Sozialrecht Rosenow – Newsletter 1/2021
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
heute möchte ich auf drei aktuelle Gesetzentwürfe und auf einige Veröffentlichungen hinweisen.
Entwurf einer "Hartz IV-Reform" des BMAS
Mehr als ein Jahr nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Sanktionen im SGB II (BVerfG, Urteil vom 5.11.2019, 1 BvL 7/16, s.a. Meldung vom 6.11.2019, weitere Infos zum Urteil) hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Entwurf für eine Reform des SGB II ("Hartz IV") bekannt werden lassen, mit dem das Urteil umgesetzt werden soll. Der Entwurf enthält nicht nur Änderungen der Sanktionsvorschriften, mit denen das Urteil des BVerfG umgesetzt werden soll, sondern auch eine ganze Reihe weiterer Verbesserungen für die Leistungsberechtigten. Wenn dieser Entwurf Gesetz werden würde, wäre das die erste Reform des "Hartz IV"-Gesetzes seit seinem Inkrafttreten zum 1.1.2005, die in erster Linie Verbesserungen für die Betroffenen enthielte. Nahezu alle bisherigen Änderungen des Gesetzes enthielten mehr oder weniger schmerzhafte Verschärfungen des Rechts zu Lasten der betroffenen Menschen.
Einige der wichtigsten Inhalte des Entwurfs sind:
- Begrenzung der Sanktionen auf höchstens 30% des Regelbedarfs (wie vom BVerfG vorgegeben)
- Keine Begrenzung der Kosten der Unterkunft in den ersten beiden Jahren des Bezugs (im SGB II und im SGB XII)
- Keine Vermögensprüfung in den ersten beiden Jahren des Bezugs, wenn das Vermögen 60.000 € nicht übersteigt
- Abschaffung der Eingliederungsvereinbarung und Ersatz durch einen Kooperationsplan, der an den Hilfeplan nach § 36 SGB VIII angelehnt ist
- Eine etwas großzügigere Regelung für selbst genutztes Wohneigentum
Allerdings erscheint es unwahrscheinlich, dass der Entwurf - zumindest mit diesen Eckdaten - als Gesetz verabschiedet wird. In der Regierungskoalition besteht keine Einigkeit über das Vorhaben. Um das Gesetz noch vor der Bundestagswahl im September verabschieden zu können, müsste das parlamentarische Verfahren spätestens im Frühjahr beginnen und dann sehr schnell über die Bühne gehen. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Vorhaben in der Koalition umstritten ist, ist kaum zu hoffen, dass das Verfahren so schnell zum Abschluss kommen wird.
Entwurf Teilhabestärkungsgesetz
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Entwurf für ein "Teilhabestärkungsgesetz" vorgelegt. Unter anderem soll mit diesem Gesetz § 99 SGB IX neu gefasst werden. Diese Vorschrift bestimmt, wer Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX hat. Nachdem eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Untersuchung gezeigt hat, dass die "5-aus-9-Regelung", die zum 1.1.2023 in Kraft treten sollte, ungeeignet ist (Bundestagsdrucksache 19/4500), schlägt das BMAS nun eine Vorschrift vor, die der Regelung in der vormaligen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe möglichst nahe kommt.
Im ersten Teil des SGB IX soll eine Vorschrift eingefügt werden, die die Leistungserbringer verpflichtet, Maßnahmen zu präventivem Schutz vor Gewalt zu treffen (§ 37a SGB IX-RefE). Das Recht der Teilhabeleistungen (Rehabiltationsleistungen) hinkt diesbezüglich dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe auch in der Praxis hinterher. So ist z.B. die bereits mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 22.12.2011 eingefügte Vorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX (vormals § 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX), die dem Schutz Minderjähriger in Rehabilitationseinrichtungen betrifft, in der Eingliederungshilfe weitgehend unbeachtet geblieben.
Die Zusammenarbeit der Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit bei Ansprüchen auf Teilhabeleistungen von Personen, die Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen, soll neu geregelt werden. Die letztgenannten Änderungen betreffen das SGB II, das SGB III und das SGB IX (Artikel 8, 9 und 10 des Gesetzentwurfs). Hintergrund ist ein Bericht der internen Revision der Bundesagentur für Arbeit aus dem Sommer 2018, der ans Licht gebracht hatte, dass die Arbeit der Jobcenter in Bezug auf Leistungsberechtigte mit einer Behinderung ausgesprochen mangelhaft ist. "Die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden wurden überwiegend nicht zielführend betreut." (Bundestagsdrucksache 19/14798 vom 5.11.2019, Seite 1) Ob die Neuregelungen – sofern sie so in das Gesetz übernommen werden – ausreichen, um die Situation zu verbessern, ist abzuwarten. Einiges spricht dafür, dass die Ursachen für den Missstand mehr in den Strukturen der Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit und weniger in den gesetzlichen Bestimmungen liegen.
Reform der Kinder- und Jugendhilfe
Die Reform des SGB VIII (Recht der Kinder- und Jugendhilfe) ist schon längere Zeit Thema der Politik. Im Jahr 2016 veröffentlichte das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ) Vorschläge für eine Reform, die auf starken Widerstand stießen und schließlich zurückgezogen wurden (Dokumentation). Im ersten Halbjahr 2017 verabschiedete der Bundestag dann ein Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), doch der Bundesrat stimmte diesem Gesetz nicht mehr zu. Wegen der Bundestagwahl im September 2017 waren Änderungen nach der Befassung des Bundesrates nicht mehr möglich. Nun liegt der Regierungsentwurf für eine zweites KJSG vor. Ende Januar findet die erste Lesung im Bundestag statt. Für den 22. Februar ist eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf geplant.
Hinweis auf Publikationen
Schließlich möchte auf drei aktuelle Veröffentlichungen hinweisen, die alle das Recht der Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Die beiden ersten setzen sich mit zwei berufungsgerichtlichen Entscheidungen zum persönlichen Budget auseinander. Das OVG Münster ist der Auffassung, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in der Form eines persönlichen Budgets. Das OVG Bremen kommt dagegen zu dem (nach meiner Auffassung richtigen) Ergebnis, dass ein Antrag auf Leistungen nach § 35a SGB VIII in Form eines persönlichen Budgets das Jugendamt in der Regel bindet. Es besteht kein Ermessensspielraum in Bezug auf die Frage, ob die Leistung als Sachleistung oder als persönliches Budget erbracht wird, wenn ein Antrag auf ein persönliches Budget gestellt wird. Alle drei Publikationen stehen unter den unten hinterlegten Links kostenfrei zur Verfügung.
- Kein Antragserfordernis für Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII, Beitrag A1-2021 unter www.reha-recht.de; 15.1.2021
- Klare Worte zum Persönlichen Budget in der Kinder- und Jugendhilfe –Anmerkung zum Beschluss OVG Bremen, 25.05.2020, 2 B 66/20, Beitrag A18-2020 unter www.reha-recht.de; 18.09.2020
- Die Erfindung der teleologischen Extinktion– Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zum Persönlichen Budget in der Kinder- und Jugendhilfe, Beitrag A17-2020 unter www.reha-recht.de; 4.8.2020
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Herzlich grüßt
Roland Rosenow
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