Anspruch auf Eingliederungshilfe auch bei möglichen vorrangigen Ansprüchen gegen andere
Das SG Freiburg hat einen Träger der Eingliederungshilfe im Eilverfahren nach § 86b SGG verpflichtet, Leistungen der Eingliederungshilfe auch dann zu erbringen, wenn möglicherweise vorrangige Ansprüche gegen eine private Krankenversicherung und die Beihilfestelle bestehen (SG Freiburg, 5.12.2022, S 9 SO 3201/22).
Der Träger der Eingliederungshilfe hatte Leistungen verweigert, weil er der Auffassung war, die private Krankenversicherung und die Beihilfestelle seinen vorrangig zuständig. Leistungen der Eingliederungshilfe seien demgegenüber nachrangig. Das SG Freiburg hat nun klargestellt, dass der Nachrang aus § 91 SGB IX im Verhältnis zu anderen, die nicht Sozialleistungsträger sind, nur dann zum Tragen kommt, wenn diese tatsächlcih Leistungen erbringen. Es genügt nicht, wenn bloß ein Anspruch (z.B. gegen die Beihilfestelle) besteht, aber tatsächlich keine Leistungen erbracht werden. In diesem Fall ist der Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet, Leistungen zu erbringen. Er ist dann darauf verwiesen, den Nachrang dadurch herzustellen, dass er mögliche Ansprüche gegen Dritte auf sich überleitet, was § 141 SGB IX ermöglicht. Das ist eine wichtige Klarstellung zum Nachrang der Eingliederungshilfe, die vor dem Hintergrund des Wortlauts von § 91 SGB IX auch ohne Einschränkung überzeugt.