BSG entscheidet über angemessene KdU in Freiburg

Am 13.4.2011 entscheidet der 14. Senat des BSG über eine Revision, in der es darum geht, in welcher Höhe Kosten der Unterkunft in Freiburg angemssen iSv § 22 Abs.1  SGB sind. Im Streit steht, in welcher Höhe die alleinstehende Klägerin Anspruch auf Leitungen für die Unterkunft für den Zeitraum Sep. 2008 bis Mär. 2009 hat. Das Jobcenter Freiburg hat die Grenze der Angemssenheit festgesetzt, in dem aus dem Mietspiegel Wohnungen der günstigsten Baualtersklasse herausgegriffen wurden. Dann wurde der Wert um Abschläge für einfache Bodenausstattung und weitere Abschläge nach unten korrigiert. Eine solche Verfahrensweise hat das BSG schon im Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R für unzulässig erklärt. Dieses Urteil betrifft Unterkunftskosten in Berlin. Das BSG hat hier entschieden, dass der Verweis auf mietpreisgebundene Wohnungen ausscheidet, weil in Berlin nur 12 % aller Wohnungen mietpreisgebunden seien. In Freiburg liegt der Anteil der mietpreisgebundenen Wohnungen nur bei 3,5 %. Etwa 10 % dieser Wohnugnen sind nach Auffassung des Jobcenters Freiburg Stadt unangemssen teuer.

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