Asylbewerberleistungsgesetz: Bundesverfassungsgericht kippt Leistungskürzung in Sammelunterkünften

Mit Beschluss vom 19.10.2022, der heute bekanntgegeben wurde, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Menschenwürdegrundsatz und dem Sozialstaatsprinzip aus dem Grundgesetz (GG) unvereinbar ist (1 BvL 3/21). Das BVerfG hat angeordnet, dass Personen, die dieser Vorschrift unterfallen, Leistungen zur Existenzsicherung in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 erhalten.

§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG regelt, dass alleinstehende Erwachsene, die in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylG oder in Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylG wohnen, Leistungen lediglich in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 erhalten. § 2 AsylbLG regelt den Anspruch auf sogenannte Analogleistungen. Analogleistungen sind Leistungen nach dem AsylbLG, deren Höhe sich nach dem SGB XII (Sozialhilfe) bemisst. § 3a AsylbLG enthält eine entsprechende Regelung für die abgesenkten Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, die Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG in der Regel während der  ersten 18 Monate ihres Aufenthalts erhalten.

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