BSG verneint Anspruch auf abstrakte Zustimmung des Sozialhilfeträgers zum Umzug

Wenn ein Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII – Sozialhilfe – umzieht, hat er nur dann Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten durch das Sozialamt, wenn der Umzug notwendig ist. Nach § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII besteht der Anspruch darüber hinaus nur nach "vorheriger Zustimmung". Wenn umstritten ist, ob ein Umzug notwendig ist, wird der Sozialhilfeträger die Zustimmung nicht erteilen. Wenn der Sozialhilfeempfänger einmal eine Wohnung gefunden hat, ist es vor Abschluss des Mietvertrages nicht möglich, den Rechtsstreit darüber zu führen, ob die Zustimmung erteilt werden muss. Denn ein Wohnungsangebot steht im Regelfall nur wenige Tage zur Verfügung. In aller Regel dauern auch Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 86b SGG) länger. Damit besteht effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 6 EMRK) nur dann, wenn die Frage, ob Anspruch auf die Zustimmung besteht, im Streitfall vorab – also ohne konkretes Wohnungsangebot – gerichtlich entschieden werden kann.

 

Dessen ungeachtet hat der Sozialhilfesenat des BSG einen solchen Anspruch auf Vorabentscheidung über die Zustimmung mit Urteil vom 17.12.2014, B 8 SO 15/13 R verneint, nachdem er zuvor die Revision zugelassen hatte. Der 8. Senat meint, im Streitfall sei effektiver Rechtsschutz durch das Verfahren nach § 86b SGG gegeben. Ergänzend stellen wir unsere Revisionsbegründung hier zur Verfügung: [Begründung der Revision]

 

Das Urteil ist – wie durch das Gesetz vorgegeben – unter Mitwirkung von ehrenamtlichen Richtern zustande gekommen. Dabei gilt für die Sozialhilfe und das AsylbLG die Besonderheit, dass beide ehrenamtlichen Richter von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgeschlagen werden (§ 46 Abs. 4 SGG). Die kommunalen Spitzenverbände sind u.a. Interessenvertreter der Sozialhilfeträger, die in Verfahren, die Leistungen der Sozialhilfe betreffen, in aller Regel beklagte Partei sind. Die beiden ehrenamtlichen Richter, die im vorliegenden Verfahren mitentschieden haben, sind beruflich tätig als Funktionäre des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt. Diese Regelung dürfte sowohl grundsätzlich, als auch im konkreten Fall gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Justiz "unabhängig und unparteiisch" (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sein muss.

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