BSG stellt klar, dass § 1629 a BGB auch dann anzuwenden ist, wenn ein Erstattungsbescheid erst nach Eintritt der Volljährigkeit ergeht

§ 1629 a BGB begrenzt die Haftung eines Volljährigen für Forderungen, die sich gegen ihn richten und die vor Eintritt seiner Volljährigkeit entstanden sind, auf die Summe seines Vermögens zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit.

Vereinfacht heißt das: Alle Schulden, die vor dem 18. Geburtstag entstanden sind, erlöschen, wenn sie nicht mit dem Geld, was man am 18. Geburtstag hat, bezahlt werden können. Das Geld, was am 18. Geburtstag da ist, muss aber aufgewendet werden, um Schulden zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn es z.B. kurz nach dem 18. Geburtstag für andere Sachen ausgegeben wird.

Schon vor einiger Zeit hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass das auch für Erstattungsforderungen der Jobcenter gilt [BSG, 07.07.2011, B 14 AS 153/10 R]. Es war bislang aber nicht klar, ob das auch dann gilt, wenn die Rückforderung des Jobcenters Leistungen betrifft, die Zeiten vor dem 18. Geburtstag betreffen, der Erstattungsbescheid aber erst dann ergeht, den Adressat volljährig ist. Nun das BSG entschieden, dass auch in solchen Fällen höchstens der Betrag an das Jobcenter zurückgezahlt werden muss, den der Betroffene an seinem 18. Geburtstag hatte (BSG, 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R). [Terminsbericht BSG]

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