Erstmalige Verpflichtung eines Rehabilitationsträgers im einstweiligen Rechtsschutz zur Zahlung eines Vorschusses auf ein persönlichen Budget (pB)

Das SG Braunschweig hat mit Beschluss vom 13.11.2013 (S 31 KR 467/13 ER) im Eilverfahren entschieden, dass die mhPlus BK einen Vorschuss iHv 3.190,98 € monatlich auf ein pB für ein sechsjähriges behindertes Kind zu zahlen hat. Ein Zielvereinbarung nach § 4 Budgetverordnung war zuvor nicht geschlossen worden, weil keine Einigkeit über die Inhalte erzielt werden konnte. Für die Antragstellerin ist das zwar nur ein Teilerfolg. Sie hatte ihren Bedarf auf etwas mehr als 5.000 € monatlich beziffert.

 

Dennoch ist der Beschluss ein Meilenstein für die Sache des pB. Bislang hatten die Gerichte es stets abgelehnt, Reha-Träger (§ 6 SGB IX) im Eilverfahren zur vorläufigen Bewilligung eines pB oder zur Zahlung eines Vorschusses nach § 42 SGB I zu verpflichten. Weil Teilhabebedarfe nicht rückwirkend gedeckt werden können, führte das oft zum Verlust des Anspruchs. Berichterstattung in der Presse: [Hannoversche Allgemeine] [Braunschweiger Zeitung]

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