SG Berlin bestätigt, dass Mietkautionsdarlehen nicht aus dem Regelbedarf getilgt werden müssen

Das SG Berlin hat m 22.2.2013 entschieden, dass für eine Mietkaution ein Zuschuss gewährt werden muss. Im Gegenzug kann der Träger der Grundsicherung verlangen, dass der Rückerstattungsanspruch gegen den Vermieter an den Leistungsträger abgetreten wird (Aktenzeichen S 37 AS 25006/12). Das Urteil reagiert auf die Neuregelung in § 42 a SGB II, die von vielen Seiten für verfassungswidrig gehalten wird.

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