BSG verpflichtet rechtliche Betreuer, die Arbeitslosmeldung für den Betreuten ggf. persönlich vorzunehmen

Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitslose sich persönlich bei der Bundesagentur arbeitslos meldet. Die Bundesagentur soll durch die persönliche Vorsprache einen eigenen Eindruck von der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt bekommen und so dabei unterstützt werden, die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB III zu prüfen (§ 141 Abs. 1 SGB III). Eine Ausnahme besteht nur für die sogenannten Nahtlosfälle und auch nur dann, wenn die persönliche Vorsprache wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht möglich ist (§ 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Dann ist die Arbeitslosmeldung auch durch einen Vertreter – zB einen rechtlichen Betreuer – möglich. Es erscheint wenig sinnvoll, dass dieser Vertreter seinerseits persönlich bei der Bundesagentur vorspricht. Das gilt besonders dann, wenn es sich um einen Berufsbetreuer handelt, der wegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen der beruflichen Betreuung nur über ein begrenztes Zeitbudget verfügt. Dessen ungeachtet hat das BSG heute in einem Fall, in dem der Berufsbetreuer die Arbeitslosmeldung als Vertreter schriftlich und damit nicht persönlich vorgenommen hatte, entschieden, dass die Arbeitslosmeldung hätte persönlich erfolgen müssen. Da das nicht erfolgt war, wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III für den Zeitraum von der schriftlichen Meldung durch den Betreuer bis zur persönlichen Arbeitslosmeldung verneint.

Für rechtliche Betreuer heißt das, dass sie die Arbeitslosmeldung – wenn sie durch einen Vertreter zulässig ist – stets durch persönliche Vorsprache bei Bundesagentur vornehmen müssen (BSG, 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R). Die Entscheidung steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Urteil des BGH vom 2.12.2010 (III ZR 19/10). Der BGH hatte hier klargestellt, dass es nicht die Aufgabe des rechtlichen Betreuers ist, Tätigkeiten für den Betreuten persönlich zu übernehmen, sondern nur, diese zu organisieren. Wörtlich führt der BGH aus:

Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998[..], die in der Änderung der §§ 1897, 1901 ihren Niederschlag gefunden haben, sind solche Tätigkeiten hiervon nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten [..]. Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die Sozialhilfe - geregelt ist [..]. (Rn 19)

Für die rechtliche Betreuung ist das aktuelle Urteil des BSG misslich, weil es die Tätigkeit der Betreuerinnen und Betreuer weiter erschwert, ohne dass irgendein noch so entfernter Nutzen für das Verwaltungsverfahren nach dem SGB III erkennbar wäre.

[Terminsbericht BSG] [Urteil BGH, 2.12.2010, III ZR 19/10]

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