Regelbedarfsstufe 1 auch für Grundsicherungsempfänger, die mit anderen Personen zusammen leben

Das Bundessozialgericht hat gestern entschieden, dass Empfänger von Grundsicherung nach dem SGB XII in der Regel auch dann den Regelsatz der Stufe 1 (zurzeit: 391 €) erhalten, wenn sie mit ihren Eltern oder anderen Personen zusammenleben. Diese Entscheidung war vor einigen Jahren schon einmal gefallen. Im Zuge der Hartz-IV Reform, die zum 1.4.2011 in Kraft trat, unternahm der Gesetzgeber dann den Versuch, die Leistungen für Personen, die mit anderem in einem Haushalt wohnen, auf 80 % der Regelbedarfsstufe 1, also die Regelbedarfsstufe 3 zu reduzieren. Seither erhielten Betroffene bundesweit nur den geringeren Satz (zur Zeit: 313 €). Nun können Betroffene Überprüfungsanträge (§ 44 SGB X) stellen. Die Sozialämter müssen dann in der Regel den Differenzbetrag rückwirkend bis zum 1.1.2013 (§ 116 a SGB XII) nachzahlen. [Terminsbericht des BSG] Der Bundesbehindertenbeauftragte hat die Entscheidung begrüßt.

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