Rechtsmittel gegen die Kostensenkungsaufforderung?

Die Angemessenheit von Unterkunftskosten ist eines der am meisten umstrittenen Themen im Grundsicherungsrecht des SGB II und des SGB XII. Nun hat das BSG im Verfahren B 4 AS 27/15 B erstmals die Revision zu der Frage zugelassen, ob gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, möglich ist. Erstinstanzlich war sowohl Anfechtungsklage gegen die Kostensenkungsaufforderung, als auch Feststellungsklage erhoben worden. Beide Klagen wurden verbunden und von der ersten und der zweiten Instanz zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren, das unter dem Aktenzeichen B 4 AS 36/15 R anhängig ist, wird es jetzt um die Frage gehen, ob die Kostensenkungsaufforderung entgegen der verbreiteten Auffassung als Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) zu werten ist (dann wären Widerspruch und Klage möglich), oder ob auf die Kostensenkungsaufforderung hin die Klage auf Feststellung, dass eine Kostensenkungsobliegenheit nicht besteht, zulässig ist (§ 55 SGG). Wenn beide Fragen verneint werden, wird zu klären sein, ob und ggf. wie das mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) vereinbar wäre.

Im vorliegenden Fall übernimmt der beklagte SGB-II-Leistungsträger aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft, hat aber bis zum Abschluss des Verfahrens der letzten Tatsacheninstanz (also des LSG) ausdrücklich daran festgehalten, dass die Kostensenkungsaufforderung zu Recht ergangen sei. Daher bestehe nach seiner Auffassung weiterhin eine Kostensenkungsobliegenheit – auch wenn die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seit Jahren übernommen werden – zu den weiteren Einzelheiten siehe [Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde].

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