Entwurf Teilhabestärkungsgesetz

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Entwurf für ein "Teilhabestärkungsgesetz" vorgelegt. Unter anderem soll mit diesem Gesetz § 99 SGB IX neu gefasst werden. Diese Vorschrift bestimmt, wer Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem zweiten Teil des SGB IX hat. Nachdem eine von der Bundesregierung in Auftrag gegebene Untersuchung gezeigt hat, dass die "5-aus-9-Regelung", die zum 1.1.2023 in Kraft treten sollte, ungeeignet ist (Bundestagsdrucksache 19/4500), schlägt das BMAS nun eine Vorschrift vor, die der Regelung in der vormaligen sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe möglichst nahe kommt.

Im ersten Teil des SGB IX soll eine Vorschrift eingefügt werden, die die Leistungserbringer verpflichtet, Maßnahmen zu präventivem Schutz vor Gewalt zu treffen (§ 37a SGB IX-RefE). Das Recht der Teilhabeleistungen (Rehabiltationsleistungen) hinkt diesbezüglich dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe auch in der Praxis hinterher. So ist z.B. die bereits mit dem Bundeskinderschutzgesetz vom 22.12.2011 eingefügte Vorschrift des § 38 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX (vormals § 21 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX), die dem Schutz Minderjähriger in Rehabilitationseinrichtungen betrifft, in der Eingliederungshilfe weitgehend unbeachtet geblieben.

Die Zusammenarbeit der Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit bei Ansprüchen auf Teilhabeleistungen von Personen, die Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen, soll neu geregelt werden. Die letztgenannten Änderungen betreffen das SGB II, das SGB III und das SGB IX (Artikel 8, 9 und 10 des Gesetzentwurfs). Hintergrund ist ein Bericht der internen Revision der Bundesagentur für Arbeit aus dem Sommer 2018, der ans Licht gebracht hatte, dass die Arbeit der Jobcenter in Bezug auf Leistungsberechtigte mit einer Behinderung ausgesprochen mangelhaft ist. "Die Rehabilitandinnen und Rehabilitanden wurden überwiegend nicht zielführend betreut." (Bundestagsdrucksache 19/14798 vom 5.11.2019, Seite 1) Ob die Neuregelungen – sofern sie so in das Gesetz übernommen werden – ausreichen, um die Situation zu verbessern, ist abzuwarten. Einiges spricht dafür, dass die Ursachen für den Missstand mehr in den Strukturen der Jobcenter und der Bundesagentur für Arbeit und weniger in den gesetzlichen Bestimmungen liegen.

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