Bundessozialgericht spricht Anspruch auf eine einmalige Leistung für ein Bett für ein Kind zu

Das BSG hat heute entschieden, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") einen Anspruch auf einmalige Hilfen für Möbel haben, die sie erstmals brauchen ( B 4 AS 79/12 R ). Im Streit stand die Frage, ob die im Gesetz vorgesehenen einmaligen Hilfe für "Erstausstattung" nur die einmalige Anschaffung eines Gitterbettchens umfassen, oder ob auch für ein größeres Bett eine einmalige Hilfe bewilligt werden muss, wenn das Kind aus dem Gitterbett herausgewachsen ist. Die Instanzgerichte hatte die Rechtsausfassung des Jobcenters bestätigt, aber die Berufung und die Revision zugelassen. Das BSG hat nun das Argument, ein größeres Bett ersetze lediglich das Gitterbett und sei deshalb "Ergänzungsbedarf", der aus dem Regelsatz zu bestreiten ist, verworfen und entschieden, dass das Jobcenter für das große Bett eine einmalige Hilfe gewähren muss. Das Verfahren ist auf unserer Website dokumentiert. [Terminsbericht BSG]

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