Die Beschränkung des Anspruchs auf die alten Unterkunftskosten im Leistungsbezug nach dem SGB II bei nicht erforderlichem Umzug innerhalb des alten Wohnortes gilt nur für Bewilligungszeiträume, für die zum Zeitpunkt des Umzugs bereits Bewilligungsbescheid

Wenn Empfänger von SGB-II-Leistungen umziehen, der Umzug aber nicht erforderlich ist, ist ihr Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten durch das Jobcenter für die neue Wohnung auf die Höhe der Kosten der alten Wohnung begrenzt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Eine Ausnahme gilt für Umzüge an andere Orte, weil sonst das Grundrecht auf Freizügigkeit beschränkt wäre (BSG, 1.6.2010, B 4 AS 60/09 R). Bislang war ungeklärt, wie lange diese Beschränkung gelten soll. Das SG Mainz hat nun mit überzeugender Begründung entschieden, dass diese Beschränkung nur für Bewilligungszeiträume gilt, für die zum Zeitpunkt des Umzuges schon Leistungen bewilligt worden sind (SG Mainz, Urteil vom 18.10.2013, S 17 AS 1069/12).

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