Bedarfssätze im Asylbewerber-Leistungsgesetz verfassungswidrig?

Auch nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.7.2012 (1 BvL 10/10) sind die Leistungen für Menschen, die Grundsicherungsleistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, deutlich geringer als Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII. In vielen Fällen werden nur Sachleistungen erbracht.

Nun hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle (LSG Celle) entschieden, dass § 3 AsylbLG gegen die Verfassung verstößt. Weil nur das BVerfG Gesetze, die der deutsche Bundestag verabschiedet hat, als verfassungswidrig verwerfen darf, hat das LSG Celle das dort anhängige Verfahren ausgesetzt und nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG die Frage vorgelegt,

„ob § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 5 und 8 AsylbLG in der 2018 geltenden Fassung der Bekanntmachungen vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722) und 11. März 2016 (BGBl. I 390) sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I 1793) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.”

[LSG Celle, 26.1.2021, L 8 AY 21/19]

Damit sind aktuell mehrere Vorschriften des AsylbLG Gegenstand von Verfahren vor dem BVerfG:

Unter dem Aktenzeichen 1 BvL 3/21 hat das BVerfG zu prüfen, „ob § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG in der Fassung vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1290), soweit von der Norm auch alleinstehende Leistungsberechtigte erfasst sind, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.” Das SG Düsseldorf hat die Frage nach Art. 100 Abs. 1 GG im April dieses Jahres vorgelegt (Beschluss vom 13.4.2021, S 17 AY 21/20).

Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2682/17 ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die die Sanktionsvorschriften aus § 1a AsylbLG zum Gegenstand hat.

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