VG Hamburg untersagt Umstellung auf Sozialraumbudget

Das VG Hamburg hat der Klage eines freien Trägers der Jugendhilfe stattgeben und die Stadt Hamburg verurteilt, es zu unterlassen, im Wege einer Pauschalfinanzierung Mittel an Träger der freien Jugendhilfe zur Durchführung von sozialräumlichen Projekten zu vergeben und Adressaten von Einzelfallhilfen grundsätzlich an die Empfänger der Pauschalfinanzierung zu verwiesen (VG Hamburg, 10.12.2015, 13 K 1532/12). Der - übergangene - Träger der freien Jugendhilfe hat insoweit einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Stadt Hamburg. Das Modell, nach dem ein "Sozialraumbudget" das Risiko steigender Kosten im Bereich der Hilfen zur Erziehung auf den begünstigten freien Träger abwälzt, ist mit dem individuellen Rechtsanspruch auf Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII nicht vereinbar. Es verletzt außerdem die Berufsausübungsfreiheit des übergangenen Trägers.

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