisch von der Arbeitnehmerseite und der Arbeitgeberseite vorgeschlagen. In Verfahren, die sozialhilferechtliche Fragen oder das Asylbewerberleistungsgesetz betreffen, gilt jedoch, dass beide Ehrenamtlichen von der Seite der Kommunen, die in aller Regel Beklagte ist, vorgeschlagen werden (1. Instanz: § 12 Abs. 5 SGG, 2. Instanz: § 14 Abs. 4 SGG, 3. Instanz: § 46 Abs. 4 SGG). Es ist offensichtlich, dass es mit der Unabhängigkeit der Sozialgerichte nicht zu vereinbaren ist, wenn beide ehrenamtlichen Mitglieder der Kammer (1. Instanz) bzw. des Senates (2. und 3. Instanz) von einer der beiden Parteien im Verfahren oder von den Verbänden, die Interessen einer der Parteien vertreten, vorgeschlagen werden.
Den "Palandt" umbenennen!
Der "Palandt" ist wohl der bekannteste juristische Kommentar überhaupt. Der Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch erscheint jedes Jahr neu und gehört zur Grundausstattung des Arbeitsplatzes von Juristinnen und Juristen. Der Kommentar erschien erstmals 1939. Namensgeber war damals und ist bis heute Otto Palandt, ein überzeugter Nazi, der als Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes daran arbeitete, dass nur überzeugte Nazis Juristen werden konnten. Er schloss auch Frauen von der juristischen Ausbildung aus, um die "nationalsozialistische Manneskraft" im Rechtswesen zu sichern.
Palandt war ganz und gar einer jener Juristen, für die Ingo Müller den Begriff der "furchtbaren Juristen" geprägt hat (Ingo Müller, Furchtbare Juristen – Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, München 1987, Neuausgabe 2014). Eine besondere Absurdität der Benennung des Standardkommentars zum BGB nach Otto Palandt liegt darin, dass Palandt selbst zu dem Werk gar nichts beigetragen hat.
Jetzt fordert die Initiative Palandt umbenennen! den C.H. Beck-Verlag auf, den Namen endlich durch eine geeignete Bezeichnung zu ersetzen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Rechtswissenschaft sich mit der Aufarbeitung ihrer nationalsozialistischen Vergangenheit, die weit in die Zeit der Bundesrepublik hineinreicht, bis heute schwertut, ist die Umbenennung des Palandt ein wichtiges Zeichen. Deshalb unterstütze ich die Petition und bitte Sie, ebenfalls zu unterzeichnen. Das ist für Einzelpersonen online unter diesem Link möglich: Petition für Einzelpersonen. Organisationen können die Petitionen ebenfalls unterstützen: Petition für Organisationen.
Frohe Weihnachten und ein gutes Jahr 2018 wünscht
Roland Rosenow
Roland Rosenow
Rheinstr. 6
79232 March
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