Sozialrecht Rosenow – Newsletter 1/2019
Liebe Abonnentinnen und Abonnenten,
es gibt viele Anlässe, nach längerer Zeit wieder einen Newsletter zu schreiben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 5.11.2019 sein Urteil im Sanktionsverfahren verkündet. Das durch das Bundesteilhabegesetz umfassend reformierte Recht der Eingliederungshilfe tritt zum 1.1.2020 in Kraft. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Menschen mit Behinderungen, die in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, im kommenden Jahr möglicherweise die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen müssen, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Es besteht jedoch keine Eile, weil der Antrag rückwirkend möglich ist. Außerdem möchte ich eine aktuelle Entscheidung des SG Freiburg, in der es um das Verhältnis der Eingliederungshilfe zu Pflegebedürftigkeit und zur rechtlichen Betreuung geht, informieren.
1. Sanktionsurteil
Am 5.11.2019 hat das BVerfG sein Urteil im Sanktionsverfahren verkündet und man weiß nicht, ob man lachen oder weinen soll. Auf den ersten Blick geht Urteil über viele Hoffnungen hinaus, indem es Sanktionen, mit denen mehr als 30% des Regelbedarfs gekürzt werden, ab sofort für unzulässig erklärt. Liest man jedoch die Begründung, kommt man schnell zu dem Ergebnis, dass das Urteil nicht so sehr auf der Anwendung von Verfassungsrecht beruht, sondern einen politischen Kompromiss des Senats abbildet, der sich rechtsdogmatisch nicht begründen lässt. Die Begründung ist voller Widersprüche, die sich nicht auflösen lassen.
Eine erste Einschätzung des Urteils enthält meine Meldung vom 6.11.2019:
https://sozialrecht-rosenow.de/meldung/ein-politischer-kompromiss-das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-zu-den-hartz-iv-sanktionen.html
Ich möchte auch auf ein Interview bei Radio Dreyeckland vom 5.11.2019 hinweisen. Dort habe ich, verführt durch mein Freude darüber, dass das BVerfG (gegen meine Erwartung) die Sanktionen immerhin drastisch begrenzt hat, von einem Meilenstein der Rechtsgeschichte“ gesprochen. Das würde ich so nicht mehr sagen. Aber die Zusammenfassung der Begründung, die ich im Interview gegeben habe, mag hilfreich sein:
https://rdl.de/beitrag/ein-meilenstein-der-rechtsgeschichte
Schließlich möchte ich auf meine Handreichung für Leistungsberechtigte, Beraterinnen und Berater und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hinweisen:
https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Sozialrechtliche_Infos/Rosenow_Folgen_Sanktionsurteil.pdf
2. Rundfunkgebührenpflicht in bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe
Die Rundfunkgebührenpflicht ist im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelt, der hier:
https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e4794/Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf
zu finden ist. Bislang sind Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 RBStV von den Rundfunkgebühren befreit. Diese Vorschrift ist ab 1.1.2020 nicht mehr einschlägig. Im Moment ist nicht vorherzusehen, ob die für den Einzug der Rundfunkgebühren zuständige Stelle („ARD ZDF Beitragsservice“) Plätze in bisherigen stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe künftig als Wohnung i.S.v. § 2 RGStV werten wird. Wenn bisherige Wohnheimplätze künftig als Wohnungen in diesem Sinne gewertet werden (wofür einiges spricht), fallen grundsätzlich Rundfunkgebühren an. Viele Bewohnerinnen und Bewohner werden jedoch die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 4 RGStV erfüllen. Die Befreiung muss beantragt werden (§ 4 Abs. 7 RGStV). Die Antrag wirkt bis zu drei Jahre zurück, kann also noch gestellt werden, wenn bereits Rundfunkgebühren erhoben werden (§ 4 Abs. 4 S. 2 RGStV).
3. Eingliederungshilfe bei umfangreicher Pflegebedürftigkeit
Das SG Freiburg hat im Eilverfahren nach § 86b SGG entschieden (SG Freiburg, Beschluss vom 24.10.2019, S 9 SO 4039/19), dass auch eine umfassende Pflegebedürftigkeit dem Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nicht entgegensteht. Außerdem hat das Gericht klargestellt, dass zB die Unterstützung im Schriftverkehr eine "geradezu typische Aufgabe der Eingliederungshilfe" ist, wenn die betroffene Person "lediglich in tatsächlicher Hinsicht der Unterstützung bedarf".
Im konkreten Fall hatte der Sozialhilfeträger den Antrag eines 74-jährigen durch multiple Sklerose weitgehend gelähmten Mannes auf Leistungen der Eingliederungshilfe abgelehnt und das unter anderem wie folgt begründet: "Soweit eine Besserung oder Milderung des Zustandes und auch eine wenigstens teilweise Unabhängigkeit von Pflege nicht mehr erreicht werden kann, kommt nicht Eingliederungshilfe, sondern Hilfe zur Pflege in Frage. Da der Antragsteller vollständig auf pflegerische Maßnahmen angewiesen ist und die beantragten Teilhabeleistungen nicht ohne vorherige Pflegemaßnahmen möglich sind, kann die Aufgabe der Eingliederungshilfe [...] nicht mehr erfüllt werden." Für die Unterstützung bei Post und Schriftverkehr verwies der Sozialhilfeträger den Betroffenen auf die gesetzliche Betreuung nach § 1896 BGB.
Das Betreuungsgericht bestellte daraufhin einen gesetzlichen Betreuer für den Aufgabenkreis "Rechtliche Vertretung bezüglich sozialrechtlicher Ansprüche und Teilhabeleistungen", mit dessen Hilfe der Betroffene den Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Sozialhilfeträger geltend machte und nach Erlass des o.g. abschlägigen Bescheides im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG vor dem SG weiter verfolgte. Das SG wies den Antrag zwar ab, stellte aber klar, dass die Entscheidung des Sozialhilfeträgers "rechtlich nicht haltbar" sein dürfte.
Das SG Freiburg führt dazu aus, die Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers "verkennt freilich die gesetzlichen Aufgaben der Eingliederungshilfe. Weder beschränken sich diese auf die 'Besserung oder Milderung eines Zustandes' [...], noch wird gar bei pflegebedürftigen behinderten Menschen [...] kumulativ vorausgesetzt, dass 'auch eine wenigstens teilweise Unabhängigkeit von Pflege [...] erreicht werden kann.'"
Der Umstand, dass Betroffene aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen die Post nicht mehr aus dem Briefkasten holen, bearbeiten und ggf. beantworten könne, rechtfertige die Bestellung eines Betreuers für einen diesbezüglichen Aufgabenkreis nicht. Im Ergebnis bestätigt das Gericht, dass die Eingliederungshilfe eine andere Hilfe im Sinne von § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist, die im Verhältnis zur rechtlichen Betreuung vorrangig ist. Diese Ausführungen sind auf die Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX, der zum 1.1.2020 in Kraft tritt, übertragbar und damit auch wegweisend für das neue Recht der Eingliederungshilfe (Bundesteilhabegesetz).
Die Entscheidung steht hier zum Download zur Verfügung:
https://sozialrecht-rosenow.de/files/alle/Entscheidungen/SG_Freiburg,_24.10.2019,_S_9_SO_4039-19_ER.pdf
Herzlich grüßt aus Freiburg
Roland Rosenow
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