Eingliederungshilfe: Kraftfahrzeug und Umbau für ein Studium
Das SG Lüneburg hat einer Studentin im einstweiligen Rechtsschutz eine Geldleistung
- für die Beschaffung eines Autos,
- für dessen behinderungsbedingt erforderlichen Umbau,
- bis zu dessen Fertigstellung für die Übernahme der Kosten für ein entsprechendes Mietfahrzeug und
- bis zur Verfügbarkeit des Mietfahrzeugs für Fahrdienste durch ihren Vater (Kilometerpauschale und Lohn für Assistenzleistungen einschließlich der erforderlichen Wartezeiten)
zugesprochen (SG Lüneburg, 29.9.2025, S 38 SO 34/25). Die Antragstellerin ist im Kontext einer Muskelatrophie erheblich behindert. Sie ist mithilfe eines elektrischen Rollstuhls im Nahbereich mobil. Das Gewicht des Rollstuhls beträgt mehr als 300 kg. Die Kosten für den Umbau des Kraftfahrzeugs liegen bei 245.000 €.
Der Antragsgegner (Träger der Eingliederungshilfe) bot anstelle der Kraftfahrzeughilfe an, die Kosten eines Fahrdienstes zu übernehmen. Er holte Angebote von Transportunternehmen ein, die jedoch zum einen die Transporte nicht im erforderlichen Umfang garantieren konnten, und die zum zweiten für einen Zeitraum von fünf Jahren Kosten zwischen 478.000 und 600.000 € gekostet hätten.
In der Begründung der Entscheidung führt das Gericht aus:
„Der der Ablehnungsentscheidung zugrunde liegende Widerspruchsbescheid bewegt sich jenseits des gesetzlichen Tatbestandes. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid offenbaren willkürliches Verwaltungshandeln. So finden weder das Motiv ,Die Bedingungen im Hamburger Straßenverkehr sind schon für Verkehrsteilnehmer ohne Behinderungen sehr anspruchsvoll und benötigen viel Kraft und Aufmerksamkeit des Fahrers. Besonders nach einem anstrengenden Vorlesungstag sollte es Ihrer Mandantin erspart bleiben, sich durch den Hamburger Feierabendverkehr befördern zu müssen.‘ noch die Argumentation ‚Falls die Beförderung mit einem Fahrdienst zu höheren Kosten führen sollte, als dies bei der Finanzierung der Fahrerlaubnis und dem Erwerb des behinderungsgerecht umgebauten Fahrzeugs der Fall wäre, führen die Bedenken in Bezug auf die Sicherheit Ihrer Mandantin und der der anderen Verkehrsteilnehmenden hier besonders dazu, dem Antrag weiterhin nicht zu entsprechen‘, eine Stütze im Gesetz.“