Überhöhte Entgeltforderungen in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe

Der Gesetzgeber des Bundesteilhabegesetzes wollte die Institutionenzentrierung der Eingliederungshilfe überwinden und ein System personenzentrierter Leistungen schaffen. Im Dezember legte die Bundesregierung eine Zwischenbilanz vor. Das Ergebnis ist bedrückend:

Weder in noch außerhalb von besonderen Wohnformen konnten bislang Veränderungen im Leistungsgeschehen beobachtet werden.” (Bundestagsdrucksache 20/5150, S. 13)

Auch die sogenannte „Trennung der Leistungen” – also der Anspruch von Bewohnerinnen und Bewohnern vormaliger stationärer Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf Grundsicherung nach dem SGB XII – läuft in der Praxis ins Leere:

Die Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten nunmehr die Regelbedarfsstufe 2. Ihre Barmittel ergeben sich nach Abzug der Kosten für den Lebensunterhalt in der besonderen Wohnform. Die in den Ländern überwiegend geltenden Übergangsregelungen sahen eine vereinfachte Bestimmung der neuen Barmittel vor. Eine dezidierte Auseinandersetzung, welche Leistungen in welcher Höhe vom Regelsatz bzw. Einkommen in Abzug gebracht werden, fand vor diesem Hintergrund in der Regel bisher nicht statt. Im Übergangszeitraum orientierte sich die Höhe der freien Barmittel am alten Barbetrag zzgl. Bekleidungspauschale, etwaiger Mehrbedarfe und verbleibenden Einkommens.” (Bundestagsdrucksache 20/5150, S. 13)

Im Klartext: Die Leistungserbringer nehmen den Leistungsberechtigten einfach so viel Geld ab, dass ihnen genauso wenig bleibt wie zuvor. Doch diese Praxis ist für die Leistungserbringer riskant. Denn überhöhte Entgeltforderungen können nicht wirksam vereinbart werden. Die Leistungsberechtigten können die Differenz zwischen einem angemessenen Entgelt und dem, was sie gezahlt haben, von den Leistungserbringern verlangen – rückwirkend und mit Zinsen.

Dafür stehen hier Musterschreiben und weitergehende Informationen zur Verfügung.

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