Regelbedarfe 2015

Zum 1.1.2015 werden die Regelbedarfe (SGB II) bzw. Regelsätze (SGB XII) erhöht. Die neuen Sätze betragen:

Regelbedarfsstufe 1: 399 € (Alleinstehende)
Regelbedarfsstufe 2: 360 € (Partner)
Regelbedarfsstufe 3: 320 € (Haushaltsangehörige ab 18 Jahre)
Regelbedarfsstufe 4: 302 € (Jugendliche 14 bis 17 Jahre)
Regelbedarfsstufe 5: 267 € (Kinder 6 bis 13 Jahre)
Regelbedarfsstufe 6: 234 € (Kinder bis 5 Jahre)

Eine Tabelle mit allen Werten seit dem 1.1.2005 finden Sie hier: [Regelsatztabelle]

Die Steigerung der Regelsätze seit dem 1.1.2011 (also seit In-Kraft-Treten der Hartz-IV-Reform) liegt damit deutlich über der Inflationsrate. Daraus kann man aber nicht schließen, dass die Regelsätze real gestiegen wären, denn die Inflationsrate wird auf der Grundlage eines Warenkorbmodells ermittelt. Die verfügbaren Güter werden in Gruppen eingeteilt, die dann gewichtet werden. Diese Gewichtung geht zum Beispiel davon aus, dass 9,1 % des Einkommens für Nahrungsmittel ausgegeben werden. Der Anteil des Regelsatzes, der für Nahrungsmittel ausgegeben werden muss, liegt aber bei 37 %. Wenn man die Inflationsrate nur für diejenigen Güter errechnet, die für Empfänger von Grundsicherungsleistungen relevant sind, dann zeigt sich, dass sie viel höher liegt als die Inflationsrate, die das statistische Bundesamt bekannt gibt. Die Erhöhung der Regelsätze seit dem 1.1.2011 kompensiert im Ergebnis gerade die spezifische Inflationsrate von Grundsicherungsempfängern. Vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2010 ist der Regelsatz dagegen real gesunken: Die Erhöhungen waren zu niedrig, um die Inflation, die Leistungsempfänger betraf, auszugleichen.

[vgl. statistisches Bundesamt zur persönlichen Inflationsrate]

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