Einstweiliger Rechtsschutz bei einmaligen Einkünften eines psychisch kranken Menschen

Das LSG Stuttgart hat in einer Eilentscheidung einen Beschluss des SG Freiburg aufgehoben und einem Bezieher von Grundsicherungsleitungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII Leistungen zugesprochen. Der Betroffene hatte eine Erstattung von rund 5.000 € aus überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Davon lebte er zwei Monate lang und kaufte ansonsten einige Musikinstrumente. Erst vier Monate später teilte das Sozialamt mit, dass er die Erstattung nach dortiger Auffassung auf ein Jahr strecken müsse. Das LSG hat nun entschieden, dass das Einkommen nur auf zwei und nicht auf zwölf Monate zu verteilen ist. Der Rest fließt dem Vermögen zu und ist damit geschützt. Dabei geht der Senat ausdrücklich auf die Besonderheit des Einzelfalls ein, in deren Rahmen auch die psychische Erkrankung des Betroffenen sowie die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass zwischenzeitlich ein Betreuer bestellt wurde,

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