Grundsatzurteil des BSG zum persönlichen Budget

Am 30.11.2011 erging das lange erwartete Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes ( B 11 AL 7/10R ) zur Frage, ob Leistungen für eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) auch dann budgetfähig sind, wenn der Betroffene das Budget nicht verwnden will, um eine WfbM zu besuchen. Im Terminsbericht heißt es: "Bei der erneuten Entscheidung wird das LSG den der Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget zugrunde liegenden Gedanken, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen, zu beachten haben, weshalb vorgesehene Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht allein mit der Begründung verweigert werden können, dass es bei der konkret gewählten Einrichtung an der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nach Maßgabe des SGB IX fehlt."

Die Klage war in den beiden ersten Instanzen abgewiesen worden. Das LSG Schleswig-Holstein hatte die Revision nicht zugelassen. Der Zeitraum, für den Teilahbeleistiungen im Streit standen, liegt im Jahr 2004 und damit for dem 1.1.2008. Erst seit dem 1.1.2008 ist der Anspruch auf ein persönliches Budget ein gebundener Anspruch – steht also nicht mehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Damit gilt das, was das BSG nun entschieden hat, ab dem 1.1.2008 erst recht: Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf den Besuch einer WfbM haben, können nun mit dem Betrag, der vom Kostenträger für die WfbM aufzuwenden wäre jede andere für sie persönlich passende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben finanzieren, wenn sie statt der WfbM das persönliche Bidget in Anspruch nehmen.

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