Grundsätzlich kein Kostenersatz wegen "sozialwidrigen Verhaltens" bei Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII

Der 2. Senat des LSG Stuttgart hat in einer gerichtlichen Verfügung unsere Auffassung bestätigt, dass Kostenersatz nach § 103 SGB XII (schuldhaftes Herbeiführen der Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe) in Fällen von Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII nicht gefordert werden kann. Der Sozialhilfeträger hatte zunächst Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII bewilligt, dann aber Kostenersatz gefordert, weil die Hilfeempfängerin kurz vor Leistungsbezug noch ein Darlehen bei Familienangehörigen getilgt hatte. Die erste Instanz hatte die Entscheidung des Sozialamtes bestätigt (SG Freiburg, 17.9.2013, S 12 SO 3610/12). Das LSG hat nun darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats Kostenersatz nach § 103 SGB XII bei Grundsicherung nach dem 4. Kap. des SGB XII wegen der vorrangigen Vorschrift des § 41 Abs. 4 SGB XII ausgeschlossen sein dürfte (LSG Stuttgart, L 2 SO 4608/13. Das Sozialamt hat seinen Kostenersatzbescheid daraufhin zurückgenommen.

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