Bundessozialgericht lässt zwei Revisionen zum Thema "Mietobergrenze" im Recht der wirtschaftlichen Grundsicherung zu

Am heutigen 4.12.2014 gingen uns zwei Beschlüsse vom 18.11.2014 zu (B 4 AS 117/14 B und B 4 AS 118/14 B), durch die das BSG zwei Revisionen zugelassen hat. In der Nichtzulassungsbeschwerde haben wir die folgenden vier Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht:

a) Gilt der Wert aus § 12 WoGG zzgl. 10 % auch dann als angemessene Obergrenze der Bruttokaltmiete, wenn dieser Wert niedriger liegt als die Angemessenheitsgrenze, die die Behörde festgesetzt hat und wenn das Konzept zur Bezifferung der Angemessenheitsgrenze, auf das die Behörde sich beruft, von der Rechtsprechung aus Gründen verworfen wird, die darauf schließen lassen, dass eine zutreffend bezifferte Angemessene Grenze höher liegt als die von der Behörde ermittelte?

b) Welche Mietenstufe nach § 12 Abs. 1 WoGG ist zur Bezifferung der Angemessenheitsobergrenze heranzuziehen, wenn innerhalb eines Vergleichraumes (zweiter Schritt der Produkttheorie) unterschiedliche Mietenstufen gelten (hier: III und VI)?

c) Nach welcher Maßgabe sind Heizkosten und kalte Betriebskosten voneinander zu trennen, um die insgesamt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zu ermitteln, wenn der Vermieter einen Betriebskostenabschlag festgesetzt hat, der alle Betriebskosten umfasst und insbesondere nicht zwischen Heizkosten und kalten Betriebskosten differenziert?

d) Ist die Angemessenheitsobergrenze im Sinne der Rechtsprechung des BSG auch dann bei Ermittlungsausfall anzuwenden, wenn der Grundsicherungsträger über Daten, an Hand derer das Gericht die Möglichkeit hätte, ein plausibles Konzept zu erstellen, zwar verfügt, die Herausgabe dieser Daten jedoch verweigert? 

Das BSG gibt im Zulassungbeschluss regelmäßig nicht an, auf welchen Grund die Zulassung der Revision gestützt wird.

In den nun bevorstehenden Revisionsverfahren wird die Rechtsprechung des BSG zur AngemessenheitsOBERgrenze, die im vorliegenden Fall zu einem kaum nachvollziehbaren Ergebnis führt, einer erneuten Prüfung durch das Revisionsgericht zu unterziehen sein. Nach unserer Auffassung ist die bisherige Rechtsprechung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Deshalb ist auch eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig (1 BvR 944/14).

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