Sozialhilfesenat des Bundessozialgerichts hält an restriktiver Auffassung zu § 44 SGB X fest

Der Sozialhilfesenat des Bundessozialgerichts hat am 28.2.2013 eine Revision zurückgewiesen, die zuvor durch das BSG zugelassen worden war. Gegenstand war die Frage, ob Leistungen der Sozialhilfe, die in den 90'er Jahren zu Unrecht nur als Darlehen und nicht als Zuschuss bewilligt wurden, rückwirkend als Zuschuss zu bewilligen sind, wenn das Darlehen erst 2007 und damit innerhalb der Frist aus § 44 Abs. 4 SGB X getilgt wurde [Terminsbericht]. Die Hoffnung, dass das der 8. Senat des BSG die Neuregerlung in § 116 a SGB XII zum Anlass nehmen würde, seine Rechtsprechung zu § 44 SGB X derjenigen der beiden SGB-II-Senate anzugleichen, hat sich damit nicht erfüllt.

Zurück
Alle Meldungen