Protokoll Erörterungstermin 26.4.2023, LSG Baden-Württemberg, L 2 SO 3977/21

Zuletzt bearbeitet 20.5.2023

Protokoll Erörterungstermin LSG Baden-Württemberg, 26.4.2023, L 2 SO 3977/21

Erläuterung

In Baden-Württemberg - aber auch in anderen Bundesländern - verlangen Träger von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (sog. besondere Wohnformen) regelmäßig weit mehr Geld von den Bewohnerinnen und Bewohnern, als diese tatsächlich zahlen müssen. Die Betroffenen können von den Leistungserbringern die Erstattung des Teils des Entgelts verlangen, der die berechtigte Forderung übersteigt [Überhöhte Entgeltforderungen in besonderen Wohnformen].

Aus Sorge vor dem Konflikt mit dem Träger der Einrichtung haben einige Betroffene versucht, stattdessen den Sozialhilfeträger auf eine Erhöhung des Regelsatzes in Anspruch zu nehmen. Rechtsgrundlage dafür wäre § 27a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB XII. Eine solche Klage hat das SG Heilbronn mit Urteil vom 14.12.2021 abgewiesen, S 2 SO 1551/20.

Die Berufung gegen dieses Urteil wurde im Rahmen eines Erörterungstermins vom 26.4.2023 zurückgenommen, nachdem das Gericht erläutert hatte, dass und warum es die Berufung für aussichtslos hielt. Das Protokoll dieses Erörterungstermins steht hier in anonymisierter Form zum Download bereit.

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