SG Leipzig verwirft Produkttheorie zur Bestimmung der "Mietobergrenze" als verfassungswidrig (S 20 AS 2707/12)

Das SG Leipzig hat am 15.2.2013 entschieden, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den sog. "Mietobergrenzen" mit dem "Hartz-IV-Urteil" des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) nicht vereinbar ist. Die Regelung sei nicht hinreichend bestimmt. Das SG Leipzig wörtlich: "Das Gesetz duldet nämlich an dieser Stelle keine Unbestimmtheit." Die Beschränkung der Übernahme der Unterkunftskosten auf die "angemessenen" Kosten ergibt sich aus § 22 Abs. 1 2. Halbsatz SGB II. Das SG Leipzig dazu: "Der verbleibende Teil, der defizitäre zweite Halbsatz, ist lediglich in Ausnahmefällen heranzuziehen. Er kann vorläufig nur als eine Art Korrektiv dienen, nämlich dann, wenn die Unterkunftsverhältnisse bzw. -kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den sonstigen Lebensumständen des Alg-II-Empfängers stehen. Mit anderen Worten: Das Maß ist überschritten, wenn Empfänger von Sozialleistungen in Luxusunterkünften wohnen."

Zurück
Alle Meldungen