BSG entscheidet, dass im Umland der Stadt Freiburg eine höhere Angemessenheitsobergrenze gilt

Am heutigen Dienstag hat der 4. Senat des BSG in einem Verfahren, das Empfänger von SGB-II-Leistungen in der March (bei Freiburg) betrifft, zunächst bestätigt, dass der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald nicht über ein den gesetzliches Vorgaben entsprechendes schlüssiges Konzept zur Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 SGB II verfügt. Deshalb sei die AngemessenheitsOBERgrenze anzuwenden. Dabei ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass für die March nach § 12 WoGG die Mietstufe III gilt, während für Gundelfingen, ebenfalls Umland von Freiburg, die Mietenstufe VI gilt. Grund für diesen Unterschied ist allein, dass nur für Gemeinden mit mehr als 10.000 € Einwohnern eine Mietenstufe festgelegt wird (§ 12 Abs. 5 WoGG). Das BSG hat heute geurteilt, dass die Angemessenheitsobergrenze in diesem Fall auf Grundlage der höheren Mietenstufe – hier also Mietenstufe VI – zu berechnen ist (Az. B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R). Das Verfahren ist bei uns online dokumentiert.

Damit wird jetzt in Fällen, die "Mietobergrenzen" betreffen, stets genau zu prüfen sein, welche Mietenstufe nach § 12 WoGG heranzuziehen ist, wenn kein schlüssiges Konzept vorliegt. Der Rückgriff auf die Mietenstufe des Wohnortes reicht jedenfalls dann nicht mehr aus, wenn für den Wohnort keine eigene Mietstufe festgelegt ist. [Terminsbericht BSG]

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