Kosten der Unterkunft: Wegweisendes Urteil des SG Mainz
Das SG Mainz hat in einer wegweisenden Entscheidung (Urteil vom 8.6.2012, S 17 AS 1452/09) geprüft, ob § 22 Abs. 1 SGB II – hier die Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das "angemessene" Maß – den Anforderungen genügt, die das BVerfG im sog. "Hartz-IV-Urteil vom 9.2.2012 (1 BvL 1/09) formuliert hat. Das Ergebnis fällt eindeutig aus:
§ 22 Abs. 1 SGB II genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Anspruch auf wirtschaftliche Grundsicherung nicht. Deshalb sind Kosten der Unterkunft, die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen.